Weihnachtliche Themenideen für Blogs, Pressemitteilungen und Content Marketing

Blogparade: Alle Jahre wieder – kreative Marketing-Ideen für Weihnachten #AdenionXmas2016

Blogparade - Weihnachtliche Themenideen für Blogs, Pressemitteilungen und Content Marketing

Weihnachtliche Themenideen für Blogs, Pressemitteilungen und Content Marketing – nehmen Sie teil an unserer Blogparade

ADENION startet in die Weihnachtszeit mit einer Blogparade. Kurz nach den Sommerferien, wenn sich die Supermärkte mit Spekulatius und Printen füllen, beginnt die hektische Suche nach kreativen Ideen für Weihnachten. Und so füllen sich alle Jahre wieder Blogs, PR-Beiträge, Webseiten und Social Media Streams mit Plätzchenduft und Kerzenschein.

Wir möchten gerne Ihre Weihnachtsideen kennenlernen und freuen uns über jeden weihnachtlichen Blogbeitrag oder jede weihnachtliche Pressemitteilung, die Sie mit uns teilen. Gespannt sind wir auch auf Ihre kreativen (Marketing-)Ideen, wie Weihnachtsgames, Adventskalender, Videos oder graphische Umsetzungen. Und auch auf ganz klassische Weihnachten mit Gedichten, Liedern und Rezepten. Es sollen sich auch alle angesprochen fühlen, die keinen Blog betreiben.

Wir geben Ihnen viele Möglichkeiten, uns Ihre Weihnachtsideen mitzuteilen:

Bitte vergessen Sie nicht das Hashtag #AdenionXmas2016 zu verwenden, damit wir nachher all Ihre Ideen zusammenfassen und gesammelt veröffentlichen können. Die Blogparade endet am 20. Dezember.

Sie haben noch keine Idee für Weihnachten?

Dann lesen Sie unseren Blogbeitrag Weihnachts PR Tipps – 8 Themenklassiker, die immer funktionieren.

tipps-fuer-die-weihnachts-prMachen Sie mit weihnachtlichen Pressemitteilungen, Blogbeiträgen und Social Media Posts auf sich aufmerksam. Die Themenauswahl ist dabei so vielfältig, wie die Weihnachtsgeschenke, die am 24. Dezember unter dem Tannenbaum liegen.

In diesem Sinne wünscht Ihnen das ganze ADENION Team eine fröhliche und besinnliche Adventszeit und wir sind wirklich riesig gespannt auf Ihre Ideen und werden die Beiträge und besten Ideen hier vorstellen und über unsere PR- und Social Media Kanäle teilen. Die Auswertung und Zusammenfassung der Blogparade erfolgt am 20.12.2016.

Recht und Online-Texte (Teil 3) – Impressumspflicht in Deutschland

Recht und Online-Texte (Teil 3) – Impressumspflicht in Deutschland

Recht und Online-Texte (Teil 3) – Impressumspflicht in Deutschland

Recht und Online-Texte (Teil 3) – Impressumspflicht in Deutschland

9 von 10 Seiten im Internet brauchen ein Impressum. Wir zeigen Ihnen, wie Sie die Impressumspflicht einhalten und welche Informationen im Impressum Pflicht sind.

Spätestens beim Betreiben einer Website oder beim Erstellen eines Blogs kommt die Frage nach dem Impressum auf. Brauche ich ein Impressum? Welche Informationen sind Pflicht? Wo platziere ich das Impressum auf meiner Site? Doch zunächst gilt es zu klären, was ein Impressum überhaupt ist. Beim Impressum handelt es sich um Anbieterinformationen, mit denen Besucher den Anbieter der Site identifizieren können sollen. Die Betreiber sollen diese Informationen auf ihrer Website, ihrem Blog und auch in den Social Media bereitstellen. Anderenfalls drohen Bußgelder und Abmahnungen. Um Ihnen dies zu ersparen, haben wir Rechtsanwalt Dr. Mathias Schneider zu dem Thema Impressumspflicht befragt.

Adenion:

Herr Dr. Schneider, herzlichen Dank, dass Sie sich für uns die Zeit nehmen, alle Fragen rund um das Thema Impressumspflicht zu beantworten. Doch was ist ein Impressum und für wen gilt die Impressumspflicht?

