Krisenkommunikation Corona

Krisenkommunikation in Zeiten der Corona Krise

Wir haben die wichtigsten Fragen und Antworten zur Corona-Krise in einem umfassenden Leitfaden zur Krisenkommunikation zusammengestellt.

Quote Crisis Communication

Eine Krise kommt immer unerwartet

Es ist schon erstaunlich, wie viele Krisen man in 20 Jahren Unternehmensgeschichte durchlebt: Gestartet sind wir im Jahr 2000, als gerade die New Economy Blase platzteein Jahr später kamen die Terroranschläge vom 11. September 2001, dann die Wirtschafts- und Finanzkrise 2007, abgesehen von ganz eigenen marktspezifischen Einbrüchen und Rückschlägen. Auch andere Virus-Epidemien wie SARS, Schweinegrippe, Noro-Virus und Influenza-Wellen haben wir durchlebt. Keine Krise lässt sich wirklich gut vorbereiten, geschweige denn beherrschen.  

Der aktuelle SARS-CoV 2 Ausbruch und der anschließende soziale und ökologische Lockdown bedroht die Existenz vieler Unternehmen und damit Arbeitsplätze und die finanzielle Sicherheit von Arbeitnehmern. Die Dynamik der sich täglich ändernden Regeln und Vorschriften für Schutzmaßnahmen in Wirtschaft und Gesellschaft fordert von Unternehmen und Mitarbeitern mit der gleichen Dynamik und Flexibilität zu reagieren.  

Da wir schon immer digitale Produkte und Dienstleistungen angeboten haben, konnten wir unsere Arbeitsprozesse für unsere Mitarbeiter relativ schnell auf das dezentral Arbeiten vom HomeOffice aus umstellen. Auch unsere Systeme sowie die Kundenbetreuung konnten wir regulär aufrecht erhalten. Trotzdem stellt auch die COVID19 Pandemie wieder neue Herausforderungen an uns und vor allem an die Unternehmenskommunikation, denn wie in jeder Krise ist vor allem eine schnelle und transparente Kommunikation besonders wichtig, um das Vertrauen und die Loyalität von Kunden zu stärken.

6 Pfeiler der Krisenkommunikation PRG B2S

Was verändert die Corona-Krise?

Vor allem wirft die Corona Krise viele neue Fragen auf: 

  • Wie verändert die anhaltende Krisensituation die Wirtschaft und die Gesellschaft
  • Was sind die drängstendsten Themen, mit denen sich Menschen und Unternehmen jetzt beschäftigen? 
  • Wie müssen sich Angebote, Marketing und Vertrieb verändern? 
  • Welche Auswirkungen hat das auf die Unternehmenskommunikation?
  • Wie erreichen Unternehmen in der Krise Kunden, Partner und Öffentlichkeit am effektivsten? 
  • Welche Kommunikationskanäle funktionieren am Besten?  
  • Welche Maßnahmen bringen tatsächlich etwas?  
  • Was sind die wichtigsten Tools für die Krisenkommunikation, die ich auch vom Homeoffice aus einsetzen kann?

Tipps und Ressourcen für die Krisenkommunikation

Auch wir beschäftigen uns mit diesen Fragen. In den vergangenen Wochen haben wir versucht, Antworten zu finden, um Sie mit unseren Erfahrungen, Tipps und Ideen für das Krisenmanagement und die Krisenkommunikation zu unterstützen.  

Leitfäden Krisenkommunikation und Krisen-Pakete

Leitfaden KrisenkommunikationDiese Informationen haben wir in einem umfassenden Leitfaden zur Krisenkommunikation zusammengestellt. Zusätzlich erhalten Sie ein Krisen-Paket mit weiteren Leitfäden, Checklisten, Contentideen und Tools.

>> Leitfaden Krisenkommunikation PR und Krisen-PR-Paket
>> Leitfaden Krisenkommunikation Social Media und Krisen-Social-Media-Paket

Corona-Newsroom: Aktuelle Informationen für die Krisenkommunikation

In unseren Corona-Newsrooms finden Sie einen Wegweiser durch die Krisenkommunikation mit vielen Tipps, Tools, Beiträgen und Anleitungen, die wir laufend ergänzen und aktualisieren.

>> Zum PR-Newsroom PR-Gateway
>> Zum Social-Media-Newsrom Blog2Social

Zitat Krisenkommunikation_Rockefeller

Kommen Sie gut durch die Krise und bleiben Sie gesund!

Rettet die Bienen - Adenion übernimmt Blühwiesen-Patenschaft

Rettet die Bienen: Adenion übernimmt Blühwiesen-Patenschaft

Rettet die Bienen - Adenion übernimmt Blühwiesen-Patenschaft
Rettet die Bienen – Adenion übernimmt Blühwiesen-Patenschaft

Mit einer Blühwiesen-Patenschaft kann man zur Rettung der Artenvielfalt persönlich beitragen. Die Vielfalt heimischer Tier- und Pflanzenarten ist immer mehr gefährdet und bereits jetzt sterben die für uns wichtigen Bienenvölker nach und nach aus. Die Konsequenzen daraus für Mensch und Tiere sind langfristig schwerwiegend.

Wir finden: Die Umwelt geht jeden etwas an und deshalb fühlen wir uns auch angesprochen, wenn es gilt, einen Teil der Umwelt zu bewahren.

So wichtig sind Bienen

Wirtschaftsmacht Bienen, https://de.statista.com/infografik/13843/wirtschaftsmacht-bienen/

Bitte klicken Sie zum Vergrößern auf die Infografik. Wirtschaftsmacht Biene, Quelle Statista: https://de.statista.com/infografik/13843/wirtschaftsmacht-bienen/

Auch wenn die Bienen und Insekten im Vergleich zum Menschen klein und unbedeutend erscheinen, würden sie uns doch sehr fehlen – und nicht nur in Form von Honig auf dem Butterbrot. Bereits 25 % der Honigbienenvölker sind seit 1985 in Mitteleuropa ausgestorben.

Bienen sind nicht nur wichtig für die Artenvielfalt, sondern leisten auch Erstaunliches für unsere Wirtschaft:

  • Bis zu 90 % aller Wildpflanzen sind auf Bestäubung durch Tiere angewiesen.
  • Der Bestäubungswert liegt bei bis zu 500 Mrd. Euro jährlich
    von 100 Nutzplanzenarten (90 % der weltweiten Nahrung) werden 71 von Bienen bestäubt.
  • Seit 1985 sind in Mitteleuropa ca. 25 % der Honigbienenvölker ausgestorben.

Der vorzeigbare und duftende Umweltschutz mit eine Blühwiesen-Patenschaft

Blühwiesen-Patenschaft zur Rettung der heimischen Bienen
Blühwiesen-Patenschaft zur Rettung der heimischen Bienen

Nicht nur, aber auch mit Blick auf den 20. Mai – dem Weltbienentag – möchte die Adenion GmbH einen kleinen Beitrag zu einer grünen und blühenden Naturlandschaft und zum Erhalt der Artenvielfalt leisten und hat eine Blühwiesen-Patenschaft übernommen.

Blumenwiese zur Rettung der heimischen Bienen
Blumenwiese zur Rettung der heimischen Bienen

Um einen natürlichen Schutz- und Lebensraum für Bienen und andere Lebewesen zu schaffen, wandeln Landwirte in der rheinischen Region Ackerflächen in sogenannte Blühwiesen um. Das sind landwirtschaftliche Flächen, auf denen spezielle Saatmischungen für heimische Blühpflanzen ausgesät werden – ohne Pflanzenschutzmittel oder Düngung.

Diese Blühpflanzen bieten eine besondere Nahrungsquelle für Bienen und schaffen eine natürliche Oase für die Artenvielfalt von Pflanzen und Tieren. Während der gesamten Blühperiode. Wir möchten mit unserer Blühwiesen-Patenschaft einen kleinen Beitrag zum Schutz der Bienen und zum Erhalt der Artenvielfalt in der Region leisten.

Die Geschichte unserer Blühwiesen-Patenschaft

Die Blühwiesen-Patenschaft der Adenion GmbH liegt an einer Parzelle zwischen Stürzelberg und Zons. Anhand von Fotos, die wir vom Grenzhof Dormagen zur Verfügung gestellt bekommen, können wir miterleben wie unsere Blühwiese entsteht.

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April 2019: Nun ist unsere Blumenwiese ausgesät. Noch ist nicht viel zu sehen von den glücklichen Bienen, aber auch im Winter bieten die Blüh-Flächen Insekten, aber auch Hasen, Rebhühnern und anderen Arten Nahrungsquelle und Schutz.

Mai/ Juni 2019: Die ersten Halme haben sich an die Oberfläche gekämpft und auch einige Tiere erfreuen sich an der Wiese. Die Bienen können kommen …

Juni 2019: Ab jetzt sind wir stolze Besitzer einer Sponsoren-Urkunde.

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Juni/ Juli: Die Blühwiese erstrahlt jetzt in voller Blüte. Mitte Juli werden wir uns außerdem mit allen Mitarbeitern auf den Weg machen, um unsere Blühwiese zu bestaunen.

Juli: Gemeinsam mit allen Mitarbeitern haben wir uns auf den Weg zu unserer Blühwiese gemacht. Dabei konnten wir tatsächlich so manch glückliches Insekt entdecken.

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Lesetipp:
Auf unserem PR-Gateway-Blog beschreiben wir, wie Sie soziales Engagement für Ihre Online-PR nutzen können.

SOS-Kinderdörfer Nothilfe 2018

SOS-Kinderdörfer weltweit: Spenden, “wo es am nötigsten ist”

SOS-Kinderdörfer Nothilfe 2018

Naturkatastrophen, Hungersnöte und Kriege – die stärksten Zerstörungen treffen vor allem die Schwächsten: die Kinder. Deshalb leisten die SOS-Kinderdörfer neben den langfristigen Projekten in akuten Katastrophen- und Krisengebieten Nothilfe für Kinder und Familien.

Der 20. Dezember wurde im Jahr 2005 von der UN-Generalversammlung zum internationalen Welttag der Solidarität erklärt. Er soll an die Wichtigkeit erinnern, bei weltweiten Problemen gemeinsam zu agieren.

Auch Adenion möchte Verantwortung übernehmen und unterstützt deshalb seit 2011 die SOS-Kinderdörfer weltweit. Neben unserer Patenschaft von zwei Dörfern auf Haiti und in Kambodscha, wählen unsere Mitarbeiter zu jedem Jahresende ein Projekt aus, das Adenion finanziell unterstützen soll. Nachdem in den vergangenen Jahren einzelne Projekte, wie Hilfe für die Ebola-Waisen, Flüchtlingshilfe für Kinder europaweit und für die Rohingya-Kinder in Bangladesch gefördert wurden, geht unsere Spende 2018 an die Nothilfe der SOS-Kinderdörfer.

SOS-Nothilfe Aktionen

Im Gegensatz zu langfristig angelegten Projekten, sind Nothilfe-Aktionen auf akute Krisensituationen ausgerichtet. Unter die SOS-Nothilfe fallen vor allem auch Krisen, die keine Schlagzeilen machen. Oft sind es regional begrenzte Krisen und Katastrophen, die auf wenig oder gar kein Medieninteresse stoßen.

Aus dem “Topf” der SOS-Nothilfe werden Hilfsprogramme auf der ganzen Welt finanziert. Das ermöglicht eine schnelle und unbürokratische Unterstützung, mit der SOS-Mitarbeiter auf Not- und Krisensituationen im Umfeld der SOS-Kinderdörfer und SOS-Einrichtungen reagieren können.

