Recht und Online-Texte (Teil 5) – Bilder nutzen ohne das Urheberrecht zu verletzen

Bilder nutzen ohne das Urheberrecht zu verletzen

Wie Sie fremde Bilder nutzen können, ohne das Urheberrecht zu verletzen

Bilder sind aus der Online-PR nicht wegzudenken. Die visuellen Elemente sind ein wichtiger Bestandteil der Online-PR und werden gezielt bei der Veröffentlichung von Online Pressemitteilungen, Social Media Posts oder Blogbeiträgen als Blickfänger eingesetzt. Dies wirkt sich positiv auf die Veröffentlichungen aus. Die Bilder

  • werden als Erstes wahrgenommen
  • steigern die Klickrate von Online-Mitteilungen
  • vermitteln Glaubwürdigkeit
  • erklären Sachverhalte verständlicher auf einen Blick
  • zeigen mehr Inhalte auf kleinem Raum.

Bei der Nutzung von Bildern, Grafiken und weiteren visuellen Elementen gilt es aber, viele rechtliche Aspekte zu beachten. Unser Medienanwalt Dr. Mathias Schneider erklärt Ihnen, welche Rechte an Bildern bestehen und wie Sie fremde Bilder für die eigenen PR-Maßnahmen nutzen können, ohne eine Abmahnung wegen Verletzung des Urheberrechts zu riskieren.

Rechtliche Grundlagen:

Bilder sind grundsätzlich urheberrechtlich geschützt. Die Rechtsgrundlage basiert auf § 2 Abs. 1 Nr. 5 Urhebergesetz (UrhG) und § 72 UrhG:

§ 2 Abs. 1 Nr. 5: “Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere: Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden”

§ 72 UrhG: „Lichtbilder und Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden, werden in entsprechender Anwendung der für Lichtbildwerke geltenden Vorschriften des Teils 1 geschützt“

Was ist bei der Benutzung von fremden Bildern zu beachten?

Dr. Mathias Schneider: Bilder können urheberrechtlich geschützt sein. Der gesetzliche Schutz ist sehr weitreichend, da das Gesetz auch den so genannten Lichtbildschutz kennt. Es kommt demzufolge nicht darauf an, ob ein Bild besonders kreativ gestaltet oder fotografiert ist. Der Lichtbildschutz erfasst auch einfachste Fotografien und Abbildungen. Demnach ist nicht nur die Fotografie eines professional beleuchteten und stilvoll in Szene gesetzten Models geschützt, sondern auch die eben schnell mit dem Handy abfotografierte Kaffeekanne. Im Zweifel sollte man also davon ausgehen, dass jedes Bild, dem man im Web begegnet, urheberrechtlich geschützt ist. Dazu gehören insbesondere auch einfache Produktabbildungen, die auf Verkaufsplattformen wie eBay eingesetzt werden, oder die Bilder, die Sie in der Google-Bildersuche finden.

Wer urheberrechtlich geschützte Bilder im Web verwendet, kann vom Urheber oder anderen Rechteinhabern in Anspruch genommen und abgemahnt werden. Nichts anderes gilt für fremde Grafiken und Videos. Verwenden Sie daher niemals fremde Bilder, Grafiken oder Videos ohne die ausdrückliche Zustimmung des Rechteinhabers bzw. eine entsprechende Lizenz. Achten Sie dabei unbedingt darauf, dass die Lizenz den von Ihnen vorgesehenen Verwendungszweck abdeckt, z.B. bei kommerzieller Nutzung.

Dies gilt übrigens auch, wenn Sie beim Fotografen Bilder in Auftrag gegeben haben. Es ist keinesfalls so, dass Sie allein durch den Auftrag vollumfängliche Nutzungsrechte an den beauftragten Bildern erhalten. Achten Sie also darauf, sich im Zweifel alle Nutzungsrechte einräumen zu lassen.

Wie ist die rechtliche Situation bei Bildern, die man in Internet-Bilddatenbanken wie iStock oder Fotolia finden kann?

