Bilder nutzen ohne das Urheberrecht zu verletzen

Recht und Online-Texte (Teil 5) – Bilder nutzen ohne das Urheberrecht zu verletzen

Bilder nutzen ohne das Urheberrecht zu verletzen

Wie Sie fremde Bilder nutzen können, ohne das Urheberrecht zu verletzen

Bilder sind aus der Online-PR nicht wegzudenken. Die visuellen Elemente sind ein wichtiger Bestandteil der Online-PR und werden gezielt bei der Veröffentlichung von Online Pressemitteilungen, Social Media Posts oder Blogbeiträgen als Blickfänger eingesetzt. Dies wirkt sich positiv auf die Veröffentlichungen aus. Die Bilder

  • werden als Erstes wahrgenommen
  • steigern die Klickrate von Online-Mitteilungen
  • vermitteln Glaubwürdigkeit
  • erklären Sachverhalte verständlicher auf einen Blick
  • zeigen mehr Inhalte auf kleinem Raum.

Bei der Nutzung von Bildern, Grafiken und weiteren visuellen Elementen gilt es aber, viele rechtliche Aspekte zu beachten. Unser Medienanwalt Dr. Mathias Schneider erklärt Ihnen, welche Rechte an Bildern bestehen und wie Sie fremde Bilder für die eigenen PR-Maßnahmen nutzen können, ohne eine Abmahnung wegen Verletzung des Urheberrechts zu riskieren.

Rechtliche Grundlagen:

Bilder sind grundsätzlich urheberrechtlich geschützt. Die Rechtsgrundlage basiert auf § 2 Abs. 1 Nr. 5 Urhebergesetz (UrhG) und § 72 UrhG:

§ 2 Abs. 1 Nr. 5: “Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere: Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden”

§ 72 UrhG: „Lichtbilder und Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden, werden in entsprechender Anwendung der für Lichtbildwerke geltenden Vorschriften des Teils 1 geschützt“

Was ist bei der Benutzung von fremden Bildern zu beachten?

Dr. Mathias Schneider: Bilder können urheberrechtlich geschützt sein. Der gesetzliche Schutz ist sehr weitreichend, da das Gesetz auch den so genannten Lichtbildschutz kennt. Es kommt demzufolge nicht darauf an, ob ein Bild besonders kreativ gestaltet oder fotografiert ist. Der Lichtbildschutz erfasst auch einfachste Fotografien und Abbildungen. Demnach ist nicht nur die Fotografie eines professional beleuchteten und stilvoll in Szene gesetzten Models geschützt, sondern auch die eben schnell mit dem Handy abfotografierte Kaffeekanne. Im Zweifel sollte man also davon ausgehen, dass jedes Bild, dem man im Web begegnet, urheberrechtlich geschützt ist. Dazu gehören insbesondere auch einfache Produktabbildungen, die auf Verkaufsplattformen wie eBay eingesetzt werden, oder die Bilder, die Sie in der Google-Bildersuche finden.

Wer urheberrechtlich geschützte Bilder im Web verwendet, kann vom Urheber oder anderen Rechteinhabern in Anspruch genommen und abgemahnt werden. Nichts anderes gilt für fremde Grafiken und Videos. Verwenden Sie daher niemals fremde Bilder, Grafiken oder Videos ohne die ausdrückliche Zustimmung des Rechteinhabers bzw. eine entsprechende Lizenz. Achten Sie dabei unbedingt darauf, dass die Lizenz den von Ihnen vorgesehenen Verwendungszweck abdeckt, z.B. bei kommerzieller Nutzung.

Dies gilt übrigens auch, wenn Sie beim Fotografen Bilder in Auftrag gegeben haben. Es ist keinesfalls so, dass Sie allein durch den Auftrag vollumfängliche Nutzungsrechte an den beauftragten Bildern erhalten. Achten Sie also darauf, sich im Zweifel alle Nutzungsrechte einräumen zu lassen.

Wie ist die rechtliche Situation bei Bildern, die man in Internet-Bilddatenbanken wie iStock oder Fotolia finden kann?

Dr. Mathias Schneider: Das Internet bietet eine Vielzahl von Bilddatenbanken an, um fremde Bilder für die eigenen Inhalte zu nutzen, die sog. „Stock-Archive“. Diese Stock-Archive bieten kostenpflichtige und kostenlose Bilder an, bei denen Sie eine Lizenz zur Nutzung erhalten. In den Lizenzen verbergen sich jedoch einige „Fallen“. Zum Beispiel gibt es unterschiedliche Lizenztypen, etwa zur privaten oder zur gewerblichen Nutzung. Wer dann Bilder mit einer privaten Lizenz für kommerzielle Zwecke nutzt, kann ohne Weiteres abgemahnt werden.

Vor allem sollte bei der Nutzung von Bildern aus Stock-Archiven jedoch auf Kennzeichnungspflichten geachtet werden. Die meisten Stock-Archive geben in ihren Lizenzbedingungen genau an, ob bzw. wo entsprechende Angaben zum Urheber zu platzieren sind. Üblicherweise muss der Fotograf und das Stock-Archiv genannt werden, wenn man die Bilder einsetzt. Fehlt die vorgeschriebene Kennzeichnung auf der Seite, wo das Bild verwendet wird, kann auch dies abgemahnt werden. Die Gerichte setzen hierfür ähnlich hohe Streitwerte an wie bei einer fehlenden Lizenz, da die Kennzeichnung für den Fotografen eine Art Vergütungsersatz darstellt. Die Kennzeichnungspflicht ist übrigens der gesetzlich vorgeschriebene Regelfall. Solange der Fotograf darauf nicht verzichtet hat, müssen Sie auch dann kennzeichnen, wenn es nicht in den Lizenzbedingungen steht.

Weiterhin sollte man darauf achten, dass die Bilder der Stock-Archive auch für den Einsatz in Social Media geeignet sind. Das Problem liegt darin, dass verschiedene Social Media-Plattformen in ihren Nutzungsbedingungen eine umfassende Rechteübertragung an allen geposteten Inhalten vorsehen. Das kann aber im Konflikt mit den Lizenzbedingungen der Stock-Archive stehen. Vor allem bei Facebook und Twitter wird es problematisch. Hier sollten Sie im Zweifel nur eine ausdrücklich für diese Plattformen geeignete Lizenz verwenden.

Auch wenn es lästig erscheint: Man kann vor alledem nur dazu raten, sich vor Verwendung der Bilder aus Bilddatenbanken die Lizenz- und Nutzungsbedingungen genau durchzulesen.

Beispiel:

Auf der Seite von Fotolia wird zu der Kennzeichnungspflicht Folgendes kommuniziert:
Copyright-informationen-fotolia

Tipp von Adenion: In unserem Blogbeitrag “Wie Sie die richtigen Bilder für Ihre Online Pressemitteilung finden“ zeigen wir Ihnen, welche Bilddatenbanken Sie nutzen können, um Ihre Online-Mitteilung mit Bildern visuell aufzuwerten.

Erlischt das Urheberrecht bei Veränderung des Bildes?

Dr. Mathias Schneider: Nein. Urheberrechtlich geschützte Bilder dürfen zunächst nur mit der Erlaubnis des Urhebers bearbeitet oder verändert werden. Für die Verwendung der bearbeiteten Bilder greift dann im Übrigen § 23 UrhG: „Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen des Werkes dürfen nur mit Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten oder umgestalteten Werkes veröffentlicht oder verwertet werden.“

Wer Bilder ohne Erlaubnis des Fotografen bearbeitet, verletzt bereits dadurch dessen Urheberrecht und kann abgemahnt werden. Das ist etwa der Fall, wenn Sie ein fremdes Bild nehmen, dies verkleinern, die Hintergrundfarbe verändern oder einen Bildbestandteil hinzufügen. Bei der Verwendung von Bildern aus Stock-Archiven, erfahren Sie in den AGB, den Lizenzbedingungen oder in den jeweiligen Bildinformationen, ob eine Bearbeitung erlaubt ist.

Was verbirgt sich hinter einer Creative Commons-Lizenz?

Dr. Mathias Schneider: Creative Commons (CC) ist eine Organisation, die Hilfestellung für Urheber zur Freigabe rechtlich geschützter Inhalte anbietet. Dazu hat die Organisation verschiedene Standard-Lizenzverträge bereitgestellt. Einer dieser Standardverträge ist die Lizenz CC0. Geben Urheber ihr Werk unter dieser Lizenz frei, verzichten sie damit auf alle urheberrechtlichen Schutzrechte, soweit es gesetzlich möglich ist. Für den Nutzer der Bilder ist dies die günstigste Konstellation: Bilder, die unter der Lizenz CC0 vergeben werden, dürfen vom Nutzer verwendet, verändert, verbreitet und weitergegeben werden, sogar zu kommerziellen Zwecken und ohne Nennung des Urhebers.