Die Nothilfe-Aktionen gehen immer von den SOS-Kinderdörfern im jeweiligen Land aus, damit eine schnelle, effiziente und nachhaltige Hilfe ermöglicht werden kann. Sie werden mit den örtlichen und nationalen Behörden abgestimmt und meist in Kooperation mit anderen Hilfsorganisationen durchgeführt. Die humanitäre Soforthilfe geht dabei oftmals in langfristige Aufbau- und Entwicklungsprojekte über.

Im ersten Schritt: Leben retten

Soforthilfe mit Lebensmitteln, Kleidung und Medikamenten. Krankheiten wie Durchfall sind besonders für kleine Kinder lebensbedrohlich.

Notunterkünfte: Obdachlose Familien, Flüchtlingskinder, Kriegswaisen und unbegleitete Kinder werden in provisorischen Unterkünften oder in SOS-Kinderdörfern aufgenommen.

Familienzusammenführung: SOS-Mitarbeiter versuchen in Zusammenarbeit mit den Behörden Familien zu vereinen, die im Chaos getrennt wurden.

Psychologische Betreuung: Kinder in Kriegs- und Katastrophengebieten erleben Entsetzliches. SOS-Helfer betreuen daher traumatisierte Kinder psychologisch.

Nothilfe-Kitas: In Nothilfe-Tagesstätten wird provisorisch Unterricht und Betreuung für Kinder angeboten, während ihre Eltern z.B. ihre Häuser wieder aufbauen.

Im Anschluss: Aufbauhilfe

Wiederaufbauhilfe: Familien, die durch Naturkatastrophen obdachlos geworden sind, erhalten Baumaterial und Hilfe für den Wiederaufbau ihrer Häuser. Gemeinden werden durch das Bohren von Brunnen mit sauberem Trinkwasser versorgt oder beim Bau von Schulen unterstützt.

Langfristige Hilfsprojekte: Häufig entstehen aus der Nothilfe neue SOS-Kinderdörfer, Sozialzentren oder SOS-Kliniken.

Wenn auch Sie aktiv werden wollen, packen Sie doch ein SOS-Hilfspaket: Wählen Sie Hilfsgüter für die SOS-Nothilfe und ermöglichen Sie Hilfe, wo sie dringend benötigt wird.

Weitere Informationen finden Sie hier:
https://www.sos-kinderdoerfer.de/unsere-arbeit/wie-wir-helfen/sos-nothilfe/aktuelle-nothilfe-projekte

https://www.sos-kinderdoerfer.de/aktuelles/news/amerika-migrantenkinder-gefaehrdet-ausgebeutet

Geflüchtet vor der Gewalt in ihrer Heimat: Rohingya-Kinder im Balukhali-Camp in Bangladesch. Foto: Abir Abdullah / European Pressphoto-Agency

SOS-Kinderdörfer weltweit: Hilfe für Rohingya-Kinder in Bangladesch

Geflüchtet vor der Gewalt in ihrer Heimat: Rohingya-Kinder im Balukhali-Camp in Bangladesch. Foto: Abir Abdullah / European Pressphoto-Agency

Geflüchtet vor der Gewalt in ihrer Heimat: Rohingya-Kinder im Balukhali-Camp in Bangladesch. Foto: Abir Abdullah / European Pressphoto-Agency

Ihre Dörfer wurden niedergebrannt und unzählige Menschen ermordet. Mehr als eine halbe Million Rohingya sind vor der Gewalt in ihrer Heimat Myanmar ins Nachbarland Bangladesch geflohen. Über die Hälfte der Flüchtlinge sind Kinder und brauchen dringend Hilfe.

Schutz, Nahrung und Zuwendung sollten Grundrechte für alle Kinder auf der Welt sein. Um dem ein Stück näher zu kommen, unterstützen wir seit vielen Jahren die Kinderhilfsorganisation SOS-Kinderdörfer weltweit. In über 130 Ländern setzt sich die Nichtregierungsorganisation nachhaltig für Bildung, medizinische und familiäre Hilfe, sowie Kinderrechte, ein.

Auch dieses Jahr setzen wir uns für die Rechte von Kindern ein, die Schutz benötigen.
Ein aktuelles Thema ist das Leid der Rohingya-Kinder in Bangladesch. Die Rohingyas sind eine der am stärksten verfolgten Minderheiten weltweit. Erst Ende August diesen Jahres ist die Lage vor Ort wieder eskaliert. Viele Kinder mussten nach Bangladesch fliehen, wo in den Flüchtlingscamps unmenschliche Bedingungen herrschen. Es sind rund 145.000 Flüchtlingskinder betroffen.

Rohingya Flüchtlinge in Bangladesch Foto: Abir Abdullah / European Pressphoto-Agency

Rohingya Flüchtlinge in Bangladesch Foto: Abir Abdullah / European Pressphoto-Agency

Rohingya Flüchtlinge in Bangladesch Foto: Abir Abdullah / European Pressphoto-Agency

Rohingya Flüchtlinge in Bangladesch Foto: Abir Abdullah / European Pressphoto-Agency

 

 

 

 

 

 

 

 

Die SOS-Helfer vor Ort sorgen für den Schutz, die Betreuung und die Versorgung von Rohingya-Kindern in den Flüchtlingslagern. Sie leisten psychologischen Beistand, medizinische Hilfe und helfen Kindern, die auf der Flucht von ihren Eltern getrennt wurden, ihre Angehörigen wieder zu finden

Die Organisation SOS-Kinderdörfer weltweit hilft nicht nur in akuter Not, sondern langfristig um Kindern ein würdiges Leben und einen guten Start ins Erwachsenenleben zu ermöglichen.
Die SOS-Kinderdörfer Bangladesch sorgen daher seit über 40 Jahren unter schwierigsten klimatischen und wirtschaftlichen Bedingungen dafür, dass Kinder nicht alleine überleben müssen, sondern ein behütetes Zuhause bekommen.

Unsere Spende geht in diesem Jahr daher an die Rohingya-Kinder in Bangladesch. Falls Sie zusätzlich ein Zeichen für mehr Gerechtigkeit gegenüber Schutzbedürftigen setzen möchten, können Sie sich hier über die Aktion informieren: Link auf die Spendenseite der SOS Kinderdörfer.

Weitere Informationen finden Sie hier:
https://www.sos-kinderdoerfer.de/aktuelles/news/bangladesch-rohingya-kinder
https://www.sos-kinderdoerfer.de/aktuelles/news/rohingya-kinder-interview

Recht und Online-Texte Teil 7: Facebook Custom Audiences

Recht und Online-Texte (Teil 7) – Facebook Custom Audiences: Was ist das? Und was ist zu beachten?

Recht und Online-Texte Teil 7: Facebook Custom Audiences

Mit dem Anbruch des Informationszeitalters hat sich mehr und mehr gezeigt, dass Werbung mit digitalen Hilfsmitteln noch individueller auf den jeweiligen Adressaten zugeschnitten werden kann, als je zuvor. Umso mehr Daten aber zu Werbezwecken erhoben, übermittelt und verarbeitet werden, desto mehr ist das Datenschutzrecht gefragt, um den Einzelnen vor Verstößen der Unternehmen zu schützen.

Zunehmend ins Blickfeld geraten sind in diesem Zusammenhang sogenannte Facebook Custom Audiences, häufig in Verbindung mit Facebook-Pixels. Was sich hinter diesen Begriff verbirgt, wie die Verfahren jeweils funktionieren und was beachtet werden sollte, erklärt der heutige Beitrag von Dr. Mathias Schneider in unserer Reihe zum Onlinerecht.

Was bedeutet „Facebook Custom Audiences“?

Dr. Mathias Schneider: Der Begriff „Facebook Custom Audiences“ (= benutzerdefinierte Zielgruppe) beschreibt eine Form des Marketings auf Facebook, bei der bestimmte Zielgruppen gezielt mit für sie passenden Werbeanzeigen von Unternehmen konfrontiert werden, zu denen bereits eine Verbindung besteht. Bei den werbenden Unternehmen handelt es sich häufig um Onlineshop-Betreiber.

Wie werden Nutzer Teil von „Custom Audiences“?

Dr. Mathias Schneider: „Facebook Custom Audiences“ ist als Oberbegriff zu verstehen. Um eine solche Zielgruppe zu generieren, stehen verschiedene Verfahren zur Verfügung. Facebook verwendet hier Verfahren mit sog. Pixels ( „Custom Audiences from Website“) und Verfahren über hochgeladende Kundenlisten ( „Custom Audiences from File“).

Bei der Methode „Custom Audiences from Website“ bettet der Inhaber einer Internetseite sogenannte Facebook-Pixels in diese ein, um damit nachverfolgen („tracken“) zu können, wer seine Seite besucht hat. Anhand des Nutzerverhaltens wird ein Profil erstellt, das anschließend mit Facebook-Profildaten abgeglichen wird. Je größer die Übereinstimmung, desto höher die Wahrscheinlichkeit, dass bei der Werbung auf Facebook mit Inhalten des zuvor besuchten Unternehmens ein „Treffer“ gelandet wird. Streuverluste sind hier im Vergleich zu nur willkürlich ausgewählten Inhalten weitaus geringer.

Noch präzisere Ergebnisse liefert die Erstellung von Custom-Audiences über Kundenlisten („Custom Audiences from File“). Bei dieser Variante wird eine Kundenliste durch das Unternehmen erstellt. Diese enthält Nutzerdaten wie E-Mail-Adressen oder Telefonnummern. Anschließend kann diese bei Facebook hochgeladen werden.

Facebook-Erklärung zur Custom Audience-Variante mit Kundenliste

Facebook-Erklärung zur Custom Audience-Variante mit Kundenliste

Warum ist dies in datenschutzrechtlicher Hinsicht problematisch?

Dr. Mathias Schneider: Der Grund, warum diese Verfahren in datenschutzrechtlicher Hinsicht bedenklich sind, ist die Übermittlung der Nutzerdaten durch werbende Unternehmen an Facebook. Im Einzelnen:

Bei „Facebook Custom Audiences“ stehen Verschlüsselungsverfahren im Vordergrund, die laut Facebook eine sichere Datenübermittlung gewährleisten. Dabei werden die Kundendaten zunächst verschlüsselt, bevor sie an Facebook übertragen werden. Sie liegen dann nur noch in einer Zeichenabfolge vor (sogenannter Hashwert), die keinen Hinweis auf die Identität des Kunden liefert. Anschließend vergleicht Facebook diesen Hashwert mit den Daten, die im Rahmen der Facebook-Nutzung erhoben und auf gleichem Wege verschlüsselt wurden. Durch diesen Abgleich kann Facebook herausfinden, welcher Kunde auch Facebook-Nutzer ist und diesem maßgeschneiderte Werbung vorhalten.

Der Knackpunkt ist nun die Frage, ob es sich bei den Daten trotz Verschlüsselung um personenbezogene Daten im Sinne des § 3 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) handelt. Das Gesetz versteht darunter „Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person (Betroffener)“. Darunter fallen also insbesondere Name und E-Mail-Adresse eines Nutzers.

Von Seiten der Datenschutzbehörden, die im Rahmen ihrer Datenschutzaufsicht Unternehmen kontrollieren, hat sich bisher nur das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) zu dieser Problematik geäußert. Zwölf verantwortliche Stellen seien geprüft worden, heißt es im Tätigkeitsbericht des BayLDA für die Jahre 2015/2016. Diesem Tätigkeitsbericht ist auch zu entnehmen, dass das Verfahren Facebook Custom Audiences durchaus kritisch gesehen wird. Zwar würden die Nutzerdaten vor der Übermittlung anonymisiert bzw. pseudonymisiert. Da Facebook selbst aber den Abgleich zwischen den übermittelten Kundendaten und den eigenen Nutzerdaten durchführe, könne es durch das Zusammenführen dieser Daten die hinter den Daten stehende Person bestimmen und somit den erforderlichen Personenbezug im Sinne des § 3 BDSG herstellen.