Dr. Mathias Schneider: Das Internet bietet eine Vielzahl von Bilddatenbanken an, um fremde Bilder für die eigenen Inhalte zu nutzen, die sog. „Stock-Archive“. Diese Stock-Archive bieten kostenpflichtige und kostenlose Bilder an, bei denen Sie eine Lizenz zur Nutzung erhalten. In den Lizenzen verbergen sich jedoch einige „Fallen“. Zum Beispiel gibt es unterschiedliche Lizenztypen, etwa zur privaten oder zur gewerblichen Nutzung. Wer dann Bilder mit einer privaten Lizenz für kommerzielle Zwecke nutzt, kann ohne Weiteres abgemahnt werden.

Vor allem sollte bei der Nutzung von Bildern aus Stock-Archiven jedoch auf Kennzeichnungspflichten geachtet werden. Die meisten Stock-Archive geben in ihren Lizenzbedingungen genau an, ob bzw. wo entsprechende Angaben zum Urheber zu platzieren sind. Üblicherweise muss der Fotograf und das Stock-Archiv genannt werden, wenn man die Bilder einsetzt. Fehlt die vorgeschriebene Kennzeichnung auf der Seite, wo das Bild verwendet wird, kann auch dies abgemahnt werden. Die Gerichte setzen hierfür ähnlich hohe Streitwerte an wie bei einer fehlenden Lizenz, da die Kennzeichnung für den Fotografen eine Art Vergütungsersatz darstellt. Die Kennzeichnungspflicht ist übrigens der gesetzlich vorgeschriebene Regelfall. Solange der Fotograf darauf nicht verzichtet hat, müssen Sie auch dann kennzeichnen, wenn es nicht in den Lizenzbedingungen steht.

Weiterhin sollte man darauf achten, dass die Bilder der Stock-Archive auch für den Einsatz in Social Media geeignet sind. Das Problem liegt darin, dass verschiedene Social Media-Plattformen in ihren Nutzungsbedingungen eine umfassende Rechteübertragung an allen geposteten Inhalten vorsehen. Das kann aber im Konflikt mit den Lizenzbedingungen der Stock-Archive stehen. Vor allem bei Facebook und Twitter wird es problematisch. Hier sollten Sie im Zweifel nur eine ausdrücklich für diese Plattformen geeignete Lizenz verwenden.

Auch wenn es lästig erscheint: Man kann vor alledem nur dazu raten, sich vor Verwendung der Bilder aus Bilddatenbanken die Lizenz- und Nutzungsbedingungen genau durchzulesen.

Beispiel:

Auf der Seite von Fotolia wird zu der Kennzeichnungspflicht Folgendes kommuniziert:
Copyright-informationen-fotolia

Tipp von Adenion: In unserem Blogbeitrag “Wie Sie die richtigen Bilder für Ihre Online Pressemitteilung finden“ zeigen wir Ihnen, welche Bilddatenbanken Sie nutzen können, um Ihre Online-Mitteilung mit Bildern visuell aufzuwerten.

Erlischt das Urheberrecht bei Veränderung des Bildes?

Dr. Mathias Schneider: Nein. Urheberrechtlich geschützte Bilder dürfen zunächst nur mit der Erlaubnis des Urhebers bearbeitet oder verändert werden. Für die Verwendung der bearbeiteten Bilder greift dann im Übrigen § 23 UrhG: „Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen des Werkes dürfen nur mit Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten oder umgestalteten Werkes veröffentlicht oder verwertet werden.“

Wer Bilder ohne Erlaubnis des Fotografen bearbeitet, verletzt bereits dadurch dessen Urheberrecht und kann abgemahnt werden. Das ist etwa der Fall, wenn Sie ein fremdes Bild nehmen, dies verkleinern, die Hintergrundfarbe verändern oder einen Bildbestandteil hinzufügen. Bei der Verwendung von Bildern aus Stock-Archiven, erfahren Sie in den AGB, den Lizenzbedingungen oder in den jeweiligen Bildinformationen, ob eine Bearbeitung erlaubt ist.

Was verbirgt sich hinter einer Creative Commons-Lizenz?

Dr. Mathias Schneider: Creative Commons (CC) ist eine Organisation, die Hilfestellung für Urheber zur Freigabe rechtlich geschützter Inhalte anbietet. Dazu hat die Organisation verschiedene Standard-Lizenzverträge bereitgestellt. Einer dieser Standardverträge ist die Lizenz CC0. Geben Urheber ihr Werk unter dieser Lizenz frei, verzichten sie damit auf alle urheberrechtlichen Schutzrechte, soweit es gesetzlich möglich ist. Für den Nutzer der Bilder ist dies die günstigste Konstellation: Bilder, die unter der Lizenz CC0 vergeben werden, dürfen vom Nutzer verwendet, verändert, verbreitet und weitergegeben werden, sogar zu kommerziellen Zwecken und ohne Nennung des Urhebers.