Es gibt daneben aber auch andere CC-Lizenzen, die gewisse Einschränkungen vorsehen, z.B. bei den Bearbeitungsrechten, bei kommerzieller Verwendung oder durch Kennzeichnungspflichten. Man erkennt die Einschränkungen an den jeweiligen Abkürzungen, die dafür im Lizenztyp genannt sind, z.B. „CC-BY” für die Kennzeichnungspflicht.

Tipp von Adenion: Bilderdatenbanken wie beispielsweise Pixabay, Gratisography, Unsplash und Stocksnap bieten Bilder mit der Lizenz CC0, die Sie in umfassender Weise verwenden werden können.
cc0
Pixabay bietet über 840.000 lizenzfreie Fotos, mit der CC0-Lizenz. Dieses iPhone Foto ist ohne Bildnachweis frei zu kommerziellen Nutzung.

Dürfen Unternehmen alle selbst fotografierten Bilder verwenden?

Dr. Mathias Schneider: Diese Frage lässt sich nicht pauschal beantworten. Grundsätzlich ist es erlaubt, von allen Gegenständen Fotografien zu erstellen, um diese für die eigenen PR-Maßnahmen zu verwenden. Jedoch sollten Sie hier die folgenden Aspekte beachten:

Das fotografierte Motiv kann selbst urheberrechtlich geschützt sein. Hier entscheidet grundsätzlich der Urheber des fotografierten Werks, ob er eine Fotografie davon erlaubt oder nicht. Selbst wenn der Fotograf aus den eigenen Reihen kommt, kann es also einen Konflikt mit dem Urheberrecht geben.

Eingeschränkt wird dies durch die sog. Panoramafreiheit, welche auch Straßenbildfreiheit genannt wird. Urheberrechtlich geschützte Objekte, die von öffentlichen Verkehrswegen aus zu sehen sind, dürfen danach auch ohne Erlaubnis des Urhebers auf Fotografien festgehalten werden.

Fotografien von Gegenständen, die markenrechtlich geschützt sind, sind generell erlaubt. Jedoch dürfen Sie als Unternehmen dieses Bild grundsätzlich nur zu Informationszwecken oder als Verweis nutzen. Kritisch wird es, wenn Sie dadurch den Ruf einer fremden Marke ausbeuten wollen. Nutzen Sie zum Beispiel die Marke „Porsche“, um Ihre eigenen Produkte künstlich aufzuwerten, riskieren Sie eine Abmahnung.

Tipp von Adenion: In unserem Blogbeitrag “Geschützte Begriffe und wie Sie am besten mit ihnen umgehen” erfahren Sie mehr über das Markenrecht.

Dürfen Unternehmen bedenkenlos Screenshots veröffentlichen?

Dr. Mathias Schneider: Grundsätzlich spricht nichts dagegen, Screenshots zu erstellen und diese auf einer Webseite zu veröffentlichen. Auch hier gibt es aber die Problematik des geschützten Motivs. Allgemein ist es nicht erlaubt, urheberrechtlich geschützte Inhalte ohne Erlaubnis des Urhebers via Screenshot abzubilden. Wenn Sie z.B. mit Hilfe eines Screenshots ein urheberrechtlich geschütztes Bild veröffentlichen, verstoßen Sie gegen das Vervielfältigungsrecht des Fotografen. Es ist also genau darauf zu achten, was auf dem Screenshot abgebildet ist und ob daran jemand Rechte hält.

Wie ist es bei Fotos, auf denen Personen abgebildet sind?

Dr. Mathias Schneider: Wenn Sie ein Bild veröffentlichen möchten, bei dem andere Personen abgebildet sind, dann sollten Sie sich im Zweifel das Einverständnis von der Person zur Veröffentlichung des Bildes einholen. Fotografieren Sie Minderjährige, benötigen Sie die Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertreter. Die gilt grundsätzlich auch für Gruppenfotos. Hier benötigen Sie von jeder einzelnen Person die Einwilligung.

Ausnahmen werden in § 23 KUG festgehalten. Hier wird im Einzelnen bestimmt, wann Fotografien ohne die vorherige Einwilligung der Personen verbreitet werden dürfen:

Rechtliche Grundlagen:

§ 23 Abs. 1 KUG:

Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:

1 Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
2 Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
3 Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
4 Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.

Was passiert, wenn man unwissentlich gegen Lizenzbedingungen verstößt?

Dr. Mathias Schneider: Selbst wenn Sie unwissentlich gegen Lizenzbedingungen verstoßen, z.B. indem Sie ein Bild ohne ausreichende Lizenz nutzen oder mit falscher oder fehlender Urheberbenennung veröffentlichen, droht eine Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung. Die Rechtsprechung verlangt, dass Sie im Zweifelsfall die gesamte Rechtekette bis zum Urheber prüfen, ehe Sie fremde Bilder benutzen. Hinzu kommt, dass mit der Abmahnung zunächst ein Unterlassungsanspruch geltend gemacht wird. Der Unterlassungsanspruch ist aber unabhängig von einem Verschulden. Dies wird erst bei Schadensersatzansprüchen relevant.

Mit welchen Konsequenzen hat ein Unternehmen beim Verstoß gegen das zu rechnen?

Dr. Mathias Schneider: Auf Unternehmen, die unberechtigt Bilder nutzen, kommen im Wesentlichen zwei Forderungen zu: Erstattung der Rechtsanwaltsgebühren und Schadensersatz.

Bei berechtigter Abmahnung kann der Abmahnende die Rechtsanwaltskosten verlangen, die für die Abmahnung entstanden sind. Diese Kosten werden nach dem Streitwert berechnet. Die Gerichte setzen diesen Streitwert je nach Fall von EUR 500,00 bis zu EUR 10.000,00 an. Das entspricht Rechtsanwaltskosten von ca. EUR 70,00 bis EUR 750,00 zzgl. USt. für ein Bild. Im Regelfall werden EUR 6.000,00 als Streitwert angesetzt, was Kosten von ca. EUR 480,00 zzgl. USt. pro Bild entspricht. Eine einheitliche Linie gibt es hier noch nicht. Dies hängt vom Einzelfall und von der Qualität des unberechtigt genutzten Bildes sowie davon ab, ob es zu kommerziellen Zwecken eingesetzt wird oder nicht.

Schadensersatz wird regelmäßig nach der Lizenzgebühr berechnet, die der Rechteinhaber für die Dauer der unberechtigten Nutzung verlangen könnte. Die Rechtsprechung zieht dafür in großer Häufigkeit die Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM-Empfehlungen) heran, in der jährlich neu die marktüblichen Vergütungen für Bildnutzungsrechte festgelegt werden. Diese Empfehlungen zielen auf eine professionelle Nutzung der Bilder ab und sind dementsprechend hoch. Zum Teil wird ein Rückgriff auf die MFM-Empfehlungen jedoch abgelehnt, etwa wenn es sich um einfache Produktfotos handelt. In diesen Fällen bewegt sich der Schadensersatz zwischen EUR 20,00 und EUR 120,00 pro Bild.

Wird der Urheber nicht genannt, kann im Übrigen ein Aufschlag von 100% auf den Schadensersatz verlangt werden.

Tipp von Adenion: In unserem Blogbeitrag “Recht und Online-Texte (Teil 4) – Abmahnungen in der Online-Welt” erfahren Sie, wie Sie mit Abmahnungen umzugehen haben.

Dürfen Unternehmen oder Privatpersonen fremde Bilder bedenkenlos in den Social Media teilen?

Dr. Mathias Schneider: Der Grundsatz lautet: Bilder, die Sie im Internet finden, dürfen Sie nicht ohne Einwilligung des Urhebers verwenden. Insbesondere dürfen Sie diese nicht ohne Einwilligung vervielfältigen. Dies gilt auch für die Nutzung in Social Media.

Wer Inhalte teilt, verweist damit aber im Prinzip erstmal nur auf fremde Inhalte. Solange dabei keine Kopie des Inhalts auf der eigenen Webseite entsteht, haften Sie dafür nur sehr eingeschränkt. Selbst wenn der geteilte Inhalt also einen Verstoß gegen das Urheberrecht darstellt, können Sie durch Teilen dieses Inhalts in der Regel nicht in Anspruch genommen werden. Das Teilen von Inhalten ähnelt insoweit dem Verlinken. Anders verhält es sich, wenn Sie sich die geteilten Inhalte zu eigen machen, d.h. als eigenen Inhalt verwenden. In dem Fall haften Sie auch für fremde Urheberrechtsverletzungen. Inhalte kann man sich auch zu eigen machen, indem man sie „liked“. Deshalb rate ich dazu, gut zu überlegen, ob man einen Inhalt tatsächlich „liken“ möchte oder ob nicht auch das Teilen ausreicht. Im Gegensatz zum „Liken“ ist mit dem Teilen keine Wertung verbunden.