Gilt für die Facebook-Pixels etwas anderes als für die Variante mit Kundenliste?

Dr. Mathias Schneider: Auch die Facebook-Pixels gelten als datenschutzrechtlich problematisch. Hier muss aber früher angesetzt werden, und zwar bereits bei der Erhebung der Daten mithilfe des Pixels. Ergänzend findet das Telemediengesetz (TMG) Anwendung. § 15 Abs. 3 TMG erlaubt das Erstellen von Nutzungsprofilen zu Werbezwecken bei der Verwendung von Pseudonymen, sofern der Nutzer nicht widerspricht. Im Übrigen ist es unzulässig, wenn die Nutzungsprofile mit den Daten über den Träger des Pseudonyms zusammengeführt werden.

Teilweise wird schon infrage gestellt, ob überhaupt von einem Pseudonym die Rede sein kann, wenn die spätere Zusammenführung der erstellten Nutzungsprofile mit den vorhandenen Facebook-Daten wieder zu einer Bestimmbarkeit der natürlichen Person führt. Durch diese ergänzenden Informationen wird das Pseudonym jedenfalls „entschlüsselt“.

Im Rahmen der Übermittlung der Daten an Facebook gilt nichts anderes als bei der Variante mit der Kundenliste: Durch die Zusammenführung der Datensätze wird ein Personenbezug im datenschutzrechtlichen Sinne hergestellt.

Welche Folge hat die Einordnung von Facebook Custom Audiences als Übermittlung personenbezogener Daten?

Dr. Mathias Schneider: Durch den Personenbezug in ist eine Übermittlung der Daten in beiden Varianten (Custom Audiences from File und Custom Audiences from Website) nur dann zulässig, wenn eine gesetzliche Erlaubnis vorliegt oder der Betroffene sich damit einverstanden erklärt hat (§ 4 Abs. 1 BDSG). Da die gesetzlichen Erlaubnistatbestände in diesem Fall nicht eingreifen, kommt es entscheidend auf eine vor der Übermittlung der Daten abgegebene, wirksame Einwilligung an.

Wie kann eine Einwilligung wirksam eingeholt werden?

Dr. Mathias Schneider: Eine wirksame Einwilligung setzt voraus, dass der Nutzer sie ausdrücklich erklärt hat. Um dies sicherzustellen, könnte das Anklicken einer Checkbox auf der Seite des werbenden Unternehmens ein geeignetes Mittel sein. Gleichzeitig muss dort unter anderem noch darüber informieren, zu welchem Zweck die Daten verwendet werden sollen, nämlich zur Erstellung von Custom Audiences bei Facebook. Dies sollte in jedem Fall kritisch geprüft werden.

Facebook zu Verwendungsmöglichkeiten des Pixels

Facebook zu Verwendungsmöglichkeiten des Pixels

Was gilt für die Erstellung eines Nutzungsprofils mittels Facebook-Pixel?

Dr. Mathias Schneider: Während es für die Übermittlung der Daten bei der Pixels-Variante darauf ankommt, dass der Internetseiten-Betreiber seinerseits die Einwilligung vom Nutzer einholt, reicht es für die Erhebung der Daten nach § 15 Abs. 3 TMG aus, wenn ihm die Möglichkeit gegeben wird, dem zu widersprechen. Als technische Möglichkeit hierfür bietet sich das Abwählen einer Checkbox an (Opt-Out). Zudem muss in der Datenschutzerklärung über das Erstellen des Nutzungsprofils aufgeklärt werden.

Welche Konsequenzen können drohen, wenn Custom Audiences nicht rechtmäßig eingesetzt werden?

Dr. Mathias Schneider: Von Seiten der Datenschutzbehörden können Untersagungen ausgesprochen werden, die in der Regel mit einem Zwangsgeld im Falle der Nichtbefolgung verbunden werden. Auch Bußgelder von bis zu 300.000 Euro sind denkbar. Die Maximalhöhe der Bußgelder steigt mit Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung im Mai 2018 noch weiter an. Doch auch Mitbewerber können sich an der rechtswidrigen Verwendung von Custom Audiences stören und Abmahnungen verschicken oder sogar klagen. Auch die betroffenen Nutzer selbst können die Unternehmen abmahnen, die ihre Daten unerlaubt übermittelt haben.

Wie sollte man mit dem Thema Facebook Custom Audiences nun also umgehen?

Dr. Mathias Schneider: Die Verwendung von Custom Audiences muss als äußerst problematisch bewertet werden. Mit dem BayLDA hat erstmalig eine Behörde ihr Augenmerk auf diese Art des Marketings gelegt und als kritisch bewertet. Kann daher nicht auf die Verwendung von Custom Audiences verzichtet werden, sollte alles unternommen werden, um eine wirksame Einwilligung des Nutzers einzuholen.

Leitfaden Online-Recht

Damit Sie nicht in die Rechtsfalle tappen, haben wir für Sie die relevantesten Themen rund um das Thema „Onlinerecht“ in Zusammenarbeit mit Medienanwalt Dr. Mathias Schneider der Kanzlei Hoffmann Liebs Fritsch & Partner Rechtsanwälte mbB zu einem Leitfaden gebündelt. Diesen können Sie sich als PDF-Dokument kostenlos herunterladen. Hier geht’s zum Leitfaden:

Leitfaden „Leitfaden Online-Recht“ kostenlos downloaden


Wir nehmen den Schutz Ihrer persönlichen Daten sehr ernst und behandeln Ihre Daten vertraulich.

Dr. Mathias Schneider
Mathias Schneider

Dr. Mathias Schneider ist Rechtsanwalt bei der Sozietät Hoffmann Liebs Fritsch & Partner Rechtsanwälte mbB (HLFP) und dort auf IT-Recht sowie Datenschutz spezialisiert. Besondere Schwerpunkte liegen dabei im Bereich des E-Commerce und des Online-Marketing.In seiner Ausbildung verbrachte er Stationen in Ho-Chi-Minh-Stadt (Vietnam) und Sydney (Australien). Danach war er promotionsbegleitend zunächst an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Gewerblichen Rechtsschutz (Prof. Dr. Busche) und am Zentrum für Gewerblichen Rechtsschutz tätig.
Dr. Schneider publiziert regelmäßig Fachbeiträge zum IT-Recht und ist gefragter Referent auf fachspezifischen Veranstaltungen, zuletzt beispielsweise zu den rechtlichen Rahmenbedingungen von Apps. Seine Promotion erwarb er mit einer Arbeit über die Rechtsbeziehungen in virtuellen Welten.

Kontakt

Hoffmann Liebs Fritsch & Partner
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Weitere Beiträge aus der Beitragsreihe mit Dr. Mathias Schneider:

Recht und Online-Texte (Teil 1) – Der Pressekodex
Im ersten Teil widmen wir uns den Bestimmungen und Eigenheiten des deutschen Pressekodex.

Recht und Online-Texte (Teil 2) – Geschützte Begriffe und wie Sie am besten mit ihnen umgehen
Im zweiten Teil finden Sie heraus, ob ein Begriff geschützt ist und wie Sie ihn verwenden dürfen.

Recht und Online-Texte (Teil 3) – Impressumspflicht in Deutschland
Im dritten Teil zeigen wir Ihnen, wie Sie die Impressumspflicht einhalten und welche Informationen im Impressum Pflicht sind.

Recht und Online-Texte (Teil 4) – Abmahnungen in der Online-Welt
Im vierten Teil finden Sie heraus, wie Sie im Falle einer Abmahnung am besten reagieren sollten.

Recht und Online-Texte (Teil 5) – Bilder nutzen ohne das Urheberrecht zu verletzen
Beim Veröffentlichen im Internet wird Ihnen das Urheberrecht immer wieder begegnen. Erfahren Sie, wie Sie fremde Bilder nutzen können, ohne das Urheberrecht zu verletzen.

Recht und Online-Texte (Teil 6) – Die Datenschutzgrundverordnung DSGVO, mit Checkliste zur Umsetzung
In Teil sechs erfahren Sie, welche Veränderungen mit der europaweit einheitlichen Datenschutzgrundversorgung DSGVO auf Ihr Unternehmen zukommen. Inklusive Checkliste zur Umsetzung.

Weitere Rechtsbeiträge:

Vermeidung rechtlicher Fehler in Pressemitteilungen – 12 Tipps
Professionelle und zugleich qualitativ hochwertige Pressemitteilungen sind die Basis für eine erfolgreiche Öffentlichkeitsarbeit. Als Grundlage für die Professionalität ist es wichtig, Pressemitteilungen immer sachlich und regelkonform zu schreiben.

5 Tipps: So machen Sie Ihre Bilder und Grafiken rechtssicher
Ein gutes Bild oder eine ansprechende Grafik darf heute in einer Online-Pressemitteilung nicht mehr fehlen. Bei der Nutzung von Bildern, Grafiken und Videos gibt es rein rechtlich aber einiges zu beachten.

Datenschutzgrundverordnung, DSGVO mit Checkliste

Recht und Online-Texte (Teil 6) – Die Datenschutzgrundverordnung DSGVO, mit Checkliste zur Umsetzung

Datenschutzgrundverordnung, DSGVO mit Checkliste

Am 25. Mai 2018 tritt die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in Kraft, die jedes Unternehmen betrifft und einen neuen europaweit einheitlichen Datenschutzstandard schafft. Bis dahin müssen zahlreiche Vorbereitungen getroffen werden, um die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen. Unternehmen stehen hier unter großem Druck, da Verstöße mit der neuen Rechtslage viel stärker sanktioniert werden. Bußgelder von bis zu 20.000.000 EUR oder von bis zu 4 % des gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes sind möglich. Rechtsanwalt Dr. Mathias Schneider erläutert, worauf es jetzt ankommt. Am Ende des Beitrags finden Sie eine kostenlose Checkliste.

Was ist die Datenschutzgrundverordnung und welche Neuerungen bringt sie mit sich?

Dr. Mathias Schneider: Das Ziel der Datenschutzgrundverordnung (kurz: DSGVO) ist die Vereinheitlichung des Datenschutzstandards innerhalb der Europäischen Union. Die Unterschiede der bislang gültigen nationalen Gesetze sollen damit beseitigt werden. Die DSGVO tritt am 25. Mai 2018 in Kraft und enthält zahlreiche neue Regelungen wie etwa zur datenschutzrechtlichen Einwilligung, zur Stellung des Datenschutzbeauftragten und zur erweiterten Haftung bei Datenschutzverstößen. Auch die bereits heute geltenden Betroffenenrechte wurden erweitert und ergänzt. Außerdem wurde die Reichweite des europäischen Datenschutzrechts durch die DSGVO erheblich ausgeweitet. Die neuen Vorgaben müssen global tätige Unternehmen mitunter sogar in Drittstaaten umsetzen.

Wie wirkt sich die DSGVO auf mein Unternehmen aus?

Dr. Mathias Schneider: Im Gegensatz zu europäischen Richtlinien müssen Verordnungen nicht in nationales Recht umgesetzt werden. Sie gelten unmittelbar ab Inkrafttreten. Neben den bereits schon heute bestehenden Vorgaben gibt es auch neue Pflichten, die fast alle Unternehmen betreffen. Die negativen Konsequenzen bei Nichtbeachtung der neuen Regelungen können enorm sein. Das wird auch mit Blick auf die Bußgelder deutlich, die bei Verstößen gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verhängt werden können. Sie wurden durch die DSGVO empfindlich erhöht und können sich nun auf bis zu 20.000.000 EUR oder bis zu 4 % des gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes belaufen.