Dr. Schneider:

Beim Impressum handelt es sich um eine Anbieterkennzeichnung, die den Besuchern einer Website die wichtigsten Informationen über den Betreiber der Seiten zur Verfügung stellt. Die Impressumspflicht besteht laut § 5 des Telemediengesetzes für „geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien“. Die Informationen sollen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar gehalten werden. Somit sind alle Unternehmen, Freiberufler und Selbstständige, gleichermaßen aber auch Privatleute, dazu verpflichtet, ein Impressum für ihre Website oder ihren Blog zu erstellen, sobald sie darauf ein Angebot haben, das mit einem wirtschaftlichen Interesse verbunden ist. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie eigene oder fremde Produkte auf Ihrer Seite bewerben, sobald Sie zum Beispiel einen Werbebanner auf Ihrem Blog schalten, um durch die Klicks nebenbei Geld zu verdienen, sind Sie dazu verpflichtet, ein Impressum anzugeben. Allein dadurch, dass die Website kostenlos nutzbar ist, wird die Impressumspflicht also nicht verhindert.

Webseiten oder Blogs, die keinen Gewinn mit ihrem Internetauftritt erzielen, sondern die Seite lediglich für private Zwecke nutzen, benötigen kein Impressum. Ein Beispiel: Wer online seine Eindrücke vom vergangenen Urlaub mit seinen Freunden teilt, benötigt kein Impressum. Anders sieht es bei Reiseunternehmen aus, die ihre Angebote online verkaufen.

Doch Vorsicht: Auch Blogbetreiber, die ihren Blog privat betreiben, sind in der Regel impressumspflichtig. Denn neben der Impressumspflicht aus dem Telemediengesetz gibt es noch eine weitere Impressumspflicht aus § 55 des Rundfunkstaatsvertrag. Wenn der Blog nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dient, muss danach wenigstens der Name und die Anschrift angegeben werden. Sind Sie mit Ihrem Blog journalistisch tätig, dann unterliegen Sie sogar weiteren besonderen Impressumgsangaben, die die Angabe einer persönlich verantwortlichen Person erfordern.

Adenion:

Gibt es bestimmte Pflichtinformationen beim Impressum, oder kann man sich frei auswählen, welche Informationen man preisgeben möchte?

Dr. Schneider:

Es gibt notwendige Pflichtangaben beim Impressum, die in § 5 des Telemediengesetzes festgehalten sind. Demnach sind in jedem Fall die folgenden Punkte bei der Erstellung eines Impressums zu berücksichtigen, um ein vollständiges Impressum auf der Website oder im Blog zu pflegen:

  • Name: Hier wird der Name des Unternehmens mit Rechtsformzusatz, z.B. OHG oder GmbH, angeben. Bei Freiberuflern und natürlichen Personen ist das der Vor- und Nachname.
  • Adresse: Hier wird die Anschrift, unter der das Unternehmen oder die natürliche Person niedergelassen ist, angegeben. Die Angabe eines Postfaches als Adressangabe reicht nicht aus, da es eine ladungsfähige, d.h. gerichtlich verwertbare vollständige Adressangabe sein muss.
  • Vertretungsberechtigte: Unternehmen sind dazu verpflichtet, die Vertretungsberechtigten der Gesellschaft anzugeben. Bei einer GmbH sind die Geschäftsführer anzugeben, bei einer AG ist der Vorstand zu benennen. Bei einer GmbH & Co. KG wären die Geschäftsführer der Komplementär-GmbH anzugeben.
  • Kontaktdaten: Die Kontaktdaten sollen eine schnelle Kontaktaufnahme mit dem Dienstleister ermöglichen. Dazu zählt die E-Mail-Adresse, über die das Unternehmen kontaktiert werden kann, und zusätzlich die Angabe entweder der Telefon- oder Fax-Nummer oder eines Kontaktformulars. Die Beantwortung der Anfragen über diese Kontaktdaten muss gewährleistet sein.
  • Aufsichtsbehörde: Unternehmen, dessen Dienstleistungen zunächst von einer Zulassungsstelle zugelassen werden müssen, müssen die dafür zuständige Zulassungsbehörde im Impressum angeben.
  • Registereintrag: Gesellschaften und Genossenschaften sind in einem Handels-, Vereins-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister eingetragen. Dies ist im Impressum unter der entsprechenden Registernummer anzugeben. Auch die das Register führende Stelle, also das zuständige Amtsgericht, ist zu nennen.
  • Berufsrechtliche Angaben: Einige Berufe, insbesondere freie Berufe, unterliegen speziellen berufsrechtlichen Anforderungen. Hierfür ist die Kammer anzugeben, für die die Ausübenden dieser Berufe gemeldet sind. Des Weiteren sind die gesetzliche Berufsbezeichnung und die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regeln sowie der Zugang zu diesen Regeln anzugeben.
  • Umsatzsteuer-ID: Zusätzlich ist im Impressum die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder, falls vorhanden, die Wirtschafts-Identifikationsnummer anzugeben.
  • Aktiengesellschaften: Bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, zählt die Information darüber zu den Pflichtangaben.