#Urheberrecht: Teilen fremder Bilder ist rechtssicherer als liken Share on X

Eine Problematik, die noch ungelöst ist, sind die Vorschaubilder, die bestimmte Social Media-Plattformen beim Teilen von Inhalten erstellen. Auf diese Weise entsteht auf der eigenen Seite eine verkleinerte Kopie des fremden Inhalts, die Anlass für eine eigene Haftung sein kann – selbst wenn man sich den Inhalt nicht zu eigen macht. Meines Erachtens reicht dies nicht aus, um denjenigen in Anspruch zu nehmen, der den Inhalt geteilt hat. Wer Vorschaubilder verwendet, sollte wegen der ungeklärten Rechtslage dennoch ein gewisses Risiko einkalkulieren – auch wenn es im Ergebnis vielleicht gering ist.

Fazit: Um eine Abmahnung wegen Verletzung des Urheberrechts zu vermeiden, sollten Sie im Voraus die Bilder, die Sie auf Ihrer Homepage, auf Ihrem Blog, in Online-Pressemitteilungen oder in den Social Media veröffentlichen, prüfen. Dazu ist es auch erforderlich, die Lizenzbedingungen genauer zu untersuchen, unter denen die Bilder lizenziert sind.

Damit Sie nicht in die Rechtsfalle tappen, haben wir für Sie die relevantesten Themen rund um das Thema „Onlinerecht“ in Zusammenarbeit mit Medienanwalt Dr. Mathias Schneider der Kanzlei Hoffmann Liebs Fritsch & Partner Rechtsanwälte mbB zu einem Leitfaden gebündelt. Diesen können Sie sich als PDF-Dokument kostenlos herunterladen. Hier geht’s zum Leitfaden:

Leitfaden Online-Recht
Leitfaden “Leitfaden Online-Recht” kostenlos downloaden


Wir nehmen den Schutz Ihrer persönlichen Daten sehr ernst und behandeln Ihre Daten vertraulich.

Dr. Mathias Schneider
Mathias Schneider

Dr. Mathias Schneider ist Rechtsanwalt bei der Sozietät Hoffmann Liebs Fritsch & Partner Rechtsanwälte mbB (HLFP) und dort auf IT-Recht sowie Datenschutz spezialisiert. Besondere Schwerpunkte liegen dabei im Bereich des E-Commerce und des Online-Marketing.In seiner Ausbildung verbrachte er Stationen in Ho-Chi-Minh-Stadt (Vietnam) und Sydney (Australien). Danach war er promotionsbegleitend zunächst an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Gewerblichen Rechtsschutz (Prof. Dr. Busche) und am Zentrum für Gewerblichen Rechtsschutz tätig.
Dr. Schneider publiziert regelmäßig Fachbeiträge zum IT-Recht und ist gefragter Referent auf fachspezifischen Veranstaltungen, zuletzt beispielsweise zu den rechtlichen Rahmenbedingungen von Apps. Seine Promotion erwarb er mit einer Arbeit über die Rechtsbeziehungen in virtuellen Welten.

Kontakt

Hoffmann Liebs Fritsch & Partner
Rechtsanwälte mbB
Telefon +49 (0) 211 51882 – 197
Fax +49 (0) 211 51882 – 220
E-Mail mathias.schneider@hlfp.de
Internet www.hlfp.de
Twitter: @HLFPNews

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Weitere Beiträge aus der Beitragsreihe mit Dr. Mathias Schneider:

Recht und Online-Texte (Teil 1) – Der Pressekodex
Im ersten Teil widmen wir uns den Bestimmungen und Eigenheiten des deutschen Pressekodex.

Recht und Online-Texte (Teil 2) – Geschützte Begriffe und wie Sie am besten mit ihnen umgehen
Im zweiten Teil finden Sie heraus, ob ein Begriff geschützt ist und wie Sie ihn verwenden dürfen.

Recht und Online-Texte (Teil 3) – Impressumspflicht in Deutschland
Im dritten Teil zeigen wir Ihnen, wie Sie die Impressumspflicht einhalten und welche Informationen im Impressum Pflicht sind.

Recht und Online-Texte (Teil 4) – Abmahnungen in der Online-Welt
Im vierten Teil finden Sie heraus, wie Sie im Falle einer Abmahnung am besten reagieren sollten.

Recht und Online-Texte (Teil 6) – Die Datenschutzgrundverordnung
Im sechsten Teil informieren wir über die neue Datenschutzgrundverordnung und stellen Ihnen einen Checkliste zur Verfügung.

Recht und Online-Texte (Teil 7) – Facebook Custom Audiences: Was ist das? Und was ist zu beachten?
Im siebten Teil erfahren Sie, worauf Sie bei der Verwendung von Facebook Custom Audiences und Facebook Pixeln achten müssen.

Weitere Rechtsbeiträge:

Vermeidung rechtlicher Fehler in Pressemitteilungen – 12 Tipps
Professionelle und zugleich qualitativ hochwertige Pressemitteilungen sind die Basis für eine erfolgreiche Öffentlichkeitsarbeit. Als Grundlage für die Professionalität ist es wichtig, Pressemitteilungen immer sachlich und regelkonform zu schreiben.

5 Tipps: So machen Sie Ihre Bilder und Grafiken rechtssicher
Ein gutes Bild oder eine ansprechende Grafik darf heute in einer Online-Pressemitteilung nicht mehr fehlen. Bei der Nutzung von Bildern, Grafiken und Videos gibt es rein rechtlich aber einiges zu beachten.

Best of Weihnachts PR und Social Media

Best of Weihnachts PR und Social Media

Best of Weihnachts PR und Social Media

Weihnachten steht vor der Tür und somit neigt sich die traumhafte Zeit des Glühweins und der Vorfreude auf die Bescherung dem Ende zu. Wir haben uns dieses Jahr auf die Suche nach den besten Weihnachts-Ideen begeben und für Sie die ”Best of Weihnachts PR und Social Media” zusammengefasst. Ob Blogbeiträge, Online Pressemitteilungen oder Social Media Posts – die Beiträge sind dufte und passend zur Einstimmung auf die kommenden Feiertage.

Sind Sie noch auf der Suche nach einer kreativen Ideen für Ihre Weihnachts-PR? Unser Tipp:

  • man nehme eine Prise Weihnachtsfeeling
  • kombiniere diese mit einer pfiffigen Weihnachtsaktion
  • verziere dies mit Sternchen, Kerzen und Tannen
  • und veröffentlichte dies weitreichend in der Social Media Christmas Community (besonders angesagt sind die folgenden Hashtags #Weihnachten #Christmas und #Advent)

Ergebnisse zu gelungenen Weihnachtsaktionen finden Sie in unseren “Best of Weihnachts PR und Social Media”.

Weihnachts PR und Social Media

302.000 Wunschzettel an den Weihnachtsmann
Sind Ihre Weihnachtswünsche schon beim Weihnachtsmann angekommen? Wenn nicht, dann wird es höchste Zeit. Statista zufolge erreichten im letzten Jahr stolze 302.000 Wunschzettel den Weihnachtsmann. 2014 waren es noch mehr.

Infografik: 302.000 Wunschzettel an den Weihnachtsmann | Statista
Mehr Statistiken finden Sie bei Statista

Briefe an den Weihnachtsmann können an die folgende Adresse gesendet werden:
An den Weihnachtsmann
Weihnachtspostfiliale
16798 Himmelpfort

Auch wir haben dem Weihnachtsmann einen Brief geschrieben und als Dankeschön einen tollen Adventskalender erhalten. Vielen Dank lieber Weihnachtsmann für die leckeren Schlemmereien während der Weihnachtszeit.

Unser Team von der Verwaltung wünscht frohe Weihnachten

Unser Team von der Verwaltung wünscht frohe Weihnachten

UPS liefert Kindern frohe Weihnachten

Apropo Weihnachtspost – Auch dieses Jahr ist UPS wieder auf weihnachtlicher Zustelltour unterwegs und unterstützt so fleißig den Weihnachtsmann. Im Rahmen der Christmas Truck Aktion sammelt UPS ehrenamtlich Spielzeuge für Kinder und liefert diese pünktlich zu Weihnachten. Eine tolle Idee verpackt in einer klasse Pressemitteilung.

Stressfrei: Weihnachten mal anders verbringen


Weihnachten ist Familienzeit – da lässt sich der Stress oftmals nicht vermeiden. Thomas Wehrs von FuelboxGermany gibt Tipps für ein stressfreies Weihnachten und interessante Anregungen dazu, wie sich der heilige Weihnachtsabend auch mal anders gestalten lässt.

Alle Jahre wieder: Weihnachten und Social Media


Wenn die Schaufenster dekoriert sind, die Online-Shops boomen und im Radio auf 3 verschiedenen Sendern parallel “Jingle Bells” läuft, dann ist es soweit: Weihnachten steht vor der Tür. Aber auch online wird keine Mühe gescheut, den Social Media Auftritt weihnachtlich zu schmücken. In dem Beitrag “Alle Jahre wieder: Weihnachten und Social Media” stellt Susanne Krebs von der Social Media Akademie eine kleine Liste mit Inspirationen vor, um den eigenen Social Media Auftritt weihnachtlich zu dekorieren.