Was sollten Unternehmen jetzt tun?

Dr. Mathias Schneider: Da die Zeit bis zum Inkrafttreten der DSGVO langsam knapp wird, sollten Unternehmen dringend ihre eigene Betroffenheit prüfen und Vorbereitungen treffen, um den neuen Vorgaben zu entsprechen. Bereits bestehende Datenschutzkonzepte müssen auf ihre Eignung für den neuen Rechtsrahmen überprüft werden. Sollte noch gar keines vorhanden sein, wird es nun höchste Zeit.
Das inzwischen durch den deutschen Gesetzgeber erlassene Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz (DSAnpUG-EU) komplettiert den neuen Rechtsrahmen. Das alte BDSG wird damit durch ein neues ersetzt. Es tritt zeitgleich mit der DSGVO in Kraft und muss ebenfalls berücksichtigt werden.

Um Unternehmen die Vorbereitung auf die neuen Regelungen zu erleichtern, haben wir eine Checkliste mit den wichtigsten Merkposten zusammengestellt, die zur Vorbereitung auf die DSGVO zur Hand genommen werden sollte.

» Download kostenlose Checkliste zur Datenschutzgrundverordnung der Rechtsanwaltskanzlei HLFP

Damit Sie nicht in die Rechtsfalle tappen, haben wir für Sie die relevantesten Themen rund um das Thema „Onlinerecht“ in Zusammenarbeit mit Medienanwalt Dr. Mathias Schneider der Kanzlei Hoffmann Liebs Fritsch & Partner Rechtsanwälte mbB zu einem Leitfaden gebündelt. Diesen können Sie sich als PDF-Dokument kostenlos herunterladen. Hier geht’s zum Leitfaden:

Leitfaden Online-Recht
Leitfaden „Leitfaden Online-Recht“ kostenlos downloaden


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Dr. Mathias Schneider
Mathias Schneider

Dr. Mathias Schneider ist Rechtsanwalt bei der Sozietät Hoffmann Liebs Fritsch & Partner Rechtsanwälte mbB (HLFP) und dort auf IT-Recht sowie Datenschutz spezialisiert. Besondere Schwerpunkte liegen dabei im Bereich des E-Commerce und des Online-Marketing.In seiner Ausbildung verbrachte er Stationen in Ho-Chi-Minh-Stadt (Vietnam) und Sydney (Australien). Danach war er promotionsbegleitend zunächst an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Gewerblichen Rechtsschutz (Prof. Dr. Busche) und am Zentrum für Gewerblichen Rechtsschutz tätig.
Dr. Schneider publiziert regelmäßig Fachbeiträge zum IT-Recht und ist gefragter Referent auf fachspezifischen Veranstaltungen, zuletzt beispielsweise zu den rechtlichen Rahmenbedingungen von Apps. Seine Promotion erwarb er mit einer Arbeit über die Rechtsbeziehungen in virtuellen Welten.

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Weitere Beiträge aus der Beitragsreihe mit Dr. Mathias Schneider:

Recht und Online-Texte (Teil 1) – Der Pressekodex
Im ersten Teil widmen wir uns den Bestimmungen und Eigenheiten des deutschen Pressekodex.

Recht und Online-Texte (Teil 2) – Geschützte Begriffe und wie Sie am besten mit ihnen umgehen
Im zweiten Teil finden Sie heraus, ob ein Begriff geschützt ist und wie Sie ihn verwenden dürfen.

Recht und Online-Texte (Teil 3) – Impressumspflicht in Deutschland
Im dritten Teil zeigen wir Ihnen, wie Sie die Impressumspflicht einhalten und welche Informationen im Impressum Pflicht sind.

Recht und Online-Texte (Teil 4) – Abmahnungen in der Online-Welt
Im vierten Teil finden Sie heraus, wie Sie im Falle einer Abmahnung am besten reagieren sollten.

Recht und Online-Texte (Teil 5) – Bilder nutzen ohne das Urheberrecht zu verletzen
Beim Veröffentlichen im Internet wird Ihnen das Urheberrecht immer wieder begegnen. Erfahren Sie im sechsten Teil, wie Sie fremde Bilder nutzen können, ohne das Urheberrecht zu verletzen.

Recht und Online-Texte (Teil 7) – Facebook Custom Audiences: Was ist das? Und was ist zu beachten?
Im siebten Teil erfahren Sie, worauf Sie bei der Verwendung von Facebook Custom Audiences und Facebook Pixeln achten müssen.

Weitere Rechtsbeiträge:

Vermeidung rechtlicher Fehler in Pressemitteilungen – 12 Tipps
Professionelle und zugleich qualitativ hochwertige Pressemitteilungen sind die Basis für eine erfolgreiche Öffentlichkeitsarbeit. Als Grundlage für die Professionalität ist es wichtig, Pressemitteilungen immer sachlich und regelkonform zu schreiben.

5 Tipps: So machen Sie Ihre Bilder und Grafiken rechtssicher
Ein gutes Bild oder eine ansprechende Grafik darf heute in einer Online-Pressemitteilung nicht mehr fehlen. Bei der Nutzung von Bildern, Grafiken und Videos gibt es rein rechtlich aber einiges zu beachten.

Fake News – behindern Google & Co. die Nachrichtenneutralität?

Gastbeitrag von miki Vayloyan auf ADENION: Fake News - Behindern Google & Co. die Nachrichtenneutralitaet

Ein Gastbeitrag von Miki Vayloyan, Business Development Manager Media Intelligence bei LexisNexis

Ende Juni 2017 wurde bekannt, dass die Europäische Union Google mit einer Strafe in Höhe von 2,7 Mrd. US-Dollar aufgrund der Verletzung des Kartellrechts belegt hat. Die EU vertrat die Auffassung, dass Google „seine dominante Position durch systematische Begünstigung“ seiner eigenen Einkaufs-Vergleichsportale ausgenutzt hat, während die Listen der Konkurrenten zurückgesetzt wurden.

Das ist nicht ohne Ironie, denn in einem kürzlich eingereichten Gesuch der News Media Alliance (NMA), einer Koalition von mehr als 2.000 US-amerikanischen und kanadischen Zeitungen, hat diese vom Kongress eine eingeschränkte Befreiung vom Kartellrecht erbeten, wodurch es möglich wäre, dass Nachrichtenorganisationen mit Facebook und Google wie Gewerkschaften verhandeln könnten. Einige sind der Meinung, dass die Internetgiganten ihre Dominanz nur dadurch erlangt haben, dass sie kartellrechtliche Vorschriften verletzt haben.

Wird der US-Kongress diese kartellrechtliche Ausnahme gewähren und Nachrichten-Herausgebern erlauben, sich am Verhandlungstisch mit Google und Facebook zu treffen? Das ist noch nicht klar. Das Gesuch der Medien wird der von den Republikanern kontrollierte Kongress möglicherweise nicht so begeistert aufnehmen. Und wie sieht es mit anderen Regierungen auf der Welt aus? Sind sie erleichtert, dass sie Maßnahmen ergreifen können, da die EU-Gesetzgeber eine harte Haltung einnehmen?

Fake News als Topergebnisse der Suchmaschinen

Klar ist auf jeden Fall, dass Fake News weiterhin die News-Feeds von Facebook, die Topergebnisse der Suchmaschine von Google sowie WhatsApp und anderer Nachrichtendienste dominieren. Ob es nun an der Unfähigkeit von Facebook und Google liegt oder ob es Absicht ist, Facebook und Google haben noch keine erfolgreichen Maßnahmen ergriffen, um die Richtigkeit von Meldungen, die von anerkannten Nachrichtenvereinigungen unterstützt werden, zu garantieren. Immerhin wurde aber ein erster Versuch unternommen, das Problem in den Griff zu bekommen, indem die Unternehmen ihre Algorithmen angepasst haben.

1,2 Milliarden Nutzer weltweit nutzen den Instant-Messenger WhatsApp und tragen – bewusst oder unbewusst – zur Verbreitung von Fake News bei. Denn die Informationen verbreiten sich rasend schnell und ohne Kontrolle durch Mitglieder einer Social-Media-Gemeinde. Shammas Oliyath und Balkrishna Birla haben check4spam gegründet, um Fake News aufzudecken, die auf WhatsApp kursieren. Allerdings funktioniert das bisher nur mit großem manuellen Aufwand. Nutzer müssen Geschichten identifizieren, die sie mit Hilfe von check4spam prüfen lassen möchten. Obwohl es bereits seit einiger Zeit viele andere Seiten zur Überprüfung von Fakten gibt und immer neue hinzukommen, können diese Fact-Checking-Seiten nicht der riesigen Menge an Geschichten Herr werden, die täglich auftauchen.

Wie können wir die Fake News-Krise bewältigen?

Wessen Fehler ist dieser Anstieg an Fake News? Ist es die Schuld von Google, Facebook und WhatsApp? Liegt es an den staatlichen Vorschriften? Oder am Mangel staatlicher Vorschriften? Oder liegt es letztendlich an uns Verbrauchern, die es bevorzugen, unsere Nachrichten aus sozialen und kostenlosen Medien zu beziehen anstatt von angesehenen, kostenpflichtigen Nachrichtenquellen?

Vielleicht ist es auch egal. Tatsache ist, dass echte Nachrichten Geld kosten. Gute Nachrichten sind zeitraubend und teuer. Der NMA-Präsident und CEO David Chavern erklärt: „Facebook und Google beschäftigen keine Reporter. Sie wühlen sich nicht durch öffentliche Unterlagen, um Korruption aufzudecken, sie entsenden keine Korrespondenten in Kriegsgebiete und nehmen nicht an der Sportveranstaltung in der letzten Nacht teil, um die Höhepunkte mitzubekommen.”

In Situationen, in denen es wirklich wichtig ist, verifizierten, genau recherchierten Nachrichten zu vertrauen, ist es Fakt, dass wir wohl dafür bezahlen müssen.

Konsequenzen des blinden Vertrauens auf kostenfreie Nachrichten

Wenn wir weiterhin diese kostenlosen (oder sehr günstigen) Nachrichtenquellen in weniger kritischen Situationen nutzen, dann liegt es an uns, herauszufinden, ob diese wahr sind. Diese Tipps zum Aufstöbern von Fake News wurden bereits häufig genannt, aber hier sind noch einmal einige der wichtigsten:

  • Suchen Sie nach ungewöhnlichen URLs oder Seitennamen, einschließlich solchen, die mit „.co“ enden.
  • Suchen Sie nach Anzeichen für „Boulevard“- Qualität, wie zum Beispiel Wörtern in GROSSBUCHSTABEN, Überschriften mit auffälligen Grammatikfehlern oder kühnen Behauptungen ohne Quellenanagaben.
  • Prüfen Sie die Veröffentlichungsdaten. Alte Nachrichten, die als aktuell dargestellt werden, oder fehlende Datumsangaben sind insgesamt als verdächtig zu betrachten.
  • Prüfen Sie den Abschnitt „Über uns“ auf einer Seite. Wenn diese Informationen nicht vorhanden sind, fragen Sie sich warum.
  • Prüfen Sie, ob andere glaubwürdige Hauptnachrichtenquellen die gleichen Nachrichten melden.
  • Prüfen Sie mehrere Quellen, bevor Sie einer Nachricht vertrauen.

Wir sind Fake News nicht gnadenlos ausgesetzt. Es ist sicherlich lästig, diese zu überprüfen, zwei- und dreifach die Quellen und Grundlagen zu prüfen, indem wir auf mehrere Kanäle zugreifen, oder unseren Puls fühlen, um sicherzustellen, dass wir keinen Sensationsnachrichten aufsitzen.