Es gibt daneben aber auch andere CC-Lizenzen, die gewisse Einschränkungen vorsehen, z.B. bei den Bearbeitungsrechten, bei kommerzieller Verwendung oder durch Kennzeichnungspflichten. Man erkennt die Einschränkungen an den jeweiligen Abkürzungen, die dafür im Lizenztyp genannt sind, z.B. „CC-BY“ für die Kennzeichnungspflicht.

Tipp von Adenion: Bilderdatenbanken wie beispielsweise Pixabay, Gratisography, Unsplash und Stocksnap bieten Bilder mit der Lizenz CC0, die Sie in umfassender Weise verwenden werden können.
cc0
Pixabay bietet über 840.000 lizenzfreie Fotos, mit der CC0-Lizenz. Dieses iPhone Foto ist ohne Bildnachweis frei zu kommerziellen Nutzung.

Dürfen Unternehmen alle selbst fotografierten Bilder verwenden?

Dr. Mathias Schneider: Diese Frage lässt sich nicht pauschal beantworten. Grundsätzlich ist es erlaubt, von allen Gegenständen Fotografien zu erstellen, um diese für die eigenen PR-Maßnahmen zu verwenden. Jedoch sollten Sie hier die folgenden Aspekte beachten:

Das fotografierte Motiv kann selbst urheberrechtlich geschützt sein. Hier entscheidet grundsätzlich der Urheber des fotografierten Werks, ob er eine Fotografie davon erlaubt oder nicht. Selbst wenn der Fotograf aus den eigenen Reihen kommt, kann es also einen Konflikt mit dem Urheberrecht geben.

Eingeschränkt wird dies durch die sog. Panoramafreiheit, welche auch Straßenbildfreiheit genannt wird. Urheberrechtlich geschützte Objekte, die von öffentlichen Verkehrswegen aus zu sehen sind, dürfen danach auch ohne Erlaubnis des Urhebers auf Fotografien festgehalten werden.

Fotografien von Gegenständen, die markenrechtlich geschützt sind, sind generell erlaubt. Jedoch dürfen Sie als Unternehmen dieses Bild grundsätzlich nur zu Informationszwecken oder als Verweis nutzen. Kritisch wird es, wenn Sie dadurch den Ruf einer fremden Marke ausbeuten wollen. Nutzen Sie zum Beispiel die Marke „Porsche“, um Ihre eigenen Produkte künstlich aufzuwerten, riskieren Sie eine Abmahnung.

Tipp von Adenion: In unserem Blogbeitrag “Geschützte Begriffe und wie Sie am besten mit ihnen umgehen” erfahren Sie mehr über das Markenrecht.

Dürfen Unternehmen bedenkenlos Screenshots veröffentlichen?

Dr. Mathias Schneider: Grundsätzlich spricht nichts dagegen, Screenshots zu erstellen und diese auf einer Webseite zu veröffentlichen. Auch hier gibt es aber die Problematik des geschützten Motivs. Allgemein ist es nicht erlaubt, urheberrechtlich geschützte Inhalte ohne Erlaubnis des Urhebers via Screenshot abzubilden. Wenn Sie z.B. mit Hilfe eines Screenshots ein urheberrechtlich geschütztes Bild veröffentlichen, verstoßen Sie gegen das Vervielfältigungsrecht des Fotografen. Es ist also genau darauf zu achten, was auf dem Screenshot abgebildet ist und ob daran jemand Rechte hält.

Wie ist es bei Fotos, auf denen Personen abgebildet sind?

Dr. Mathias Schneider: Wenn Sie ein Bild veröffentlichen möchten, bei dem andere Personen abgebildet sind, dann sollten Sie sich im Zweifel das Einverständnis von der Person zur Veröffentlichung des Bildes einholen. Fotografieren Sie Minderjährige, benötigen Sie die Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertreter. Die gilt grundsätzlich auch für Gruppenfotos. Hier benötigen Sie von jeder einzelnen Person die Einwilligung.