Adventskalener LaLatz
Doch wie lässt sich der Social Media Account weihnachtlich dekorieren? Ein tolles Beispiel dafür haben wir auf der Facebook-Seite von Lalatz gefunden. In der Zeit vom 1. bis zum 24. Dezember öffnet LaLatz jeden Tag ein Türchen im Social Media Adventskalenders und verlost dort tolle Produkte.
lalatz_facebook_aktion
Um den Adventskalener LaLatz noch bekannter zu machen, wurde die Idee per Pressemitteilung in Online-Presseportalen verteilt. Übrigens: an diesem Beispiel sieht man, dass Pressemitteilungen auch multimedial funktionieren, denn LaLatz hat zur zusätzlichen Veranschaulichung ein Video eingebunden.
lalatz_pressemitteilung

Vegane Brownies mit Datteln und Nüssen, glutenfrei
Bleiben wir bei den Social Media. Gerade zur Weihnachtszeit wimmelt es im Internet nur so von leckeren und köstlichen Weihnachtsrezepten. Ob Rezepte für Plätzchen, den Braten oder für die Diät nach Weihnachten – der Vielfalt ist keine Grenze gesetzt. Wer suchet, der findet und wir sind bei Twitter fündig geworden. Die Social Media eignen sich bestens dazu, um seine Rezepte kochbegeisterten Weihnachtsfreuden zur Verfügung zu stellen.
leckerlife_rezept

Ursprünglich wurde das Rezept als Blogbeitrag veröffentlicht. Um mehr interessierte Kochfans auf den Beitrag aufmerksam zu machen, wurde der Beitrag weitreichend in den Social Media veröffentlicht.

Unser Tipp: Mit dem Social Media Tool und WordPress Plugin Blog2Social können Sie Ihre Blogbeiträge individuell optimiert und zeitversetzt auf Facebook, Twitter, Google+, Instagram, Pinterest, LinkedIn, XING und vielen weiteren Netzwerken veröffentlichen. So bleibt Ihnen mehr Zeit zum backen 😉

Online-PR auf Weihnachten ausrichten – diese Elemente sind ein Muss
Auch im Bereich Online-PR lässt sich die Pressearbeit auf die Feiertage ausrichten. Lena Steiner von Experto.de verrät Ihnen in dem Beitrag “Online-PR auf Weihnachten ausrichten – diese Elemente sind ein Muss” wie das funktioniert. Es ist ganz einfach: “Online PR für Weihnachten muss überzeugen, animieren und dabei noch richtig festlich und schön aussehen”.

Weihnachts PR Tipps – 8 Themenklassiker, die immer funktionieren

Doch wie lässt sich dies in der Praxis umsetzen? Das PR-Gateway-Team hat für Sie die besten Themenklassiker zur Weihnachtszeit herausgesucht und praxisorientiert visualisiert. In dem Beitrag “Weihnachts PR Tipps – 8 Themenklassiker, die immer funktionieren” erhalten Sie wertvolle Tipps für die Vorweihnachtszeit.

Die besten Weihnachts-Rezepte und Deko-Ideen zu Weihnachten

Das Beste kommt wie immer zum Schluss. Wir haben für Sie die besten, leckersten und ausgefallensten Rezepte zur Weihnachtszeit sowie die ausgefallen, kreativsten und schönsten Deko Ideen zusammengestellt.

Weihnachts-Rezepte:

Schnelle, gesunde Zimtbälle

Honigkuchen mit Ingwer und Gewürzen

PAMK froh und lecker: Toffifee Likör

Deko-Ideen zu Weihnachten:

22 Awesome DIY Gift Tags | Christmas Gift Tags

Vier Kerzen bis zum Halleluja: Sieben neue Ideen für den Adventskranz

Weihnachtsbaum künstlich?- 42 „echte“ Alternativen für das Fest

Last but not least: Wir sagen Danke für das schöne Jahr 2016

Ein kleines Wort – Danke!
findet zu dir,
weil grosse Worte für alles,
was ich sagen möchte
zu klein sind dafür.

(© Monika Minder)

Auch das Jahr 2016 neigt sich dem Ende entgegen. Zeit, Danke zu sagen und Ihnen das Beste für das kommende Jahr 2017 zu wünschen.

Wir danken Ihnen für die gute Zusammenarbeit, Ihre Treue und für das konstruktive Feedback, das uns hilft, unsere Produkte nach Ihren Wünschen und Vorstellungen weiterzuentwickeln.

Wir wünschen Ihnen und Ihren Liebsten einen guten Start in ein glückliches, gesundes und erfolgreiches Neues Jahr.

Recht und Online-Texte (Teil 4) - Abmahnungen in der Online-Welt

Recht und Online-Texte (Teil 4) – Abmahnungen in der Online-Welt

Recht und Online-Texte (Teil 4) - Abmahnungen in der Online-Welt

Recht und Online-Texte (Teil 4) – Abmahnungen in der Online-Welt

Abmahnung erhalten – und nun? Unser Rechtsanwalt Dr. Mathias Schneider zeigt, wie Sie in dieser Situation am besten reagieren sollten und gibt Ihnen wertvolle Tipps zur Lösung des Problems

Sie kommen nichtsahnend zur Arbeit, freuen sich auf den neuen Arbeitstag, checken noch kurz die Post und da liegt sie im Briefkasten: eine Abmahnung. Der Albtraum aller Unternehmer! Nach dem ersten Schweißausbruch und dem ersten Blick auf Google und Wikipedia sind Sie immer noch nicht schlauer. Doch gerade in dieser Situation lohnt es sich oftmals, Ruhe zu bewahren und richtig zu handeln.

Was genau ist eine Abmahnung?

Die Abmahnung bezieht sich auf einen Rechtsverstoß in einem bestimmten rechtlichen Bereich. Wer eine Abmahnung erhält, wird formal dazu aufgefordert, bestimmte Handlungen zu unterlassen. Gerade in der Online-Welt gibt es viele „Fallen“, in die man schnell tappen kann, und eine Abmahnung zur Folge haben. In der Regel handelt es sich bei den Rechtsverstößen, die abgemahnt werden, um Verstöße aus den folgenden Rechtsbereichen:

  • Internetrecht
  • Wettbewerbsrecht
  • Markenrecht
  • Urheberrecht
  • Geschmacksmusterverletzungen bzw. Designrechtsverletzungen
  • Persönlichkeitsrechtsverletzungen (z.B. durch Medienberichterstattung)
  • Nutzungs- und Lizenzrechte

Wie hängen Abmahnung, Unterlassungsanspruch und Unterlassungserklärung zusammen?

Die Abmahnung ist die Aufforderung, die die Person erhält, die (angeblich) den Rechtsverstoß begangen hat.

Der Unterlassungsanspruch, ist die rechtliche Grundlage, auf die die Abmahnung und die darin enthaltene Aufforderung zur Unterlassung gestützt wird. Ohne Unterlassungsanspruch lässt sich folglich keine berechtigte Abmahnung aussprechen. Von rechtlicher Seite wird deshalb immer zu prüfen sein, ob ein Unterlassungsanspruch besteht. Der Unterlassungsanspruch kann sich aus dem Gesetz, aber auch aus vertraglichen Vereinbarungen ergeben.
Die Unterlassungserklärung ist eine Erklärung, die abgegeben werden muss, um eine Wiederholung des begangenen Rechtsverstoßes auszuschließen. In diesem Zusammenhang wird auch eine sog. Verpflichtungserklärung abgegeben, wonach bei künftigen Rechtsverstößen eine Geldstrafe zu zahlen ist. Wurde der Rechtsverstoß tatsächlich begangen, kann der Gläubiger dies im Rahmen der Abmahnung verlangen. Denn nur auf diese Weise hat er eine Sicherheit, dass der Rechtsverstoß in Zukunft nicht wieder begangen wird. Zur Vereinfachung werden den Abmahnschreiben meist vorgefertigte Unterlassungserklärungen beigefügt.

Wie verhalte ich mich richtig, wenn ich eine Abmahnung erhalten habe?

Praxistipp von Dr. Schneider:

Der größte Fehler beim Erhalt einer Abmahnung ist nichts zu tun. Nehmen Sie die Abmahnung ernst und reagieren Sie darauf. Eine Abmahnung kann auch dann berechtigt sein, wenn keine Vollmacht oder keine vorformulierte Unterlassungserklärung beigefügt ist. Wenn Sie nicht reagieren, laufen Sie in jedem Fall Gefahr, eine einstweilige Verfügung gegen sich zu erhalten. Dies kann im Einzelfall dazu führen, dass Ihnen ohne Gerichtsverhandlung eine vollstreckbare Entscheidung des Gerichts zugestellt wird, die Sie zur Unterlassung des angeblichen Rechtsverstoßes verpflichtet. Auch wenn der Vorwurf unbegründet ist, dauert es dann eine Zeit, diese Entscheidung aus der Welt zu bringen. In der Zwischenzeit müssen Sie diese Entscheidung befolgen und die damit verbundenen Nachteile in Kauf nehmen. Deswegen lautet der erste Schritt: Setzen Sie sich mit dem Vorwurf auseinander und suchen Sie sich dazu ggf. Rat bei einem Anwalt.