Wenn Sie Ihre Nachrichten von Facebook oder anderen sozialen Medien, Google oder einer Vielzahl der anderen kostenlosen Webquellen ohne Verifizierung durch mehrere angesehene Nachrichtendienste erhalten haben, nun, dann haben Sie das bekommen, was Sie auch bezahlt haben.

Das können Sie jetzt tun:

Zur digitalen Transformation mihilfe der jungen Gerneration

Zur digitalen Transformation mithilfe der jungen Generation

Zur digitalen Transformation mihilfe der jungen Gerneration

Buchvorstellung „Fit für die Next Economy. Zukunftsfähig mit den Digital Natives“ von Anne M. Schüller und Alex T. Steffen

Die Digitalisierung schaltet gerade den Turbo ein. Der größte Umbruch aller Zeiten steht an. Wie Unternehmen den schaffen? Indem sie sich das Potenzial und die Talente derjenigen zunutze machen, denen die Zukunft gehört: Millennials, die ins Internetzeitalter hineingeborenen Digital Natives.

Mit digitaler Kernkompetenz, einem enorm hohen Tempo und einem Riecher für Innovationen treiben Millennials neue Geschäfts-, Vertriebs-, Marketing-, Organisations-, Finanzierungs-, Kommunikations- und Kaufmodelle voran. Sie leben anders, sie arbeiten anders, sie lernen anders. Und sie konsumieren auch anders.

Zunehmend definiert die junge Generation unsere Zukunft @anneschueller @alextsteffen Klick um zu Tweeten

Sie haben, von tradierten Methoden völlig entkoppelt, längst eine Parallelwelt erschaffen, die sich der Old Economy, wenn überhaupt, nur ansatzweise erschließt. Zunehmend definiert die junge Generation unsere Zukunft – und auch den Handlungsspielraum, den die Anbieter darin haben.

Die junge Generation hilft der Old Economy

Die Generation der Millennials kann der Old Economy helfen, sich auf das Neuland der Zukunft mit seinen immer rasanteren Zyklen vorzubereiten. Der Wandel hin zur Next Economy wird wohl nur dann wirklich gelingen, wenn die „Jungen“ zu Mentoren der „Alten“ werden – sowohl strategisch als auch operativ.

Wer die Zukunft erreichen will, muss fit und attraktiv sein für die Lebenswelt dieser Generation. Denn es ist deren Welt, in die wir uns hineinbewegen. Anstatt also über das Jungvolk zu schimpfen, es sich gefügig machen zu wollen oder Generationenkonflikte heraufzubeschwören, sollte die Wirtschaft besser ihre Chance darin erkennen – und schnellstmöglich nutzen.

Milleniums helfen der Old Economy, sich auf die Zukunft vorzubereiten @anneschueller @alextsteffen Klick um zu Tweeten

Jeder Transformationsprozess zugleich auch eine unternehmenskulturelle Herausforderung

Dass in dieser neuen, rasanten Businesswelt Veränderungen notwendig sind, ist jedem Manager inzwischen wohl klar. Doch leider wird bei der omnipräsenten Diskussion um Digitales gerne vergessen: Jeder Transformationsprozess ist immer zugleich auch eine unternehmenskulturelle Herausforderung.

Das Heil ist nicht nur in Technologien zu finden. Wem es nicht gelingt, die Menschen mitzunehmen, wird scheitern. Das Digitale macht vielleicht 20 Prozent aus, 80 Prozent ist Transformation. Zwingend betrifft der Veränderungsdruck auch die Organisationsstrukturen, die Arbeitsmodelle und die Führungsprozesse. „New Work“ steht überall an.

Hier tritt die Millennial-Generation auf den Plan. Sie ist die bestausgebildetste und zugleich kreativste Generation, die es je gab. Sie will nicht herrschen, sondern gestalten. Der Wandel, den sie technologisch und kulturell bereits in Gang gesetzt hat, wird der größte aller Zeiten sein. Sie wird futuristisches Neuland besiedeln und Science Fiction vor unseren Augen wahr werden lassen.

Als digital fitte, vielseitig interessierte und global geprägte Generation erkennen Millennials Potenziale blitzschnell, können Marktdifferenzen identifizieren und Lösungen ganz neu kombinieren. Mit ständiger Veränderung umzugehen, darin sind sie erprobt. Komplexität meistern sie bestens. Sie sind Teamplayer, dialogbereit und bestens vernetzt. Und sie haben im Dschungel der Optionen immer einen Plan B.

Die junge Generation ist längst digital transformiert

Millennials lehnen sich, und das ist der wohl größte Unterschied zur Transformationsgeneration der 68er, nicht gegen Altes auf. Sie machen, ganz unaufgeregt, einfach neu. Digitale Transformation? Da reiben sie sich verwundert die Augen. Was sollen sie da transformieren? In einem digital transformierten Kosmos leben sie längst. Und wenn sie Arbeitswelten schaffen, dann sind diese daran adaptiert.

Domänen, in die sich tradierte Unternehmen erst noch mühsam hineindenken müssen, sind für Millennials seit Langem vertrautes Terrain. Ihre Grundversorgung heißt Essen, Trinken, Schlafen, WiFi. Sie bewegen sich ständig in Schwärmen, die in den Weiten des Web ihre Heimat haben. Das für sich zu nutzen, sich von jungen Gedanken und frischen Ideen inspirieren zu lassen, genau das macht den Unterschied zwischen den zukünftigen Überfliegern der Wirtschaft und dem Rest.

Digital Natives: Grundersorgung heißt Essen, Trinken, Schlafen, Wifi @anneschueller @alextsteffen Klick um zu Tweeten

Die 4 Erfolgsparameter der Zukunft

Natürlich ist die Erfahrung der Älteren nach wie vor wertvoll. Und zweifellos können die Juniors vom Wissen der Seniors sehr profitieren. Doch wirklich vorankommen werden etablierte Unternehmen fortan nur dann,

  • wenn sie von der Arbeitsweise der Jungunternehmer und Startups, den Treibern des ökonomischen Wandels, lernen wollen, und
  • wenn sie die jungen Menschen, die im Unternehmen angestellt sind, aktiv in strategische und operative Entscheidungen einbeziehen.

Solches Vorgehen bringt etablierte Marktplayer am ehesten dazu, erstens agiler zu werden, zweitens digitaler zu denken, drittens kollaborativer zu handeln und Disruptives viertens zu wagen. Diese vier Facetten werden wohl die Erfolgsparameter der Next Economy sein.

Buchtipp: Fit für die Next Economy @anneschueller @alextsteffen Klick um zu Tweeten

Das Buch zum Thema

Fit für die Next Economy - Zukunftsfähig mit den Digital Natives

Anne M. Schüller, Alex T. Steffen

Fit für die Next Economy
Zukunftsfähig mit den Digital Natives

Wiley Verlag 2017, 272 Seiten, 19,99 €
ISBN: 978-3527509119

Die beiden Autoren

Alex T. SteffenAlex T. Steffen (Jahrgang 1990) ist Unternehmensberater mit Fokus Innovation und Digitale Transformation. Zuvor war er Angestellter in analogen Unternehmen und digitalen Startups. Daher kennt er in Bezug auf die Arbeitswelt beide Seiten. Er hat einen Bachelor of Science in International Business. Durch seine Keynotes und Workshops hilft er Unternehmen dabei, in Zeiten des Wandels agiler und robuster zu werden. Kontakt: www.alextsteffen.com

Anne M. SchüllerAnne M. Schüller ist Managementdenker, Keynote-Speaker, mehrfach preisgekrönte Bestsellerautorin und Businesscoach. Die Diplom-Betriebswirtin gilt als Europas führende Expertin für das Touchpoint Management und eine kundenfokussierte Unternehmenstransformation. Sie zählt zu den gefragtesten Rednern im deutschsprachigen Raum. Zu ihrem Kundenkreis zählt die Elite der Wirtschaft. Kontakt: www.anneschueller.de

 

Social Media Strategien für Recruiter

Social Media Strategien für Recruiter – Neue Wege im Personalmarketing

Social Media Strategien für Recruiter

Social Media Recruiting oder Social Recruiting nennt man die gezielte Suche nach potentiellen Mitarbeitern über die sozialen Netzwerke. Die Social Media haben nicht nur eine wachsende Bedeutung für die Unternehmenskommunikation, sondern auch für das Personalmarketing. Aber eine neue Methode erfordert auch eine neue Strategie, eine Social Media Recruiting Strategie. Dazu gehören vor allem die richtigen Inhalte, die richtigen Kanäle und das gezielte Seeding der Jobangebote über viele verschiedene Social Media Kanäle hinweg.

Status Quo zum Social Media Recruiting in Zahlen

Die klassische Bewerbersuche läuft auch heute immer noch über das Schalten von Stellenanzeigen. Nicht nur Jobportale, sondern auch die Social Media Netzwerke, allen voran XING und LinkedIn, bieten Unternehmen und Personalmanagern die Möglichkeit, über das Schalten von Stellenanzeigen geeignete Bewerber auf den Plattformen anzusprechen.

Laut einer Social Media Recruiting Studie von Online-Recruiting.net nutzen die meisten Unternehmen (92%) Jobportale für die Mitarbeitersuche und auch 87% nutzen eigene Karriereseiten, aber nur 45% nutzen Social Media Job Postings.

Nutzung der Kanäle fuer das Social Media Recruiting

Nutzung der Kanäle für das Recruiting

Während 62% der Unternehmen regelmäßig oder gelegentlich Jobangebote auf ihrem XING Unternehmensprofil veröffentlichen, sind es bei Facebook nur 31% und selbst bei LinkedIn nur 29% und bei Google nur 13% der Unternehmen. Andere Netzwerke wie Pinterest (3%) werden so gut wie gar nicht für die Bewerber-Akquise genutzt.

Nutzung der sozialen Netzwerke fuer das Social Media Recruiting

Nutzung der sozialen Netzwerke fuer das Social Media Recruiting

Doch das Schalten und Veröffentlichen von Stellenanzeigen und Jobangeboten auf den sozialen Netzwerken alleine ist noch kein Social Recruiting. Im Vergleich zu klassischen Stellenanzeigen auf Jobbörsen definiert sich das Social Media Recruiting durch den direkten Kontakt und Dialog. Um von der viralen Streukraft der sozialen Plattformen zu profitieren, gilt es, die Social Media Kanäle aktiv zu nutzen. Über den Corporate Blog und die sozialen Netzwerke können Interessenten sofort auf eine Stellenanzeige oder ein Jobangebot reagieren und Rückfragen stellen. Umgekehrt stellt das Social Recruiting diese Anforderungen auch an das Personalmarketing. Personalmanager können, müssen aber auch zeitnah auf Reaktionen und Anfragen der Bewerber reagieren. Doch nicht nur der Kontakt, sondern auch die Anforderungen an die Inhalte der Stellenausschreibungen ändern sich.

Content is King – auch im Personalmarketing

Die sozialen Medien haben die Unternehmenskommunikation nachhaltig verändert. Anstelle von klassischem Werbegetöse fordern die emanzipierten Medienbürger des Social Webs heute von Unternehmen, sich noch viel näher am Nutzen und Dialog der User zu orientieren und ihre Inhalte und Themen entsprechend auszurichten. Das gleiche gilt auch für das Social Recruiting. Nicht nur Kunden, sondern auch potentielle Mitarbeiter lassen sich heute besser über Inhalte erreichen, die über die klassische Stellenanzeige hinausgehen. Spannende Jobbeschreibungen, interessante Geschichten aus dem Unternehmensalltag, Bilder und Videos generieren mehr Aufmerksamkeit und bieten eine höhere Motivation für Stellensuchende und Interessenten, sich mit einem potentiellen Arbeitgeber zu beschäftigen. Gerade visuelle Elemente sind in den Social Media besonders wichtig.