Ausnahmen werden in § 23 KUG festgehalten. Hier wird im Einzelnen bestimmt, wann Fotografien ohne die vorherige Einwilligung der Personen verbreitet werden dürfen:

Rechtliche Grundlagen:

§ 23 Abs. 1 KUG:

Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:

1 Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
2 Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
3 Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
4 Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.

Was passiert, wenn man unwissentlich gegen Lizenzbedingungen verstößt?

Dr. Mathias Schneider: Selbst wenn Sie unwissentlich gegen Lizenzbedingungen verstoßen, z.B. indem Sie ein Bild ohne ausreichende Lizenz nutzen oder mit falscher oder fehlender Urheberbenennung veröffentlichen, droht eine Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung. Die Rechtsprechung verlangt, dass Sie im Zweifelsfall die gesamte Rechtekette bis zum Urheber prüfen, ehe Sie fremde Bilder benutzen. Hinzu kommt, dass mit der Abmahnung zunächst ein Unterlassungsanspruch geltend gemacht wird. Der Unterlassungsanspruch ist aber unabhängig von einem Verschulden. Dies wird erst bei Schadensersatzansprüchen relevant.

Mit welchen Konsequenzen hat ein Unternehmen beim Verstoß gegen das zu rechnen?

Dr. Mathias Schneider: Auf Unternehmen, die unberechtigt Bilder nutzen, kommen im Wesentlichen zwei Forderungen zu: Erstattung der Rechtsanwaltsgebühren und Schadensersatz.

Bei berechtigter Abmahnung kann der Abmahnende die Rechtsanwaltskosten verlangen, die für die Abmahnung entstanden sind. Diese Kosten werden nach dem Streitwert berechnet. Die Gerichte setzen diesen Streitwert je nach Fall von EUR 500,00 bis zu EUR 10.000,00 an. Das entspricht Rechtsanwaltskosten von ca. EUR 70,00 bis EUR 750,00 zzgl. USt. für ein Bild. Im Regelfall werden EUR 6.000,00 als Streitwert angesetzt, was Kosten von ca. EUR 480,00 zzgl. USt. pro Bild entspricht. Eine einheitliche Linie gibt es hier noch nicht. Dies hängt vom Einzelfall und von der Qualität des unberechtigt genutzten Bildes sowie davon ab, ob es zu kommerziellen Zwecken eingesetzt wird oder nicht.

Schadensersatz wird regelmäßig nach der Lizenzgebühr berechnet, die der Rechteinhaber für die Dauer der unberechtigten Nutzung verlangen könnte. Die Rechtsprechung zieht dafür in großer Häufigkeit die Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM-Empfehlungen) heran, in der jährlich neu die marktüblichen Vergütungen für Bildnutzungsrechte festgelegt werden. Diese Empfehlungen zielen auf eine professionelle Nutzung der Bilder ab und sind dementsprechend hoch. Zum Teil wird ein Rückgriff auf die MFM-Empfehlungen jedoch abgelehnt, etwa wenn es sich um einfache Produktfotos handelt. In diesen Fällen bewegt sich der Schadensersatz zwischen EUR 20,00 und EUR 120,00 pro Bild.

Wird der Urheber nicht genannt, kann im Übrigen ein Aufschlag von 100% auf den Schadensersatz verlangt werden.

Tipp von Adenion: In unserem Blogbeitrag “Recht und Online-Texte (Teil 4) – Abmahnungen in der Online-Welt” erfahren Sie, wie Sie mit Abmahnungen umzugehen haben.

Dürfen Unternehmen oder Privatpersonen fremde Bilder bedenkenlos in den Social Media teilen?

Dr. Mathias Schneider: Der Grundsatz lautet: Bilder, die Sie im Internet finden, dürfen Sie nicht ohne Einwilligung des Urhebers verwenden. Insbesondere dürfen Sie diese nicht ohne Einwilligung vervielfältigen. Dies gilt auch für die Nutzung in Social Media.

