Recht und Online-Texte (Teil 3) – Impressumspflicht in Deutschland

Recht und Online-Texte (Teil 3) – Impressumspflicht in Deutschland

Recht und Online-Texte (Teil 3) – Impressumspflicht in Deutschland

Recht und Online-Texte (Teil 3) – Impressumspflicht in Deutschland

9 von 10 Seiten im Internet brauchen ein Impressum. Wir zeigen Ihnen, wie Sie die Impressumspflicht einhalten und welche Informationen im Impressum Pflicht sind.

Spätestens beim Betreiben einer Website oder beim Erstellen eines Blogs kommt die Frage nach dem Impressum auf. Brauche ich ein Impressum? Welche Informationen sind Pflicht? Wo platziere ich das Impressum auf meiner Site? Doch zunächst gilt es zu klären, was ein Impressum überhaupt ist. Beim Impressum handelt es sich um Anbieterinformationen, mit denen Besucher den Anbieter der Site identifizieren können sollen. Die Betreiber sollen diese Informationen auf ihrer Website, ihrem Blog und auch in den Social Media bereitstellen. Anderenfalls drohen Bußgelder und Abmahnungen. Um Ihnen dies zu ersparen, haben wir Rechtsanwalt Dr. Mathias Schneider zu dem Thema Impressumspflicht befragt.

Adenion:

Herr Dr. Schneider, herzlichen Dank, dass Sie sich für uns die Zeit nehmen, alle Fragen rund um das Thema Impressumspflicht zu beantworten. Doch was ist ein Impressum und für wen gilt die Impressumspflicht?

Dr. Schneider:

Beim Impressum handelt es sich um eine Anbieterkennzeichnung, die den Besuchern einer Website die wichtigsten Informationen über den Betreiber der Seiten zur Verfügung stellt. Die Impressumspflicht besteht laut § 5 des Telemediengesetzes für „geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien“. Die Informationen sollen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar gehalten werden. Somit sind alle Unternehmen, Freiberufler und Selbstständige, gleichermaßen aber auch Privatleute, dazu verpflichtet, ein Impressum für ihre Website oder ihren Blog zu erstellen, sobald sie darauf ein Angebot haben, das mit einem wirtschaftlichen Interesse verbunden ist. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie eigene oder fremde Produkte auf Ihrer Seite bewerben, sobald Sie zum Beispiel einen Werbebanner auf Ihrem Blog schalten, um durch die Klicks nebenbei Geld zu verdienen, sind Sie dazu verpflichtet, ein Impressum anzugeben. Allein dadurch, dass die Website kostenlos nutzbar ist, wird die Impressumspflicht also nicht verhindert.

Webseiten oder Blogs, die keinen Gewinn mit ihrem Internetauftritt erzielen, sondern die Seite lediglich für private Zwecke nutzen, benötigen kein Impressum. Ein Beispiel: Wer online seine Eindrücke vom vergangenen Urlaub mit seinen Freunden teilt, benötigt kein Impressum. Anders sieht es bei Reiseunternehmen aus, die ihre Angebote online verkaufen.

Doch Vorsicht: Auch Blogbetreiber, die ihren Blog privat betreiben, sind in der Regel impressumspflichtig. Denn neben der Impressumspflicht aus dem Telemediengesetz gibt es noch eine weitere Impressumspflicht aus § 55 des Rundfunkstaatsvertrag. Wenn der Blog nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dient, muss danach wenigstens der Name und die Anschrift angegeben werden. Sind Sie mit Ihrem Blog journalistisch tätig, dann unterliegen Sie sogar weiteren besonderen Impressumgsangaben, die die Angabe einer persönlich verantwortlichen Person erfordern.

Adenion:

Gibt es bestimmte Pflichtinformationen beim Impressum, oder kann man sich frei auswählen, welche Informationen man preisgeben möchte?