Anders als auf Jobbörsen und in Business Netzwerken wie XING und LinkedIn sind die Nutzer von sozialen Netzwerke wie Facebook, Twitter, Google+, Instagram, Pinterest, YouTube oder SnapChat überwiegend privat aktiv. Die Herausforderung für das Personalmarketing besteht darin, mit interessanten Beiträgen die Aufmerksamkeit von potentiellen Kandidaten auf Arbeitsplatzangebote zu lenken.

Personalmarketing über den Corporate Blog

Bestes Medium für das Content Marketing im Social Recruiting ist der Corporate Blog, denn hier findet bereits der Kundendialog statt. Warum nicht auch der Dialog mit Bewerbern? Schließlich können potentielle Kunden und Kooperationspartner auch potentielle Mitarbeiter sein. Der Corporate Blog bietet dem potentiellen Bewerber eine gute Möglichkeit, sich über die Stellenanzeige hinaus, ein ganz persönliches Bild vom zukünftigen Arbeitgeber zu machen.

Auch lassen sich die Stellenangebote auf dem Corporate Blog viel persönlicher formulieren und mit weiteren Informationen und Links, Bildern und Videos ergänzen. Ein Dialog- oder Bewerbungsformular ermöglicht dem Bewerber, Fragen zu stellen oder sich gleich online zu bewerben.

Der Corporate Blog ist also ein guter Ort, um Jobangebote zu veröffentlichen und Bewerber zu finden. Mit Hilfe von Social Media Tools lassen sich die Recruiting Beiträge vom Blog aus auch über die Social Media Kanäle verbreiten. Das spart vor allem Zeit und Ressourcen.

Social Recruiting über die sozialen Netzwerke

Die Social Media sind die wichtigsten Quellen, um mehr potentielle Bewerber für Ihre Stellenangebote zu finden, zum einen über klassische Stellenanzeigen, zum anderen aber auch über das Teilen (Content Seeding) Ihrer bestehenden Recruiting Beiträge als Job Postings von Ihrer Unternehmenswebsite oder dem Corporate Blog. Durch das Seeding Ihrer bestehenden Recruiting Beiträge bringen Sie die Inhalte Ihrer Karriereseiten direkt in die Social Media und führen interessierte Bewerber zurück auf Ihren Corporate Blog oder Ihre Unternehmenswebsite.

Welche Social Media Netzwerke eignen sich für Personalmarketing im Social Recruiting?

Das Social Media Seeding der Stellenangebote lohnt sich vor allem über die Unternehmenskanäle auf Facebook, Twitter, Google+, Instagram, Pinterest, YouTube, SnapChat oder Reddit. Auf Facebook, Google+ LinkedIn, XING und Reddit stehen nicht nur die Unternehmensprofile und persönlichen Profile zur Verfügung, sondern auch spezielle Focus-Seiten (LinkedIn) sowie zahlreiche Fach- oder Themengruppen, in denen die Beiträge geteilt werden können. Die meisten Gruppen haben Marktplätze für Stellenangebote, in denen die Blogbeiträge gepostet werden können. Die Bilder- und Video Netzwerke sind wichtige Kanäle für die Google Bilder- und Videosuche und erzielen so zusätzliche Suchtreffer in den Suchmaschinen. Auch die Content Netzwerke wie Slidehare oder Scribd sind beliebte Netzwerke für die Themensuche und erzielen eine gute Sichtbarkeit in den Suchmaschinen. Auch Social Bookmark Dienste wie Delicious oder Digg bieten eine gute Möglichkeit, Recruiting Beiträge mit Keywords zu verlinken.

Grundsätzlich gilt: Je mehr Kanäle Sie nutzen, desto mehr potentielle Bewerber können Sie erreichen und desto mehr Touchpoints bauen Sie in den sozialen Netzwerken auf. Natürlich sollten Sie die Kanäle für Ihre Zielgruppen passend auswählen. Die Auswahl der Kommunikationskanäle, der Inhalte und der gezielten Ansprache ergibt sich in erster Linie aus der Zielgruppenspezifizierung und den Rahmenbedingungen der unterschiedlichen Netzwerke.

Multiposting und Crossposting auf Jobportalen und Social Media Netzwerken

Das Multiposting von Stellenanzeigen auf verschiedenen Jobportalen ist gängige Strategie im Personalmarketing. Beim Multiposting wird ein Stellenangebot automatisiert auf verschiedenen Jobportalen veröffentlicht. Solche Möglichkeiten gibt es natürlich auch im Social Recruiting. Social Media Tools ermöglichen eine automatisierte Verteilung von Social Job Postings auf den verschiedenen Social Media Kanälen (Social Media Crossposting).  Für eine gezielte und aktive Ansprache von potentiellen Bewerbern in den Sozialen Netzwerken reicht es jedoch nicht aus, die Beiträge einfach nur kommentarlos zu teilen.

Cross Social Media Recruiting Strategien für das Personalmarketing

Jedes Social Network bietet unterschiedliche Optionen, die Recruiting Beiträge zu präsentieren und zu bewerben. Für eine erfolgreiche Cross Social Media Marketing Strategie ist es wichtig, die geschriebenen und ungeschriebenen Regeln der einzelnen Plattformen und Communities zu berücksichtigen. Vor allem in Social Media Gruppen gibt es sehr spezifische Regeln für die Ausrichtung und Inhalte der Social Media Posts.

Bei allen Netzwerken gibt es unterschiedlich lange Kommentarfelder für die Einführung und Präsentation Ihres Beitrags. Auch stellen die Netzwerke unterschiedliche Anforderungen an die Bildgrößen. Bei Twitter und Instagram sind Hashtags extrem wichtig, bei Facebook und Linkedin eher nicht. Facebook User präferieren kurze Kommentare, bei Google+ funktionieren auch längere Einführungen zu Ihrem Beitrag. Bei LinkedIn und Xing, sowie auf den Business Pages sollte die Sprache eher formlich sein, bei Twitter, Facebook, Instagram und Pinterest, eher persönlich.

Facebook und Twitter unterscheiden zwischen einem Link Post und einem Bild Post. Bei einem Link Post wird der geteilte Beitrag als Vorschau mit Link zum Post angezeigt. Bei einem Bild Post wird das Bild mit dem Facebook Album verlinkt. Der Link zum Blog kann dann ins Kommentarfeld integriert werden. Beim Bild Posts wird das Bild im Facebook Album gespeichert und bleibt so auf dem Facebook Profil für einen dauerhaften Zugriff auf die Beiträge abrufbar. Bild Posts erzielen häufig eine höhere Reichweite als Link Posts. Testen Sie verschiedene Beitragsvarianten, um die Reichweite zu erhöhen.

Für eine gezielte Social Media Strategie ist es wichtig, die Ausrichtung der Posts und die Zielgruppenansprache im Kommentar für die jeweiligen Optionen der Netzwerke zu optimieren und für die jeweiligen Communities zu variieren.

Und, Social Media ist Echtzeitkommunikation. Wann immer Sie einen Beitrag in den Social Media teilen, erreichen Sie immer nur einen Bruchteil der User, die gerade in dem jeweiligen Kanal unterwegs sind und die sich gerade für dieses Thema interessieren. Daher ist sinnvoll, Ihre Recruiting Beiträge zu unterschiedlichen Zeiten in verschiedenen Netzwerken zu teilen, um eine höhere Reichweite und längere Lebensdauer der Beiträge zu erzielen. Auch macht es Sinn, die Beiträge auf bestimmten Kanälen mit verschiedenen Kommentaren und visuellen Aufhängern mehrfach zu teilen.

Tipps für das Crossposting von Jobangeboten auf den Social Media Kanälen

  • Je mehr Kanäle Sie für Ihre Stellenangebote und Recruiting Beiträge nutzen, desto mehr potentielle Bewerber können Sie erreichen.
    • Business-Netzwerke: Xing, LinkedIn
    • Social Netzworks: Twitter, Facebook, Google+
    • Spezielle Zielgruppen-Kanäle: Tumblr, Reddit
    • Visuelle Kanäle: YouTube, Pinterest, Instagram, Flickr
    • Content Netzwerke: Slideshare, Scribd, Issue
    • Social Bookmark Communities: Delicious, Digg, Diigo
    • Junge Zielgruppen: Snapchat, WhatsApp
  • Teilen Sie Ihren Beitrag zeitversetzt auf persönlichen Profilen und auf Ihren Business oder Fokus-Seiten.
  • Gestalten Sie Ihre Kommentare zum Beitrag persönlich und individuell auf das jeweilige Netzwerk abgestimmt:
    • Stellen Sie eine bestimmte Aufgabe oder Anforderung aus dem Jobprofil heraus, z.B. „Du bist Social Media Profi und suchst eine neue Herausforderung?“
    • Fragen und persönliche Kommentare erzielen die meiste Interaktion, z.B. „Langeweile im Job?“
    • Stimmen Sie Ihre Ansprache auf die Tonalität des jeweiligen Netzwerks und der jeweiligen Community ab (Du oder Sie, förmlich oder cool)
  • Nutzen Sie wichtige Keywords als #Hashtags vor allem bei Twitter, Google+, Instagram, Pinterest und Flickr
  • Teilen Sie Ihren Beitrag an verschiedenen Tagen und zu verschiedenen Zeiten in ausgewählten Gruppen.
    • Variieren Sie dabei die Kommentare je nach Gruppe, Gruppenregel und thematischer Ausrichtung der Gruppe.
  • Teilen Sie Ihren Beitrag durchaus mehrfach als Statusmeldung auf Profilen, aber nicht auf Seiten oder in Gruppen.
    • Nutzen Sie für das wiederholte Posten verschiedene Beitragsbilder als Aufhänger und verschiedene Kommentare, um die Ansprache zu variieren.
  • Beachten Sie die besten Zeiten zum Posten auf den jeweiligen Netzwerken.

    Beste Zeiten für das Posten auf Social Media

    Beste Zeiten für das Posten auf Social Media

  • Teilen Sie Ihr Stellenangebot auch auf Content Netzwerken, wie Slideshare, Scribd oder Issue.
    • Wandeln Sie Ihre Stellenangebote und Recruiting Beiträge in ein pdf-Dokument und laden Sie es bei den Content Netzwerken hoch.
    • Ergänzen Sie weitere passende Dokumente, wie Whitepapers, Präsentationen und verknüpfen Sie diese mit Ihrem Stellenangebot.
  • Nutzen Sie die Bilder-Netzwerke wie Pinterest, Instagram und Flickr für Ihre Stellenausschreibung. Bilder haben einen enormen SEO Effekt auch für die Bildersuche bei Google. Posten Sie Ihre im Recruiting Beitrag verwendeten Bilder und Grafiken und verknüpfen Sie diese mit Ihrem Beitrag. So können Sie jeweils unterschiedliche visuelle Aufhänger nutzen, um Ihren Beitrag zu teilen. Teilen Sie Ihre Bilder an unterschiedlichen Tagen und zu anderen Zeiten, um mehr User zu erreichen und die Lebensdauer Ihrer Postings zu verlängern.
    • Verknüpfen Sie Ihre Bilder jeweils mit einem Link auf Ihren Blogbeitrag. Bei Instagram wird der Link zwar nicht aktiviert, sollte aber trotzdem im Kommentar eingefügt sein.
    • Hashtags sorgen bei allen 3 Bilder-Netzwerken für die Zuordnung und Auffindbarkeit der Bilder zu bestimmten Keywords.