Beachten Sie unbedingt die Fristen in dem Abmahnschreiben. Wenn die gesetzten Fristen nicht ausreichen, bitten Sie ggf. um Fristverlängerung. Bereits ein Überschreiten der Frist um wenige Stunden kann dazu führen, dass der Gegner eine Gerichtsentscheidung beantragt.

Wer zum Beispiel kein Impressum auf seiner Website oder Social Media-Präsenz führt, obwohl er dazu verpflichtet ist, sollte dies schnellstmöglich nachholen. Auch solche Rechtsverstöße sind grundsätzlich abmahnfähig. Wer den Verstoß einmal begangen hat und deswegen abgemahnt wurde, kann sich zwar im Regelfall nicht mehr gegen den Unterlassungsanspruch und die abzugebende Unterlassungserklärung wehren. Dennoch sollte der Verstoß dann im eigenen Interesse schnellstmöglich behoben werden. Wurde bereits eine Unterlassungserklärung abgegeben, hat jeder weitere Verstoß eine Vertragsstrafe zur Folge. Erfahren Sie in dem Beitrag „Impressumspflicht in Deutschland“, ob Sie impressumspflichtig sind und wie Sie eine Abmahnung von vorneherein umgehen können.

Wann ist eine Abmahnung wirksam?

Nicht jede Abmahnung ist wirksam. Eine wirksame Abmahnung muss bestimmte Kriterien erfüllen:

  • Eindeutige Bezeichnung von Gläubiger und Schuldner
  • Bevollmächtigung der Gläubiger bei Einschaltung des Anwalts
  • Abmahnberechtigung des Gläubigers (z.B. nach § 8 Abs. 3 UWG)
  • Angemessene Fristsetzung
  • Drohung gerichtlicher Maßnahmen bei Nicht-Berücksichtigung der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung

Ist dem Abmahnschreiben keine Unterlassungserklärung beigefügt, handelt es sich nach der Rechtsprechung um ein „einseitiges Rechtsgeschäft“, vergleichbar mit einer Kündigung. Hierfür muss der abmahnende Rechtsanwalt dann zusätzlich eine Vollmachtsurkunde vorlegen, damit die Abmahnung wirksam ist.

Im Übrigen kommt es darauf an, ob der Gläubiger tatsächlich über den Unterlassungsanspruch verfügt, den er mit der Abmahnung geltend macht. Dies muss rechtlich überprüft werden.

Praxistipp von Dr. Schneider:

Sie betreiben eine Internet-Seite und sammeln durch Inbound-Content oder Marketing-Tools die Daten Ihrer Kunden? Dann besteht nach § 13 Abs. 1 TMG eine Pflicht, auf der Website eine Datenschutzerklärung vorzuhalten. Wenn Sie keine Datenschutzerklärung auf Ihrer Website angeben, kann dies durch Mitbewerber oder Kunden abgemahnt werden. Immer mehr Gerichte haben in letzter Zeit bestätigt, dass auch solche Rechtsverstöße wegen fehlender Datenschutzerklärung abmahnfähig sind. Hinzu kommt, dass inzwischen die Verbraucherschutzorganisationen ebenfalls Abmahnungen in diesem Bereich aussprechen dürfen.

Was mache ich, wenn die Abmahnung zum Teil oder komplett ungerechtfertigt ist?

Selbst wenn die Abmahnung fehlerhaft ist, sollte schnell reagiert werden. Demjenigen, der sich nicht zur Wehr setzt, droht gleichermaßen eine einstweilige Verfügung vom Gericht. Denn die Gerichte folgen zunächst dem Vortrag des Gläubigers, wenn er schlüssig ist. Um eine einstweilige Verfügung abzuwenden, kann vorbeugend eine sog. Schutzschrift bei den Gerichten hinterlegt werden. Dies ist bei kritischen Fällen sinnvoll. Für Schutzschriften sollte anwaltliche Unterstützung in Anspruch genommen werden, da diese meist bei Landgerichten hinterlegt werden müssen und dies wirksam nur über einen anwaltlichen Vertreter geschehen kann.

Dem Empfänger einer unberechtigten Abmahnung steht ferner auch die Möglichkeit einer Feststellungsklage zu, mit der gerichtlich klargestellt wird, dass die Abmahnung ohne Rechtsgrund erfolgt ist. Bei Erfolg muss die Person, die ursprünglich abgemahnt hat, die Kosten der Klage übernehmen. Sinn macht eine Feststellungsklage allerdings nur dann, wenn ein besonderes Interesse an der Feststellung besteht, z.B. wenn der Geschäftsbetrieb auf dem fortwährenden (angeblichen) Rechtsverstoß aufbaut.

Ist die Abmahnung nur zum Teil gerechtfertigt, muss die verlangte Unterlassungserklärung nicht vollständig abgegeben werden. Der Abmahnung ist nur insoweit nachzukommen, wie der Unterlassungsanspruch des Gläubigers besteht. Deshalb kann es im Einzelfall genügen, nur einen Teil des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs zu erfüllen und die Unterlassungserklärung auf diesen Teil zu beschränken.

Praxistipp von Dr. Schneider:

Wenn Sie eine Abmahnung wegen des Verstoßes gegen Markenrecht erhalten, wird dies meistens einen bestimmten Teil Ihres Geschäftsbetriebs erfassen und für die Zukunft geklärt werden müssen. Hier gilt es zu kontrollieren, ob Sie tatsächlich einen geschützten Begriff verwendet haben und ob die Verwendung im Kontext überhaupt abmahnfähig ist. Es gibt dann verschiedene Möglichkeiten zu reagieren. Zunächst kann man seine Position darlegen und die Sache aussitzen bzw. versuchen, eine Lösung zu verhandeln, z.B. durch eine Abgrenzungsvereinbarung. Wer ernsthaft mit einer einstweiligen Verfügung rechnet, sollte aber in jedem Fall eine Schutzschrift bei den zuständigen Gerichten hinterlegen. Für den, der überzeugt ist, dass er keinen Verstoß gegen das Markenrecht begangen hat, besteht zudem die Möglichkeit einer Gegenabmahnung wegen „unberechtigter Schutzrechtsabmahnung“. Auf diese Weise lässt sich der Spieß sogar umdrehen und einen Teil der Rechtsanwaltskosten wieder hereinholen.

Soll ich eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung unterzeichnen?

Grundsätzlich gilt: Eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung sollte nie unterschrieben werden, ohne diese im Voraus gründlich zu prüfen. Beim Unterschreiben der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung verpflichtet man sich, die vorgeworfene Handlung nicht zu wiederholen und bei Wiederholung eine Strafe zu zahlen. Eine einmal unterschriebene Unterlassungs- und Verpflichtungserklärungen ist in der Welt und lässt sich nur schwerlich wiederrufen.

Falls es zu einer Abmahnung aufgrund von urheberrechtlichen Verstößen kommt, zum Beispiel durch Verwendung eines urheberrechtlich geschützten Bildes in einer Pressemitteilung ohne die entsprechende Lizenz, sollte die Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung unbedingt auf folgende Tatsachen geprüft werden: Wird das geschützte Bild korrekt dargestellt? Wurden die verbotenen Verwendungsvarianten in der Unterlassungserklärung tatsächlich verletzt?

Praxistipp von Dr. Schneider:

Aus unserer langjährigen Berufserfahrung wissen wir, dass die Unterlassungserklärungen, die einer Abmahnung beigefügt sind, in aller Regel im Sinne des Gläubigers formuliert sind und häufig keinen Bezug zum Inhalt der Abmahnung haben. Die Erklärung enthält in den meisten Fällen auch eine überhöhte Vertragsstrafe, die Sie nicht ohne Weiteres unterschreiben sollten. Wer die Höhe der Vertragsstrafe selbst festlegt, riskiert aber, dass sie zu niedrig ist und ihren Abschreckungseffekt verliert. Dann büßt die gesamte Erklärung ihre Wirkung ein und der Gläubiger kann klagen.

Wie kann ich mich vor Abmahnungen schützen (lassen)?

Praxistipp von Dr. Schneider:

Um Abmahnungen zu vermeiden, sollten Sie Ihren Content immer prüfen – egal ob Sie eine Pressemitteilung veröffentlichen oder in den Social Media einen Blogbeitrag weitreichend vernetzen. Prüfen Sie Ihre Werbeaussagen, Ihre Homepage auf Impressum und Widerrufsrecht, die Bilder, die Sie für die Veröffentlichung Ihrer Beiträge verwenden, und die E-Mails, die Sie für das Unternehmen versenden.