Dr. Schneider:

Es gibt notwendige Pflichtangaben beim Impressum, die in § 5 des Telemediengesetzes festgehalten sind. Demnach sind in jedem Fall die folgenden Punkte bei der Erstellung eines Impressums zu berücksichtigen, um ein vollständiges Impressum auf der Website oder im Blog zu pflegen:

  • Name: Hier wird der Name des Unternehmens mit Rechtsformzusatz, z.B. OHG oder GmbH, angeben. Bei Freiberuflern und natürlichen Personen ist das der Vor- und Nachname.
  • Adresse: Hier wird die Anschrift, unter der das Unternehmen oder die natürliche Person niedergelassen ist, angegeben. Die Angabe eines Postfaches als Adressangabe reicht nicht aus, da es eine ladungsfähige, d.h. gerichtlich verwertbare vollständige Adressangabe sein muss.
  • Vertretungsberechtigte: Unternehmen sind dazu verpflichtet, die Vertretungsberechtigten der Gesellschaft anzugeben. Bei einer GmbH sind die Geschäftsführer anzugeben, bei einer AG ist der Vorstand zu benennen. Bei einer GmbH & Co. KG wären die Geschäftsführer der Komplementär-GmbH anzugeben.
  • Kontaktdaten: Die Kontaktdaten sollen eine schnelle Kontaktaufnahme mit dem Dienstleister ermöglichen. Dazu zählt die E-Mail-Adresse, über die das Unternehmen kontaktiert werden kann, und zusätzlich die Angabe entweder der Telefon- oder Fax-Nummer oder eines Kontaktformulars. Die Beantwortung der Anfragen über diese Kontaktdaten muss gewährleistet sein.
  • Aufsichtsbehörde: Unternehmen, dessen Dienstleistungen zunächst von einer Zulassungsstelle zugelassen werden müssen, müssen die dafür zuständige Zulassungsbehörde im Impressum angeben.
  • Registereintrag: Gesellschaften und Genossenschaften sind in einem Handels-, Vereins-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister eingetragen. Dies ist im Impressum unter der entsprechenden Registernummer anzugeben. Auch die das Register führende Stelle, also das zuständige Amtsgericht, ist zu nennen.
  • Berufsrechtliche Angaben: Einige Berufe, insbesondere freie Berufe, unterliegen speziellen berufsrechtlichen Anforderungen. Hierfür ist die Kammer anzugeben, für die die Ausübenden dieser Berufe gemeldet sind. Des Weiteren sind die gesetzliche Berufsbezeichnung und die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regeln sowie der Zugang zu diesen Regeln anzugeben.
  • Umsatzsteuer-ID: Zusätzlich ist im Impressum die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder, falls vorhanden, die Wirtschafts-Identifikationsnummer anzugeben.
  • Aktiengesellschaften: Bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, zählt die Information darüber zu den Pflichtangaben.

Unser Tipp:

Um Ihnen den Aufbau Ihres Impressums zu vereinfachen, hier ein Beispiel von dem Impressum der Adenion GmbH:

Impressum_Adenion

Impressum der Adenion GmbH

Adenion:

Herr Schneider, wie kann man als Laie sicherstellen, ob das Impressum vollständig ist?

Dr. Schneider:

Die sicherste Variante ist ein Blick in das Gesetz. Bei Zweifelsfragen sollte man sich entsprechenden Rechtsrat einholen. Sich die Websites oder Blogs der Mitbewerber anschauen und im Vergleich prüfen, ob das eigene Impressum die Pflichtinformationen beinhaltet, bietet keine Sicherheit. Auch die online verfügbaren Impressum-Generatoren bieten keine Gewähr.

Adenion:

Wir bei der Adenion GmbH sind ein Online-Dienstleister für Content Marketing, PR und Social Media und nutzen die sozialen Netzwerke, um unsere Kunden zu erreichen. Wie sieht es mit der Impressumspflicht in den Social Media aus?