Weitere Tipps und Informationen: Checkliste für die Cross Social Media Strategie

Fazit

Regeln für das Social Media Recruiting

Regeln für das Social Media Recruiting

Eine Social Recruiting Strategie bietet enorme Chancen für das Personalmarketing 2.0, um mehr potentielle Bewerber zu erreichen, als über klassische Stellenanzeigen. Eine interessante Aufbereitung und Einbindung der Jobangebote in eine Content Marketing Strategie sorgt für eine persönlichere und mehrwertige Ansprache der Bewerber.

Die sozialen Netzwerke bieten vielfältige Möglichkeiten der Präsentation und Bewerbung von Jobangeboten über Profile, Business Seiten und Gruppen der Netzwerke. Doch jedes Netzwerk ist anders und bietet unterschiedliche Optionen für die Präsentation der Jobangebote. Kommentare, Formate und Zeiten, sollten an die jeweiligen Optionen der Netzwerke angepasst sein, um mehr Reichweite und Sichtbarkeit zu erzielen.

Social Media Tools helfen, das Crossposting der Jobangebote über die verschiedenen sozialen Netzwerke automatisiert zu unterstützen. Die eingesetzten Social Media Automatisierungstools und Plugins sollten jedoch auch individuelle Anpassungen an das jeweils beste Format und unterschiedliche Zeiten für die Planung der Postings in den verschiedenen Netzwerken und Communities ermöglichen.

Tools für die Social Media Recruiting und Social Seeding Strategie

Bilder nutzen ohne das Urheberrecht zu verletzen

Recht und Online-Texte (Teil 5) – Bilder nutzen ohne das Urheberrecht zu verletzen

Bilder nutzen ohne das Urheberrecht zu verletzen

Wie Sie fremde Bilder nutzen können, ohne das Urheberrecht zu verletzen

Bilder sind aus der Online-PR nicht wegzudenken. Die visuellen Elemente sind ein wichtiger Bestandteil der Online-PR und werden gezielt bei der Veröffentlichung von Online Pressemitteilungen, Social Media Posts oder Blogbeiträgen als Blickfänger eingesetzt. Dies wirkt sich positiv auf die Veröffentlichungen aus. Die Bilder

  • werden als Erstes wahrgenommen
  • steigern die Klickrate von Online-Mitteilungen
  • vermitteln Glaubwürdigkeit
  • erklären Sachverhalte verständlicher auf einen Blick
  • zeigen mehr Inhalte auf kleinem Raum.

Bei der Nutzung von Bildern, Grafiken und weiteren visuellen Elementen gilt es aber, viele rechtliche Aspekte zu beachten. Unser Medienanwalt Dr. Mathias Schneider erklärt Ihnen, welche Rechte an Bildern bestehen und wie Sie fremde Bilder für die eigenen PR-Maßnahmen nutzen können, ohne eine Abmahnung wegen Verletzung des Urheberrechts zu riskieren.

Rechtliche Grundlagen:

Bilder sind grundsätzlich urheberrechtlich geschützt. Die Rechtsgrundlage basiert auf § 2 Abs. 1 Nr. 5 Urhebergesetz (UrhG) und § 72 UrhG:

§ 2 Abs. 1 Nr. 5: “Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere: Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden”

§ 72 UrhG: „Lichtbilder und Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden, werden in entsprechender Anwendung der für Lichtbildwerke geltenden Vorschriften des Teils 1 geschützt“

Was ist bei der Benutzung von fremden Bildern zu beachten?

Dr. Mathias Schneider: Bilder können urheberrechtlich geschützt sein. Der gesetzliche Schutz ist sehr weitreichend, da das Gesetz auch den so genannten Lichtbildschutz kennt. Es kommt demzufolge nicht darauf an, ob ein Bild besonders kreativ gestaltet oder fotografiert ist. Der Lichtbildschutz erfasst auch einfachste Fotografien und Abbildungen. Demnach ist nicht nur die Fotografie eines professional beleuchteten und stilvoll in Szene gesetzten Models geschützt, sondern auch die eben schnell mit dem Handy abfotografierte Kaffeekanne. Im Zweifel sollte man also davon ausgehen, dass jedes Bild, dem man im Web begegnet, urheberrechtlich geschützt ist. Dazu gehören insbesondere auch einfache Produktabbildungen, die auf Verkaufsplattformen wie eBay eingesetzt werden, oder die Bilder, die Sie in der Google-Bildersuche finden.

Wer urheberrechtlich geschützte Bilder im Web verwendet, kann vom Urheber oder anderen Rechteinhabern in Anspruch genommen und abgemahnt werden. Nichts anderes gilt für fremde Grafiken und Videos. Verwenden Sie daher niemals fremde Bilder, Grafiken oder Videos ohne die ausdrückliche Zustimmung des Rechteinhabers bzw. eine entsprechende Lizenz. Achten Sie dabei unbedingt darauf, dass die Lizenz den von Ihnen vorgesehenen Verwendungszweck abdeckt, z.B. bei kommerzieller Nutzung.

Dies gilt übrigens auch, wenn Sie beim Fotografen Bilder in Auftrag gegeben haben. Es ist keinesfalls so, dass Sie allein durch den Auftrag vollumfängliche Nutzungsrechte an den beauftragten Bildern erhalten. Achten Sie also darauf, sich im Zweifel alle Nutzungsrechte einräumen zu lassen.

Wie ist die rechtliche Situation bei Bildern, die man in Internet-Bilddatenbanken wie iStock oder Fotolia finden kann?

Dr. Mathias Schneider: Das Internet bietet eine Vielzahl von Bilddatenbanken an, um fremde Bilder für die eigenen Inhalte zu nutzen, die sog. „Stock-Archive“. Diese Stock-Archive bieten kostenpflichtige und kostenlose Bilder an, bei denen Sie eine Lizenz zur Nutzung erhalten. In den Lizenzen verbergen sich jedoch einige „Fallen“. Zum Beispiel gibt es unterschiedliche Lizenztypen, etwa zur privaten oder zur gewerblichen Nutzung. Wer dann Bilder mit einer privaten Lizenz für kommerzielle Zwecke nutzt, kann ohne Weiteres abgemahnt werden.

Vor allem sollte bei der Nutzung von Bildern aus Stock-Archiven jedoch auf Kennzeichnungspflichten geachtet werden. Die meisten Stock-Archive geben in ihren Lizenzbedingungen genau an, ob bzw. wo entsprechende Angaben zum Urheber zu platzieren sind. Üblicherweise muss der Fotograf und das Stock-Archiv genannt werden, wenn man die Bilder einsetzt. Fehlt die vorgeschriebene Kennzeichnung auf der Seite, wo das Bild verwendet wird, kann auch dies abgemahnt werden. Die Gerichte setzen hierfür ähnlich hohe Streitwerte an wie bei einer fehlenden Lizenz, da die Kennzeichnung für den Fotografen eine Art Vergütungsersatz darstellt. Die Kennzeichnungspflicht ist übrigens der gesetzlich vorgeschriebene Regelfall. Solange der Fotograf darauf nicht verzichtet hat, müssen Sie auch dann kennzeichnen, wenn es nicht in den Lizenzbedingungen steht.

Weiterhin sollte man darauf achten, dass die Bilder der Stock-Archive auch für den Einsatz in Social Media geeignet sind. Das Problem liegt darin, dass verschiedene Social Media-Plattformen in ihren Nutzungsbedingungen eine umfassende Rechteübertragung an allen geposteten Inhalten vorsehen. Das kann aber im Konflikt mit den Lizenzbedingungen der Stock-Archive stehen. Vor allem bei Facebook und Twitter wird es problematisch. Hier sollten Sie im Zweifel nur eine ausdrücklich für diese Plattformen geeignete Lizenz verwenden.

Auch wenn es lästig erscheint: Man kann vor alledem nur dazu raten, sich vor Verwendung der Bilder aus Bilddatenbanken die Lizenz- und Nutzungsbedingungen genau durchzulesen.

Beispiel:

Auf der Seite von Fotolia wird zu der Kennzeichnungspflicht Folgendes kommuniziert:
Copyright-informationen-fotolia

Tipp von Adenion: In unserem Blogbeitrag “Wie Sie die richtigen Bilder für Ihre Online Pressemitteilung finden“ zeigen wir Ihnen, welche Bilddatenbanken Sie nutzen können, um Ihre Online-Mitteilung mit Bildern visuell aufzuwerten.

Erlischt das Urheberrecht bei Veränderung des Bildes?

Dr. Mathias Schneider: Nein. Urheberrechtlich geschützte Bilder dürfen zunächst nur mit der Erlaubnis des Urhebers bearbeitet oder verändert werden. Für die Verwendung der bearbeiteten Bilder greift dann im Übrigen § 23 UrhG: „Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen des Werkes dürfen nur mit Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten oder umgestalteten Werkes veröffentlicht oder verwertet werden.“

Wer Bilder ohne Erlaubnis des Fotografen bearbeitet, verletzt bereits dadurch dessen Urheberrecht und kann abgemahnt werden. Das ist etwa der Fall, wenn Sie ein fremdes Bild nehmen, dies verkleinern, die Hintergrundfarbe verändern oder einen Bildbestandteil hinzufügen. Bei der Verwendung von Bildern aus Stock-Archiven, erfahren Sie in den AGB, den Lizenzbedingungen oder in den jeweiligen Bildinformationen, ob eine Bearbeitung erlaubt ist.

Was verbirgt sich hinter einer Creative Commons-Lizenz?

Dr. Mathias Schneider: Creative Commons (CC) ist eine Organisation, die Hilfestellung für Urheber zur Freigabe rechtlich geschützter Inhalte anbietet. Dazu hat die Organisation verschiedene Standard-Lizenzverträge bereitgestellt. Einer dieser Standardverträge ist die Lizenz CC0. Geben Urheber ihr Werk unter dieser Lizenz frei, verzichten sie damit auf alle urheberrechtlichen Schutzrechte, soweit es gesetzlich möglich ist. Für den Nutzer der Bilder ist dies die günstigste Konstellation: Bilder, die unter der Lizenz CC0 vergeben werden, dürfen vom Nutzer verwendet, verändert, verbreitet und weitergegeben werden, sogar zu kommerziellen Zwecken und ohne Nennung des Urhebers.

Es gibt daneben aber auch andere CC-Lizenzen, die gewisse Einschränkungen vorsehen, z.B. bei den Bearbeitungsrechten, bei kommerzieller Verwendung oder durch Kennzeichnungspflichten. Man erkennt die Einschränkungen an den jeweiligen Abkürzungen, die dafür im Lizenztyp genannt sind, z.B. „CC-BY“ für die Kennzeichnungspflicht.

Tipp von Adenion: Bilderdatenbanken wie beispielsweise Pixabay, Gratisography, Unsplash und Stocksnap bieten Bilder mit der Lizenz CC0, die Sie in umfassender Weise verwenden werden können.
cc0
Pixabay bietet über 840.000 lizenzfreie Fotos, mit der CC0-Lizenz. Dieses iPhone Foto ist ohne Bildnachweis frei zu kommerziellen Nutzung.

Dürfen Unternehmen alle selbst fotografierten Bilder verwenden?

Dr. Mathias Schneider: Diese Frage lässt sich nicht pauschal beantworten. Grundsätzlich ist es erlaubt, von allen Gegenständen Fotografien zu erstellen, um diese für die eigenen PR-Maßnahmen zu verwenden. Jedoch sollten Sie hier die folgenden Aspekte beachten:

Das fotografierte Motiv kann selbst urheberrechtlich geschützt sein. Hier entscheidet grundsätzlich der Urheber des fotografierten Werks, ob er eine Fotografie davon erlaubt oder nicht. Selbst wenn der Fotograf aus den eigenen Reihen kommt, kann es also einen Konflikt mit dem Urheberrecht geben.