Damit Sie nicht in die Rechtsfalle tappen, haben wir für Sie die relevantesten Themen rund um das Thema „Onlinerecht“ in Zusammenarbeit mit Medienanwalt Dr. Mathias Schneider der Kanzlei Hoffmann Liebs Fritsch & Partner Rechtsanwälte mbB zu einem Leitfaden gebündelt. Diesen können Sie sich als PDF-Dokument kostenlos herunterladen. Hier geht’s zum Leitfaden:

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Dr. Mathias Schneider
Mathias SchneiderDr. Mathias Schneider ist Rechtsanwalt bei der Sozietät Hoffmann Liebs Fritsch & Partner Rechtsanwälte mbB (HLFP) und dort auf IT-Recht sowie Datenschutz spezialisiert. Besondere Schwerpunkte liegen dabei im Bereich des E-Commerce und des Online-Marketing.In seiner Ausbildung verbrachte er Stationen in Ho-Chi-Minh-Stadt (Vietnam) und Sydney (Australien). Danach war er promotionsbegleitend zunächst an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Gewerblichen Rechtsschutz (Prof. Dr. Busche) und am Zentrum für Gewerblichen Rechtsschutz tätig.
Dr. Schneider publiziert regelmäßig Fachbeiträge zum IT-Recht und ist gefragter Referent auf fachspezifischen Veranstaltungen, zuletzt beispielsweise zu den rechtlichen Rahmenbedingungen von Apps. Seine Promotion erwarb er mit einer Arbeit über die Rechtsbeziehungen in virtuellen Welten.
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Rechtsanwälte mbB
Telefon +49 (0) 211 51882 – 197
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E-Mail mathias.schneider@hlfp.de
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Weitere Beiträge aus der Beitragsreihe mit Dr. Mathias Schneider:

Recht und Online-Texte (Teil 1) – Der Pressekodex
Im ersten Teil widmen wir uns den Bestimmungen und Eigenheiten des deutschen Pressekodex.

Recht und Online-Texte (Teil 2) – Geschützte Begriffe und wie Sie am besten mit ihnen umgehen
Im zweiten Teil finden Sie heraus, ob ein Begriff geschützt ist und wie Sie ihn verwenden dürfen.

Recht und Online-Texte (Teil 3) – Impressumspflicht in Deutschland
Im dritten Teil zeigen wir Ihnen, wie Sie die Impressumspflicht einhalten und welche Informationen im Impressum Pflicht sind.

Recht und Online-Texte (Teil 5) – Bilder nutzen ohne das Urheberrecht zu verletzen
Im fünften Teil erhalten Sie einen detaillierten Einblick in das Thema Urheberrecht und erfahren, was bei der Benutzung von fremden Bildern zu beachten ist.

Recht und Online-Texte (Teil 6) – Die Datenschutzgrundverordnung
Im sechsten Teil informieren wir über die neue Datenschutzgrundverordnung und stellen Ihnen einen Checkliste zur Verfügung.

Recht und Online-Texte (Teil 7) – Facebook Custom Audiences: Was ist das? Und was ist zu beachten?
Im siebten Teil erfahren Sie, worauf Sie bei der Verwendung von Facebook Custom Audiences und Facebook Pixeln achten müssen.

Weitere Rechtsbeiträge:

Vermeidung rechtlicher Fehler in Pressemitteilungen – 12 Tipps
Professionelle und zugleich qualitativ hochwertige Pressemitteilungen sind die Basis für eine erfolgreiche Öffentlichkeitsarbeit. Als Grundlage für die Professionalität ist es wichtig, Pressemitteilungen immer sachlich und regelkonform zu schreiben.

5 Tipps: So machen Sie Ihre Bilder und Grafiken rechtssicher
Ein gutes Bild oder eine ansprechende Grafik darf heute in einer Online-Pressemitteilung nicht mehr fehlen. Bei der Nutzung von Bildern, Grafiken und Videos gibt es rein rechtlich aber einiges zu beachten.

Recht und Online-Texte (Teil 3) – Impressumspflicht in Deutschland

Recht und Online-Texte (Teil 3) – Impressumspflicht in Deutschland

Recht und Online-Texte (Teil 3) – Impressumspflicht in Deutschland

Recht und Online-Texte (Teil 3) – Impressumspflicht in Deutschland

9 von 10 Seiten im Internet brauchen ein Impressum. Wir zeigen Ihnen, wie Sie die Impressumspflicht einhalten und welche Informationen im Impressum Pflicht sind.

Spätestens beim Betreiben einer Website oder beim Erstellen eines Blogs kommt die Frage nach dem Impressum auf. Brauche ich ein Impressum? Welche Informationen sind Pflicht? Wo platziere ich das Impressum auf meiner Site? Doch zunächst gilt es zu klären, was ein Impressum überhaupt ist. Beim Impressum handelt es sich um Anbieterinformationen, mit denen Besucher den Anbieter der Site identifizieren können sollen. Die Betreiber sollen diese Informationen auf ihrer Website, ihrem Blog und auch in den Social Media bereitstellen. Anderenfalls drohen Bußgelder und Abmahnungen. Um Ihnen dies zu ersparen, haben wir Rechtsanwalt Dr. Mathias Schneider zu dem Thema Impressumspflicht befragt.

Adenion:

Herr Dr. Schneider, herzlichen Dank, dass Sie sich für uns die Zeit nehmen, alle Fragen rund um das Thema Impressumspflicht zu beantworten. Doch was ist ein Impressum und für wen gilt die Impressumspflicht?

Dr. Schneider:

Beim Impressum handelt es sich um eine Anbieterkennzeichnung, die den Besuchern einer Website die wichtigsten Informationen über den Betreiber der Seiten zur Verfügung stellt. Die Impressumspflicht besteht laut § 5 des Telemediengesetzes für „geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien“. Die Informationen sollen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar gehalten werden. Somit sind alle Unternehmen, Freiberufler und Selbstständige, gleichermaßen aber auch Privatleute, dazu verpflichtet, ein Impressum für ihre Website oder ihren Blog zu erstellen, sobald sie darauf ein Angebot haben, das mit einem wirtschaftlichen Interesse verbunden ist. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie eigene oder fremde Produkte auf Ihrer Seite bewerben, sobald Sie zum Beispiel einen Werbebanner auf Ihrem Blog schalten, um durch die Klicks nebenbei Geld zu verdienen, sind Sie dazu verpflichtet, ein Impressum anzugeben. Allein dadurch, dass die Website kostenlos nutzbar ist, wird die Impressumspflicht also nicht verhindert.

Webseiten oder Blogs, die keinen Gewinn mit ihrem Internetauftritt erzielen, sondern die Seite lediglich für private Zwecke nutzen, benötigen kein Impressum. Ein Beispiel: Wer online seine Eindrücke vom vergangenen Urlaub mit seinen Freunden teilt, benötigt kein Impressum. Anders sieht es bei Reiseunternehmen aus, die ihre Angebote online verkaufen.

Doch Vorsicht: Auch Blogbetreiber, die ihren Blog privat betreiben, sind in der Regel impressumspflichtig. Denn neben der Impressumspflicht aus dem Telemediengesetz gibt es noch eine weitere Impressumspflicht aus § 55 des Rundfunkstaatsvertrag. Wenn der Blog nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dient, muss danach wenigstens der Name und die Anschrift angegeben werden. Sind Sie mit Ihrem Blog journalistisch tätig, dann unterliegen Sie sogar weiteren besonderen Impressumgsangaben, die die Angabe einer persönlich verantwortlichen Person erfordern.

Adenion:

Gibt es bestimmte Pflichtinformationen beim Impressum, oder kann man sich frei auswählen, welche Informationen man preisgeben möchte?