Wer Inhalte teilt, verweist damit aber im Prinzip erstmal nur auf fremde Inhalte. Solange dabei keine Kopie des Inhalts auf der eigenen Webseite entsteht, haften Sie dafür nur sehr eingeschränkt. Selbst wenn der geteilte Inhalt also einen Verstoß gegen das Urheberrecht darstellt, können Sie durch Teilen dieses Inhalts in der Regel nicht in Anspruch genommen werden. Das Teilen von Inhalten ähnelt insoweit dem Verlinken. Anders verhält es sich, wenn Sie sich die geteilten Inhalte zu eigen machen, d.h. als eigenen Inhalt verwenden. In dem Fall haften Sie auch für fremde Urheberrechtsverletzungen. Inhalte kann man sich auch zu eigen machen, indem man sie „liked“. Deshalb rate ich dazu, gut zu überlegen, ob man einen Inhalt tatsächlich „liken“ möchte oder ob nicht auch das Teilen ausreicht. Im Gegensatz zum „Liken“ ist mit dem Teilen keine Wertung verbunden.

#Urheberrecht: Teilen fremder Bilder ist rechtssicherer als liken Klick um zu Tweeten

Eine Problematik, die noch ungelöst ist, sind die Vorschaubilder, die bestimmte Social Media-Plattformen beim Teilen von Inhalten erstellen. Auf diese Weise entsteht auf der eigenen Seite eine verkleinerte Kopie des fremden Inhalts, die Anlass für eine eigene Haftung sein kann – selbst wenn man sich den Inhalt nicht zu eigen macht. Meines Erachtens reicht dies nicht aus, um denjenigen in Anspruch zu nehmen, der den Inhalt geteilt hat. Wer Vorschaubilder verwendet, sollte wegen der ungeklärten Rechtslage dennoch ein gewisses Risiko einkalkulieren – auch wenn es im Ergebnis vielleicht gering ist.

Fazit: Um eine Abmahnung wegen Verletzung des Urheberrechts zu vermeiden, sollten Sie im Voraus die Bilder, die Sie auf Ihrer Homepage, auf Ihrem Blog, in Online-Pressemitteilungen oder in den Social Media veröffentlichen, prüfen. Dazu ist es auch erforderlich, die Lizenzbedingungen genauer zu untersuchen, unter denen die Bilder lizenziert sind.

Damit Sie nicht in die Rechtsfalle tappen, haben wir für Sie die relevantesten Themen rund um das Thema „Onlinerecht“ in Zusammenarbeit mit Medienanwalt Dr. Mathias Schneider der Kanzlei Hoffmann Liebs Fritsch & Partner Rechtsanwälte mbB zu einem Leitfaden gebündelt. Diesen können Sie sich als PDF-Dokument kostenlos herunterladen. Hier geht’s zum Leitfaden:

Leitfaden Online-Recht
Leitfaden „Leitfaden Online-Recht“ kostenlos downloaden


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Dr. Mathias Schneider
Mathias Schneider

Dr. Mathias Schneider ist Rechtsanwalt bei der Sozietät Hoffmann Liebs Fritsch & Partner Rechtsanwälte mbB (HLFP) und dort auf IT-Recht sowie Datenschutz spezialisiert. Besondere Schwerpunkte liegen dabei im Bereich des E-Commerce und des Online-Marketing.In seiner Ausbildung verbrachte er Stationen in Ho-Chi-Minh-Stadt (Vietnam) und Sydney (Australien). Danach war er promotionsbegleitend zunächst an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Gewerblichen Rechtsschutz (Prof. Dr. Busche) und am Zentrum für Gewerblichen Rechtsschutz tätig.
Dr. Schneider publiziert regelmäßig Fachbeiträge zum IT-Recht und ist gefragter Referent auf fachspezifischen Veranstaltungen, zuletzt beispielsweise zu den rechtlichen Rahmenbedingungen von Apps. Seine Promotion erwarb er mit einer Arbeit über die Rechtsbeziehungen in virtuellen Welten.

Kontakt

Hoffmann Liebs Fritsch & Partner
Rechtsanwälte mbB
Telefon +49 (0) 211 51882 – 197
Fax +49 (0) 211 51882 – 220
E-Mail mathias.schneider@hlfp.de
Internet www.hlfp.de
Twitter: @HLFPNews

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Weitere Beiträge aus der Beitragsreihe mit Dr. Mathias Schneider:

Recht und Online-Texte (Teil 1) – Der Pressekodex
Im ersten Teil widmen wir uns den Bestimmungen und Eigenheiten des deutschen Pressekodex.