Eingeschränkt wird dies durch die sog. Panoramafreiheit, welche auch Straßenbildfreiheit genannt wird. Urheberrechtlich geschützte Objekte, die von öffentlichen Verkehrswegen aus zu sehen sind, dürfen danach auch ohne Erlaubnis des Urhebers auf Fotografien festgehalten werden.

Fotografien von Gegenständen, die markenrechtlich geschützt sind, sind generell erlaubt. Jedoch dürfen Sie als Unternehmen dieses Bild grundsätzlich nur zu Informationszwecken oder als Verweis nutzen. Kritisch wird es, wenn Sie dadurch den Ruf einer fremden Marke ausbeuten wollen. Nutzen Sie zum Beispiel die Marke „Porsche“, um Ihre eigenen Produkte künstlich aufzuwerten, riskieren Sie eine Abmahnung.

Tipp von Adenion: In unserem Blogbeitrag “Geschützte Begriffe und wie Sie am besten mit ihnen umgehen” erfahren Sie mehr über das Markenrecht.

Dürfen Unternehmen bedenkenlos Screenshots veröffentlichen?

Dr. Mathias Schneider: Grundsätzlich spricht nichts dagegen, Screenshots zu erstellen und diese auf einer Webseite zu veröffentlichen. Auch hier gibt es aber die Problematik des geschützten Motivs. Allgemein ist es nicht erlaubt, urheberrechtlich geschützte Inhalte ohne Erlaubnis des Urhebers via Screenshot abzubilden. Wenn Sie z.B. mit Hilfe eines Screenshots ein urheberrechtlich geschütztes Bild veröffentlichen, verstoßen Sie gegen das Vervielfältigungsrecht des Fotografen. Es ist also genau darauf zu achten, was auf dem Screenshot abgebildet ist und ob daran jemand Rechte hält.

Wie ist es bei Fotos, auf denen Personen abgebildet sind?

Dr. Mathias Schneider: Wenn Sie ein Bild veröffentlichen möchten, bei dem andere Personen abgebildet sind, dann sollten Sie sich im Zweifel das Einverständnis von der Person zur Veröffentlichung des Bildes einholen. Fotografieren Sie Minderjährige, benötigen Sie die Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertreter. Die gilt grundsätzlich auch für Gruppenfotos. Hier benötigen Sie von jeder einzelnen Person die Einwilligung.

Ausnahmen werden in § 23 KUG festgehalten. Hier wird im Einzelnen bestimmt, wann Fotografien ohne die vorherige Einwilligung der Personen verbreitet werden dürfen:

Rechtliche Grundlagen:

§ 23 Abs. 1 KUG:

Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:

1 Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
2 Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
3 Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
4 Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.

Was passiert, wenn man unwissentlich gegen Lizenzbedingungen verstößt?

Dr. Mathias Schneider: Selbst wenn Sie unwissentlich gegen Lizenzbedingungen verstoßen, z.B. indem Sie ein Bild ohne ausreichende Lizenz nutzen oder mit falscher oder fehlender Urheberbenennung veröffentlichen, droht eine Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung. Die Rechtsprechung verlangt, dass Sie im Zweifelsfall die gesamte Rechtekette bis zum Urheber prüfen, ehe Sie fremde Bilder benutzen. Hinzu kommt, dass mit der Abmahnung zunächst ein Unterlassungsanspruch geltend gemacht wird. Der Unterlassungsanspruch ist aber unabhängig von einem Verschulden. Dies wird erst bei Schadensersatzansprüchen relevant.

Mit welchen Konsequenzen hat ein Unternehmen beim Verstoß gegen das zu rechnen?

Dr. Mathias Schneider: Auf Unternehmen, die unberechtigt Bilder nutzen, kommen im Wesentlichen zwei Forderungen zu: Erstattung der Rechtsanwaltsgebühren und Schadensersatz.

Bei berechtigter Abmahnung kann der Abmahnende die Rechtsanwaltskosten verlangen, die für die Abmahnung entstanden sind. Diese Kosten werden nach dem Streitwert berechnet. Die Gerichte setzen diesen Streitwert je nach Fall von EUR 500,00 bis zu EUR 10.000,00 an. Das entspricht Rechtsanwaltskosten von ca. EUR 70,00 bis EUR 750,00 zzgl. USt. für ein Bild. Im Regelfall werden EUR 6.000,00 als Streitwert angesetzt, was Kosten von ca. EUR 480,00 zzgl. USt. pro Bild entspricht. Eine einheitliche Linie gibt es hier noch nicht. Dies hängt vom Einzelfall und von der Qualität des unberechtigt genutzten Bildes sowie davon ab, ob es zu kommerziellen Zwecken eingesetzt wird oder nicht.

Schadensersatz wird regelmäßig nach der Lizenzgebühr berechnet, die der Rechteinhaber für die Dauer der unberechtigten Nutzung verlangen könnte. Die Rechtsprechung zieht dafür in großer Häufigkeit die Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM-Empfehlungen) heran, in der jährlich neu die marktüblichen Vergütungen für Bildnutzungsrechte festgelegt werden. Diese Empfehlungen zielen auf eine professionelle Nutzung der Bilder ab und sind dementsprechend hoch. Zum Teil wird ein Rückgriff auf die MFM-Empfehlungen jedoch abgelehnt, etwa wenn es sich um einfache Produktfotos handelt. In diesen Fällen bewegt sich der Schadensersatz zwischen EUR 20,00 und EUR 120,00 pro Bild.

Wird der Urheber nicht genannt, kann im Übrigen ein Aufschlag von 100% auf den Schadensersatz verlangt werden.

Tipp von Adenion: In unserem Blogbeitrag “Recht und Online-Texte (Teil 4) – Abmahnungen in der Online-Welt” erfahren Sie, wie Sie mit Abmahnungen umzugehen haben.

Dürfen Unternehmen oder Privatpersonen fremde Bilder bedenkenlos in den Social Media teilen?

Dr. Mathias Schneider: Der Grundsatz lautet: Bilder, die Sie im Internet finden, dürfen Sie nicht ohne Einwilligung des Urhebers verwenden. Insbesondere dürfen Sie diese nicht ohne Einwilligung vervielfältigen. Dies gilt auch für die Nutzung in Social Media.

Wer Inhalte teilt, verweist damit aber im Prinzip erstmal nur auf fremde Inhalte. Solange dabei keine Kopie des Inhalts auf der eigenen Webseite entsteht, haften Sie dafür nur sehr eingeschränkt. Selbst wenn der geteilte Inhalt also einen Verstoß gegen das Urheberrecht darstellt, können Sie durch Teilen dieses Inhalts in der Regel nicht in Anspruch genommen werden. Das Teilen von Inhalten ähnelt insoweit dem Verlinken. Anders verhält es sich, wenn Sie sich die geteilten Inhalte zu eigen machen, d.h. als eigenen Inhalt verwenden. In dem Fall haften Sie auch für fremde Urheberrechtsverletzungen. Inhalte kann man sich auch zu eigen machen, indem man sie „liked“. Deshalb rate ich dazu, gut zu überlegen, ob man einen Inhalt tatsächlich „liken“ möchte oder ob nicht auch das Teilen ausreicht. Im Gegensatz zum „Liken“ ist mit dem Teilen keine Wertung verbunden.

#Urheberrecht: Teilen fremder Bilder ist rechtssicherer als liken Klick um zu Tweeten

Eine Problematik, die noch ungelöst ist, sind die Vorschaubilder, die bestimmte Social Media-Plattformen beim Teilen von Inhalten erstellen. Auf diese Weise entsteht auf der eigenen Seite eine verkleinerte Kopie des fremden Inhalts, die Anlass für eine eigene Haftung sein kann – selbst wenn man sich den Inhalt nicht zu eigen macht. Meines Erachtens reicht dies nicht aus, um denjenigen in Anspruch zu nehmen, der den Inhalt geteilt hat. Wer Vorschaubilder verwendet, sollte wegen der ungeklärten Rechtslage dennoch ein gewisses Risiko einkalkulieren – auch wenn es im Ergebnis vielleicht gering ist.

Fazit: Um eine Abmahnung wegen Verletzung des Urheberrechts zu vermeiden, sollten Sie im Voraus die Bilder, die Sie auf Ihrer Homepage, auf Ihrem Blog, in Online-Pressemitteilungen oder in den Social Media veröffentlichen, prüfen. Dazu ist es auch erforderlich, die Lizenzbedingungen genauer zu untersuchen, unter denen die Bilder lizenziert sind.

Damit Sie nicht in die Rechtsfalle tappen, haben wir für Sie die relevantesten Themen rund um das Thema „Onlinerecht“ in Zusammenarbeit mit Medienanwalt Dr. Mathias Schneider der Kanzlei Hoffmann Liebs Fritsch & Partner Rechtsanwälte mbB zu einem Leitfaden gebündelt. Diesen können Sie sich als PDF-Dokument kostenlos herunterladen. Hier geht’s zum Leitfaden:

Leitfaden Online-Recht
Leitfaden „Leitfaden Online-Recht“ kostenlos downloaden


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Dr. Mathias Schneider
Mathias Schneider

Dr. Mathias Schneider ist Rechtsanwalt bei der Sozietät Hoffmann Liebs Fritsch & Partner Rechtsanwälte mbB (HLFP) und dort auf IT-Recht sowie Datenschutz spezialisiert. Besondere Schwerpunkte liegen dabei im Bereich des E-Commerce und des Online-Marketing.In seiner Ausbildung verbrachte er Stationen in Ho-Chi-Minh-Stadt (Vietnam) und Sydney (Australien). Danach war er promotionsbegleitend zunächst an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Gewerblichen Rechtsschutz (Prof. Dr. Busche) und am Zentrum für Gewerblichen Rechtsschutz tätig.
Dr. Schneider publiziert regelmäßig Fachbeiträge zum IT-Recht und ist gefragter Referent auf fachspezifischen Veranstaltungen, zuletzt beispielsweise zu den rechtlichen Rahmenbedingungen von Apps. Seine Promotion erwarb er mit einer Arbeit über die Rechtsbeziehungen in virtuellen Welten.

Kontakt

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Weitere Beiträge aus der Beitragsreihe mit Dr. Mathias Schneider:

Recht und Online-Texte (Teil 1) – Der Pressekodex
Im ersten Teil widmen wir uns den Bestimmungen und Eigenheiten des deutschen Pressekodex.

Recht und Online-Texte (Teil 2) – Geschützte Begriffe und wie Sie am besten mit ihnen umgehen
Im zweiten Teil finden Sie heraus, ob ein Begriff geschützt ist und wie Sie ihn verwenden dürfen.

Recht und Online-Texte (Teil 3) – Impressumspflicht in Deutschland
Im dritten Teil zeigen wir Ihnen, wie Sie die Impressumspflicht einhalten und welche Informationen im Impressum Pflicht sind.

Recht und Online-Texte (Teil 4) – Abmahnungen in der Online-Welt
Im vierten Teil finden Sie heraus, wie Sie im Falle einer Abmahnung am besten reagieren sollten.

Recht und Online-Texte (Teil 6) – Die Datenschutzgrundverordnung
Im sechsten Teil informieren wir über die neue Datenschutzgrundverordnung und stellen Ihnen einen Checkliste zur Verfügung.

Recht und Online-Texte (Teil 7) – Facebook Custom Audiences: Was ist das? Und was ist zu beachten?
Im siebten Teil erfahren Sie, worauf Sie bei der Verwendung von Facebook Custom Audiences und Facebook Pixeln achten müssen.

Weitere Rechtsbeiträge:

Vermeidung rechtlicher Fehler in Pressemitteilungen – 12 Tipps
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