Dr. Schneider:

Es gibt notwendige Pflichtangaben beim Impressum, die in § 5 des Telemediengesetzes festgehalten sind. Demnach sind in jedem Fall die folgenden Punkte bei der Erstellung eines Impressums zu berücksichtigen, um ein vollständiges Impressum auf der Website oder im Blog zu pflegen:

  • Name: Hier wird der Name des Unternehmens mit Rechtsformzusatz, z.B. OHG oder GmbH, angeben. Bei Freiberuflern und natürlichen Personen ist das der Vor- und Nachname.
  • Adresse: Hier wird die Anschrift, unter der das Unternehmen oder die natürliche Person niedergelassen ist, angegeben. Die Angabe eines Postfaches als Adressangabe reicht nicht aus, da es eine ladungsfähige, d.h. gerichtlich verwertbare vollständige Adressangabe sein muss.
  • Vertretungsberechtigte: Unternehmen sind dazu verpflichtet, die Vertretungsberechtigten der Gesellschaft anzugeben. Bei einer GmbH sind die Geschäftsführer anzugeben, bei einer AG ist der Vorstand zu benennen. Bei einer GmbH & Co. KG wären die Geschäftsführer der Komplementär-GmbH anzugeben.
  • Kontaktdaten: Die Kontaktdaten sollen eine schnelle Kontaktaufnahme mit dem Dienstleister ermöglichen. Dazu zählt die E-Mail-Adresse, über die das Unternehmen kontaktiert werden kann, und zusätzlich die Angabe entweder der Telefon- oder Fax-Nummer oder eines Kontaktformulars. Die Beantwortung der Anfragen über diese Kontaktdaten muss gewährleistet sein.
  • Aufsichtsbehörde: Unternehmen, dessen Dienstleistungen zunächst von einer Zulassungsstelle zugelassen werden müssen, müssen die dafür zuständige Zulassungsbehörde im Impressum angeben.
  • Registereintrag: Gesellschaften und Genossenschaften sind in einem Handels-, Vereins-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister eingetragen. Dies ist im Impressum unter der entsprechenden Registernummer anzugeben. Auch die das Register führende Stelle, also das zuständige Amtsgericht, ist zu nennen.
  • Berufsrechtliche Angaben: Einige Berufe, insbesondere freie Berufe, unterliegen speziellen berufsrechtlichen Anforderungen. Hierfür ist die Kammer anzugeben, für die die Ausübenden dieser Berufe gemeldet sind. Des Weiteren sind die gesetzliche Berufsbezeichnung und die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regeln sowie der Zugang zu diesen Regeln anzugeben.
  • Umsatzsteuer-ID: Zusätzlich ist im Impressum die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder, falls vorhanden, die Wirtschafts-Identifikationsnummer anzugeben.
  • Aktiengesellschaften: Bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, zählt die Information darüber zu den Pflichtangaben.

Unser Tipp:

Um Ihnen den Aufbau Ihres Impressums zu vereinfachen, hier ein Beispiel von dem Impressum der Adenion GmbH:

Impressum_Adenion

Impressum der Adenion GmbH

Adenion:

Herr Schneider, wie kann man als Laie sicherstellen, ob das Impressum vollständig ist?

Dr. Schneider:

Die sicherste Variante ist ein Blick in das Gesetz. Bei Zweifelsfragen sollte man sich entsprechenden Rechtsrat einholen. Sich die Websites oder Blogs der Mitbewerber anschauen und im Vergleich prüfen, ob das eigene Impressum die Pflichtinformationen beinhaltet, bietet keine Sicherheit. Auch die online verfügbaren Impressum-Generatoren bieten keine Gewähr.

Adenion:

Wir bei der Adenion GmbH sind ein Online-Dienstleister für Content Marketing, PR und Social Media und nutzen die sozialen Netzwerke, um unsere Kunden zu erreichen. Wie sieht es mit der Impressumspflicht in den Social Media aus?

Dr. Schneider:

Die Impressumspflicht gilt nicht nur für die eigene Unternehmensseite oder für den Blog, sondern insbesondere auch für soziale Netzwerke wie Facebook, Google+ oder XING. Hier gelten die gleichen Richtlinien wie für das Impressum auf einer Website. Das Problem, das sich in diesem Zusammenhang stellt, lautet eher, wo die Pflichtangaben in dem sozialen Netzwerk unterzubringen sind. Gibt es keine dafür vorgesehene Stelle, die ausdrücklich und sichtbar mit “Impressum” gekennzeichnet ist, muss es dort erfolgen, wo der Nutzer es am ehesten vermutet, z.B. im Bereich “Info”. Hier gibt es für jedes soziale Netzwerk eine “best practice”. Dazu gehört in der Regel auch ein Link vom sozialen Netzwerk auf das umfassende Impressum der Website.

Adenion:

Nach dem Erstellen des Impressums kommt die Frage auf, wo das Impressum zu platzieren ist. Gibt es diesbezüglich bestimmte Vorschriften?

Dr. Schneider:

Laut § 5 des Telemediengesetzes ist das Impressum leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar bereitzuhalten. Dies ist jedoch eine etwas vage Formulierung. Idealerweise wird das Impressum auf der Startseite verlinkt und ist über einen Klick für den Besucher der Seite zu erreichen. Jedoch ist dies nicht verpflichtend. So wurde gerade vom BGH höchstrichterlich (Az. I ZR 228/03) bestätigt, dass das Impressum zumindest über zwei Klicks erreichbar sein soll. Es ist sicherzustellen, dass das Impressum dann auch von jeder Unterseite mit zwei Klicks erreichbar ist und der Link dahin eine klare Angabe wie “Impressum” trägt. Dies betrifft das Impressum auf der Website, dem Blog und in den sozialen Netzwerken in gleicher Weise. Wichtig ist auch, dass keine Differenzen zwischen den einzelnen Impressumsangaben auf den verschiedenen Websites bzw. sozialen Netzwerken bestehen.

Adenion:

Herr Dr. Schneider, zum Schluss haben wir die wichtigste Frage: Was passiert, wenn man im Eifer des Gefechts vergisst, ein Impressum auf dem Blog, der Website oder in den sozialen Netzwerken einzubinden?

Dr. Schneider:

Ein fehlendes, fehlerhaftes oder unvollständiges Impressum stellt aus juristischer Sicht einen Wettbewerbsverstoß dar. Der Gedanke dahinter ist wie folgt: Wenn beispielsweise ein Dienstleister keine E-Mail-Adresse im Impressum angibt, können ihn auf diesem Wege keine Reklamationen erreichen. Daraus lässt sich ein wettbewerbswidriger Vorteil erzielen. Letztendlich ist jede noch so „unbedeutende“ vergessene Information im Impressum abmahnfähig. Berechtigt zur Abmahnung sind Mitbewerber oder aber auch Verbraucherschutzverbände.

Laut dem Telemediengesetz stellt ein vorsätzlicher oder fahrlässiger Verstoß gegen die Impressumspflicht ferner eine Ordnungswidrigkeit dar, welche mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet werden kann. Achten Sie deshalb immer darauf, Ihr Impressum richtig und vollständig der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen.
Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob Sie ein Impressum angeben sollten, dann empfehle ich Ihnen, sich die Frage zu stellen, ob Sie ein „geschäftsmäßigen“ Sinn mit Ihrer Seite verfolgen. Wenn ja, dann ist das Impressum im Zweifel Pflicht.

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Mathias SchneiderDr. Mathias Schneider ist Rechtsanwalt bei der Sozietät Hoffmann Liebs Fritsch & Partner Rechtsanwälte mbB (HLFP) und dort auf IT-Recht sowie Datenschutz spezialisiert. Besondere Schwerpunkte liegen dabei im Bereich des E-Commerce und des Online-Marketing.In seiner Ausbildung verbrachte er Stationen in Ho-Chi-Minh-Stadt (Vietnam) und Sydney (Australien). Danach war er promotionsbegleitend zunächst an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Gewerblichen Rechtsschutz (Prof. Dr. Busche) und am Zentrum für Gewerblichen Rechtsschutz tätig.
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Weitere Beiträge aus der Beitragsreihe mit Dr. Mathias Schneider:

Recht und Online-Texte (Teil 1) – Der Pressekodex
Im ersten Teil widmen wir uns den Bestimmungen und Eigenheiten des deutschen Pressekodex.

Recht und Online-Texte (Teil 2) – Geschützte Begriffe und wie Sie am besten mit ihnen umgehen
Im zweiten Teil finden Sie heraus, ob ein Begriff geschützt ist und wie Sie ihn verwenden dürfen.

Recht und Online-Texte (Teil 4) – Abmahnungen in der Online-Welt
Im vierten Teil erfahren Sie mehr über Abmahnungen in der Online-Welt und wie Sie in dieser Situation am besten regaieren sollten.

Recht und Online-Texte (Teil 5) – Bilder nutzen ohne das Urheberrecht zu verletzen
Im fünften Teil erhalten Sie einen detaillierten Einblick in das Thema Urheberrecht und erfahren, was bei der Benutzung von fremden Bildern zu beachten ist.

Recht und Online-Texte (Teil 6) – Die Datenschutzgrundverordnung
Im sechsten Teil informieren wir über die neue Datenschutzgrundverordnung und stellen Ihnen einen Checkliste zur Verfügung.

Recht und Online-Texte (Teil 7) – Facebook Custom Audiences: Was ist das? Und was ist zu beachten?
Im siebten Teil erfahren Sie, worauf Sie bei der Verwendung von Facebook Custom Audiences und Facebook Pixeln achten müssen.

Weitere Rechtsbeiträge:

Vermeidung rechtlicher Fehler in Pressemitteilungen – 12 Tipps
Professionelle und zugleich qualitativ hochwertige Pressemitteilungen sind die Basis für eine erfolgreiche Öffentlichkeitsarbeit. Als Grundlage für die Professionalität ist es wichtig, Pressemitteilungen immer sachlich und regelkonform zu schreiben.