Dr. Schneider:

Die Impressumspflicht gilt nicht nur für die eigene Unternehmensseite oder für den Blog, sondern insbesondere auch für soziale Netzwerke wie Facebook, Google+ oder XING. Hier gelten die gleichen Richtlinien wie für das Impressum auf einer Website. Das Problem, das sich in diesem Zusammenhang stellt, lautet eher, wo die Pflichtangaben in dem sozialen Netzwerk unterzubringen sind. Gibt es keine dafür vorgesehene Stelle, die ausdrücklich und sichtbar mit “Impressum” gekennzeichnet ist, muss es dort erfolgen, wo der Nutzer es am ehesten vermutet, z.B. im Bereich “Info”. Hier gibt es für jedes soziale Netzwerk eine “best practice”. Dazu gehört in der Regel auch ein Link vom sozialen Netzwerk auf das umfassende Impressum der Website.

Adenion:

Nach dem Erstellen des Impressums kommt die Frage auf, wo das Impressum zu platzieren ist. Gibt es diesbezüglich bestimmte Vorschriften?

Dr. Schneider:

Laut § 5 des Telemediengesetzes ist das Impressum leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar bereitzuhalten. Dies ist jedoch eine etwas vage Formulierung. Idealerweise wird das Impressum auf der Startseite verlinkt und ist über einen Klick für den Besucher der Seite zu erreichen. Jedoch ist dies nicht verpflichtend. So wurde gerade vom BGH höchstrichterlich (Az. I ZR 228/03) bestätigt, dass das Impressum zumindest über zwei Klicks erreichbar sein soll. Es ist sicherzustellen, dass das Impressum dann auch von jeder Unterseite mit zwei Klicks erreichbar ist und der Link dahin eine klare Angabe wie “Impressum” trägt. Dies betrifft das Impressum auf der Website, dem Blog und in den sozialen Netzwerken in gleicher Weise. Wichtig ist auch, dass keine Differenzen zwischen den einzelnen Impressumsangaben auf den verschiedenen Websites bzw. sozialen Netzwerken bestehen.

Adenion:

Herr Dr. Schneider, zum Schluss haben wir die wichtigste Frage: Was passiert, wenn man im Eifer des Gefechts vergisst, ein Impressum auf dem Blog, der Website oder in den sozialen Netzwerken einzubinden?

Dr. Schneider:

Ein fehlendes, fehlerhaftes oder unvollständiges Impressum stellt aus juristischer Sicht einen Wettbewerbsverstoß dar. Der Gedanke dahinter ist wie folgt: Wenn beispielsweise ein Dienstleister keine E-Mail-Adresse im Impressum angibt, können ihn auf diesem Wege keine Reklamationen erreichen. Daraus lässt sich ein wettbewerbswidriger Vorteil erzielen. Letztendlich ist jede noch so „unbedeutende“ vergessene Information im Impressum abmahnfähig. Berechtigt zur Abmahnung sind Mitbewerber oder aber auch Verbraucherschutzverbände.

Laut dem Telemediengesetz stellt ein vorsätzlicher oder fahrlässiger Verstoß gegen die Impressumspflicht ferner eine Ordnungswidrigkeit dar, welche mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet werden kann. Achten Sie deshalb immer darauf, Ihr Impressum richtig und vollständig der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen.
Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob Sie ein Impressum angeben sollten, dann empfehle ich Ihnen, sich die Frage zu stellen, ob Sie ein „geschäftsmäßigen“ Sinn mit Ihrer Seite verfolgen. Wenn ja, dann ist das Impressum im Zweifel Pflicht.

Damit Sie nicht in die Rechtsfalle tappen, haben wir für Sie die relevantesten Themen rund um das Thema „Onlinerecht“ in Zusammenarbeit mit Medienanwalt Dr. Mathias Schneider der Kanzlei Hoffmann Liebs Fritsch & Partner Rechtsanwälte mbB zu einem Leitfaden gebündelt. Diesen können Sie sich als PDF-Dokument kostenlos herunterladen. Hier geht’s zum Leitfaden:

Leitfaden Online-Recht
Leitfaden „Leitfaden Online-Recht“ kostenlos downloaden


Wir nehmen den Schutz Ihrer persönlichen Daten sehr ernst und behandeln Ihre Daten vertraulich.