Recht und Online-Texte (Teil 2) – Geschützte Begriffe und wie Sie am besten mit ihnen umgehen
Im zweiten Teil finden Sie heraus, ob ein Begriff geschützt ist und wie Sie ihn verwenden dürfen.

Recht und Online-Texte (Teil 3) – Impressumspflicht in Deutschland
Im dritten Teil zeigen wir Ihnen, wie Sie die Impressumspflicht einhalten und welche Informationen im Impressum Pflicht sind.

Recht und Online-Texte (Teil 4) – Abmahnungen in der Online-Welt
Im vierten Teil finden Sie heraus, wie Sie im Falle einer Abmahnung am besten reagieren sollten.

Recht und Online-Texte (Teil 6) – Die Datenschutzgrundverordnung
Im sechsten Teil informieren wir über die neue Datenschutzgrundverordnung und stellen Ihnen einen Checkliste zur Verfügung.

Recht und Online-Texte (Teil 7) – Facebook Custom Audiences: Was ist das? Und was ist zu beachten?
Im siebten Teil erfahren Sie, worauf Sie bei der Verwendung von Facebook Custom Audiences und Facebook Pixeln achten müssen.

Weitere Rechtsbeiträge:

Vermeidung rechtlicher Fehler in Pressemitteilungen – 12 Tipps
Professionelle und zugleich qualitativ hochwertige Pressemitteilungen sind die Basis für eine erfolgreiche Öffentlichkeitsarbeit. Als Grundlage für die Professionalität ist es wichtig, Pressemitteilungen immer sachlich und regelkonform zu schreiben.

5 Tipps: So machen Sie Ihre Bilder und Grafiken rechtssicher
Ein gutes Bild oder eine ansprechende Grafik darf heute in einer Online-Pressemitteilung nicht mehr fehlen. Bei der Nutzung von Bildern, Grafiken und Videos gibt es rein rechtlich aber einiges zu beachten.

3 thoughts on “Recht und Online-Texte (Teil 5) – Bilder nutzen ohne das Urheberrecht zu verletzen

  1. Johannes says:

    Ich kann in diesem Fall nur Pinterest erwähnen. Die ganze Plattform ist eine einzige Urheberrechtsverletzung, da beim „Pinnen“ eines jeden Bildes zwei kleine Thumbnails und somit Kopien des Bildes erzeugt werden, die auch im Web indexiert werden. Oftmals ist bei Pinterest der Urheber nicht eindeutig zu identifizieren und gerade deshalb sollte man mit dem „pinnen“ äußerst vorsichtig sein.

    • Irina Malievski says:

      Hallo Johannes,
      vielen Dank für Dein Kommentar. Bezugnehmend dazu haben wir Herrn Dr. Schneider befragt und die folgende Rückmeldung erhalten:

      Man muss differenzieren. Wird ein fremdes Bild kopiert, liegt eine Vervielfältigung vor. Diese Vervielfältigung kann ohne entsprechende Lizenz eine Urheberrechtsverletzung darstellen. Anders ist es, wenn ein fremder Beitrag geteilt wird und dafür von der Plattform (automatisch) ein Bild erstellt wird. Dahinter steht die Thematik der Vorschaubilder, die allerdings nur für Suchmaschinen höchstrichterlich geklärt ist. Die von den Suchmaschinen verwendeten Vorschaubilder sollen nach Ansicht der Gerichte grundsätzlich keine Urheberrechtsverletzung darstellen. M.E. spricht viel dafür, diese Wertung auch auf Vorschaubilder von Social Media zu übertragen.

      Bei Pinterest ist aber so, dass durch „Pinnen“ eines anderen Beitrags bzw. eines anderen Bildes eine Kopie des Bildes veranlasst wird. Wir befinden uns deshalb eher im ersten Fall, also der Kopie, und nicht beim Fall eines Vorschaubilds. Wie gezeigt, ist bei einer Kopie das Risiko für eine Urheberrechtsverletzung recht hoch. Streng genommen muss man deshalb dazu raten, nur solche Bilder zu „pinnen“, bei denen man sicher weiß, dass der Urheber damit einverstanden ist.

      Zusammengefasst heißt dies: Das Risiko beim „Pinnen“ von Bildern in Pinterest ist wesentlich höher als beim Teilen unter Facebook etc.

      Liebe Grüße,
      Irina Malievski

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