5 Tipps: So machen Sie Ihre Bilder und Grafiken rechtssicher
Ein gutes Bild oder eine ansprechende Grafik darf heute in einer Online-Pressemitteilung nicht mehr fehlen. Bei der Nutzung von Bildern, Grafiken und Videos gibt es rein rechtlich aber einiges zu beachten.

Recht und Online-Texte (Teil 2) – Geschützte Begriffe und wie Sie am besten mit ihnen umgehen

Geschützte Begriffe und wie Sie am besten mit ihnen umgehen

Wie Sie herausfinden, ob ein Begriff geschützt ist und wie Sie ihn verwenden dürfen

Wettbewerbsrecht und Markenrecht sind wichtige Orientierungsgrößen für Marketing und PR. Eine Dimension dieser Bereiche des Rechts ist dabei der Umgang mit geschützten Begriffen, Marken und Produkten der Konkurrenz.

Was sind geschützte Begriffe?

Geschützte Begriffe gibt es häufiger, als man auf den ersten Blick erwarten würde. So sind etwa die meisten Begriffe rund um die aktuelle EM markenrechtlich von der UEFA geschützt. Die Organisation hat sich einige Wortkombinationen wie „EURO 2016“ als Marke schützen lassen und besitzt damit die Rechte an diesem Begriff. Ist ein Begriff geschützt, so bedeutet das, dass grundsätzlich ein exklusives Nutzungsrecht des Markeninhabers besteht. Bei der Verwendung solcher Begriffe ist deshalb Vorsicht geboten: Sie dürfen nur eingeschränkt zur eigenen Werbung benutzt werden und unterliegen Richtlinien zu ihrer Verwendung.

Wozu geschützte Begriffe nicht verwenden werden dürfen

Grundsätzlich dürfen markenrechtlich geschützte Begriffe nicht zur Kennzeichnung eigener Produkte eingesetzt werden. So darf etwa ein geschützter Markenname prinzipiell auch nicht in der URL einer Seite auftauchen oder in Meta-Tags verwendet werden. Darüber hinaus sind auch andere Verwendungen eines geschützten Begriffes unzulässig, die erfolgen, um das Suchmaschinenranking einer Seite zu verbessern. Auch im Pfad einer Webseite – also etwa in Kategorien – darf kein fremder geschützter Begriff verwendet werden. Zudem darf bei der Verwendung eines geschützten Begriffes nicht der Eindruck entstehen, Sie seien in irgendeiner Weise daran beteiligt bzw. ein Partner desAkteurs, der den Begriff für sich geschützt hat. Außerdem darf eine eingetragene Marke nach dem Wettbewerbsrecht nicht verunglimpft werden.

Mathias SchneiderTipp von Rechtsanwalt Dr. Schneider: Die Nutzung von Begriffen einer Großveranstaltung ist als rechtliche Problematik unter dem Stichwort „Ambush Marketing“ oder „Guerilla Marketing“ bekannt geworden. Problemtisch daran ist vor allem das Verhältnis zu den offiziellen Sponsoren. Wird wahrheitswidrig auf eine Sponsorenbeziehung hingewiesen, ist darin eine unzulässige Irreführung nach § 5 UWG zu erkennen. Doch auch bei subtileren Formen des Ambush Marketings kann ein Rechtsverstoß vorliegen. Bei gezieltem Ausschalten fremder Werbung ist etwa an eine wettbewerbsrechtlich unzulässige Behinderung zu denken.

Woran Sie erkennen, ob ein Begriff geschützt ist

Viele geschützte Begriffe erkennen Sie zunächst an Ihren Trademark-Logos. Man begegnet dabei häufig drei solcher Logos: dem amerikanischen ™-Logo, dem deutschen “R im Kreis” ® und dem Copyright-Logo ©. Dabei ist zu beachten, dass nicht alle Kennzeichnungen dasselbe meinen. Die ™-Kennzeichnung bedeutet lediglich, dass eine Marke Schutz für den Begriff beansprucht. Der Schutz kann nicht nur durch formale Eintragung entstehen, sondern auch durch langjährige Benutzung des Begriffs zur Kennzeichnung von Produkten. Dies soll mit Hilfe der ™-Kennzeichnung ausgedrückt werden. Das ® hingegen kennzeichnet demgegenüber einen beim jeweiligen Markenamt eingetragenen und geschützten Begriff. Das Copyright-© wird indes für das Labeling geistigen Eigentums genutzt . Dabei geht es vorrangig um urheberrechtlich geschützte Werke und eben nicht um markenrechtlich geschützte Begriffe. Im Ergebnis sind also vor allem die Begriffe zu beachten, die durch ™ oder ® gekennzeichnet sind. Einige geschützte Begriffe werden dennoch von den Rechteinhabern auch ohne diese Kennzeichnung verwendet und sind so schwerer als geschützter Begriff erkennbar.

Mathias SchneiderTipp von Rechtsanwalt Dr. Schneider: Da auch einige scheinbare Alltagsbegriffe zur Gruppe der geschützten Begriffe gehören, sollten Sie im Zweifel auf Nummer Sicher gehen, und überprüfen, ob ein Begriff, den Sie verwenden wollen, markenrechtlich geschützt wurde. Ob dem so ist, können Sie zum Beispiel mittels der Datenbank des Deutschen Marken- und Patentamts (DPMA) überprüfen. Wollen Sie den Begriff selbst zur Kennzeichnung von Produkten oder für eine Domain benutzen, reicht diese Recherche jedoch nicht aus. Um wirklich sicher zu stellen, dass Sie in diesem Fall keine fremden Rechte verletzten, sollte eine Recherche bei einem professionellen Dienstleister erfolgen.

Wie Sie einen geschützten Begriff verwenden können

Es ist nicht so, dass ein geschützter Begriff gar nicht verwendet werden dürfte. Tatsächlich wird den meisten Unternehmen daran gelegen sein, dass ihre Markennamen in aller Munde sind. Das Wettbewerbs- und Markenrecht regelt jedoch, dass aus der Verwendung eines fremdgeschützten Begriffes im übertragenen Sinne kein Profit geschlagen werden darf. Wollen Sie zum Beispiel einfach nur über die EM berichten oder darauf aufmerksam machen, dass Sie ein Tippspiel veranstalten – ohne kommerziell davon zu profitieren – ist die Verwendung der Begriffe legal. Rein beschreibende Verwendung des Begriffs – etwa „passend zu EM bieten wir Ihnen Sonderangebote“ – sind demnach erlaubt. Vorsicht ist nur bei der Verwendung von Logos und anderen Visuals geboten. Solange der Rechteinhaber deren Verwendung nicht explizit für den von Ihnen zur Veröffentlichung vorgesehenen Kontext erlaubt, dürfen diese nicht ohne weitere Erlaubnis verwendet werden.Sind Sie sich nicht sicher, ob Sie einen geschützten Begriff verwenden sollten, dann sind Sie auf der sicheren Seite, wenn sie Synonyme verwenden.

Damit Sie nicht in die Rechtsfalle tappen, haben wir für Sie die relevantesten Themen rund um das Thema „Onlinerecht“ in Zusammenarbeit mit Medienanwalt Dr. Mathias Schneider der Kanzlei Hoffmann Liebs Fritsch & Partner Rechtsanwälte mbB zu einem Leitfaden gebündelt. Diesen können Sie sich als PDF-Dokument kostenlos herunterladen. Hier geht’s zum Leitfaden:

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Weitere Beiträge aus der Beitragsreihe mit Dr. Mathias Schneider:

Recht und Online-Texte (Teil 1) – Der Pressekodex
Im ersten Teil widmen wir uns den Bestimmungen und Eigenheiten des deutschen Pressekodex.

Recht und Online-Texte (Teil 3) – Impressumspflicht in Deutschland
Im dritten Teil zeigen wir Ihnen, wie Sie die Impressumspflicht einhalten und welche Informationen im Impressum Pflicht sind.

Recht und Online-Texte (Teil 4) – Abmahnungen in der Online-Welt
Im vierten Teil erfahren Sie mehr über Abmahnungen in der Online-Welt und wie Sie in dieser Situation am besten regaieren sollten.

Recht und Online-Texte (Teil 5) – Bilder nutzen ohne das Urheberrecht zu verletzen
Im fünften Teil erhalten Sie einen detaillierten Einblick in das Thema Urheberrecht und erfahren, was bei der Benutzung von fremden Bildern zu beachten ist.

Recht und Online-Texte (Teil 6) – Die Datenschutzgrundverordnung
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Recht und Online-Texte (Teil 7) – Facebook Custom Audiences: Was ist das? Und was ist zu beachten?
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Professionelle und zugleich qualitativ hochwertige Pressemitteilungen sind die Basis für eine erfolgreiche Öffentlichkeitsarbeit. Als Grundlage für die Professionalität ist es wichtig, Pressemitteilungen immer sachlich und regelkonform zu schreiben.

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