 

Dr. Mathias Schneider
Mathias SchneiderDr. Mathias Schneider ist Rechtsanwalt bei der Sozietät Hoffmann Liebs Fritsch & Partner Rechtsanwälte mbB (HLFP) und dort auf IT-Recht sowie Datenschutz spezialisiert. Besondere Schwerpunkte liegen dabei im Bereich des E-Commerce und des Online-Marketing.In seiner Ausbildung verbrachte er Stationen in Ho-Chi-Minh-Stadt (Vietnam) und Sydney (Australien). Danach war er promotionsbegleitend zunächst an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Gewerblichen Rechtsschutz (Prof. Dr. Busche) und am Zentrum für Gewerblichen Rechtsschutz tätig.
Dr. Schneider publiziert regelmäßig Fachbeiträge zum IT-Recht und ist gefragter Referent auf fachspezifischen Veranstaltungen, zuletzt beispielsweise zu den rechtlichen Rahmenbedingungen von Apps. Seine Promotion erwarb er mit einer Arbeit über die Rechtsbeziehungen in virtuellen Welten.
Kontakt

Hoffmann Liebs Fritsch & Partner
Rechtsanwälte mbB
Telefon +49 (0) 211 51882 – 197
Fax +49 (0) 211 51882 – 220
E-Mail mathias.schneider@hlfp.de
Internet www.hlfp.de
Twitter: @HLFPNews

https://www.xing.com/profile/Mathias_Schneider65
https://www.linkedin.com/profile/view?id=AAIAABS78bABr4XuuMyOHKqPqJ4Mqod34RV5r3U

Weitere Beiträge aus der Beitragsreihe mit Dr. Mathias Schneider:

Recht und Online-Texte (Teil 1) – Der Pressekodex
Im ersten Teil widmen wir uns den Bestimmungen und Eigenheiten des deutschen Pressekodex.

Recht und Online-Texte (Teil 2) – Geschützte Begriffe und wie Sie am besten mit ihnen umgehen
Im zweiten Teil finden Sie heraus, ob ein Begriff geschützt ist und wie Sie ihn verwenden dürfen.

Recht und Online-Texte (Teil 4) – Abmahnungen in der Online-Welt
Im vierten Teil erfahren Sie mehr über Abmahnungen in der Online-Welt und wie Sie in dieser Situation am besten regaieren sollten.

Recht und Online-Texte (Teil 5) – Bilder nutzen ohne das Urheberrecht zu verletzen
Im fünften Teil erhalten Sie einen detaillierten Einblick in das Thema Urheberrecht und erfahren, was bei der Benutzung von fremden Bildern zu beachten ist.

Recht und Online-Texte (Teil 6) – Die Datenschutzgrundverordnung
Im sechsten Teil informieren wir über die neue Datenschutzgrundverordnung und stellen Ihnen einen Checkliste zur Verfügung.

Recht und Online-Texte (Teil 7) – Facebook Custom Audiences: Was ist das? Und was ist zu beachten?
Im siebten Teil erfahren Sie, worauf Sie bei der Verwendung von Facebook Custom Audiences und Facebook Pixeln achten müssen.

Weitere Rechtsbeiträge:

Vermeidung rechtlicher Fehler in Pressemitteilungen – 12 Tipps
Professionelle und zugleich qualitativ hochwertige Pressemitteilungen sind die Basis für eine erfolgreiche Öffentlichkeitsarbeit. Als Grundlage für die Professionalität ist es wichtig, Pressemitteilungen immer sachlich und regelkonform zu schreiben.

5 Tipps: So machen Sie Ihre Bilder und Grafiken rechtssicher
Ein gutes Bild oder eine ansprechende Grafik darf heute in einer Online-Pressemitteilung nicht mehr fehlen. Bei der Nutzung von Bildern, Grafiken und Videos gibt es rein rechtlich aber einiges zu beachten.