Unser Tipp:

Um Ihnen den Aufbau Ihres Impressums zu vereinfachen, hier ein Beispiel von dem Impressum der Adenion GmbH:

Impressum_Adenion

Impressum der Adenion GmbH

Adenion:

Herr Schneider, wie kann man als Laie sicherstellen, ob das Impressum vollständig ist?

Dr. Schneider:

Die sicherste Variante ist ein Blick in das Gesetz. Bei Zweifelsfragen sollte man sich entsprechenden Rechtsrat einholen. Sich die Websites oder Blogs der Mitbewerber anschauen und im Vergleich prüfen, ob das eigene Impressum die Pflichtinformationen beinhaltet, bietet keine Sicherheit. Auch die online verfügbaren Impressum-Generatoren bieten keine Gewähr.

Adenion:

Wir bei der Adenion GmbH sind ein Online-Dienstleister für Content Marketing, PR und Social Media und nutzen die sozialen Netzwerke, um unsere Kunden zu erreichen. Wie sieht es mit der Impressumspflicht in den Social Media aus?

Dr. Schneider:

Die Impressumspflicht gilt nicht nur für die eigene Unternehmensseite oder für den Blog, sondern insbesondere auch für soziale Netzwerke wie Facebook, Google+ oder XING. Hier gelten die gleichen Richtlinien wie für das Impressum auf einer Website. Das Problem, das sich in diesem Zusammenhang stellt, lautet eher, wo die Pflichtangaben in dem sozialen Netzwerk unterzubringen sind. Gibt es keine dafür vorgesehene Stelle, die ausdrücklich und sichtbar mit “Impressum” gekennzeichnet ist, muss es dort erfolgen, wo der Nutzer es am ehesten vermutet, z.B. im Bereich “Info”. Hier gibt es für jedes soziale Netzwerk eine “best practice”. Dazu gehört in der Regel auch ein Link vom sozialen Netzwerk auf das umfassende Impressum der Website.

Adenion:

Nach dem Erstellen des Impressums kommt die Frage auf, wo das Impressum zu platzieren ist. Gibt es diesbezüglich bestimmte Vorschriften?

Dr. Schneider:

Laut § 5 des Telemediengesetzes ist das Impressum leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar bereitzuhalten. Dies ist jedoch eine etwas vage Formulierung. Idealerweise wird das Impressum auf der Startseite verlinkt und ist über einen Klick für den Besucher der Seite zu erreichen. Jedoch ist dies nicht verpflichtend. So wurde gerade vom BGH höchstrichterlich (Az. I ZR 228/03) bestätigt, dass das Impressum zumindest über zwei Klicks erreichbar sein soll. Es ist sicherzustellen, dass das Impressum dann auch von jeder Unterseite mit zwei Klicks erreichbar ist und der Link dahin eine klare Angabe wie “Impressum” trägt. Dies betrifft das Impressum auf der Website, dem Blog und in den sozialen Netzwerken in gleicher Weise. Wichtig ist auch, dass keine Differenzen zwischen den einzelnen Impressumsangaben auf den verschiedenen Websites bzw. sozialen Netzwerken bestehen.

Adenion:

Herr Dr. Schneider, zum Schluss haben wir die wichtigste Frage: Was passiert, wenn man im Eifer des Gefechts vergisst, ein Impressum auf dem Blog, der Website oder in den sozialen Netzwerken einzubinden?

Dr. Schneider:

Ein fehlendes, fehlerhaftes oder unvollständiges Impressum stellt aus juristischer Sicht einen Wettbewerbsverstoß dar. Der Gedanke dahinter ist wie folgt: Wenn beispielsweise ein Dienstleister keine E-Mail-Adresse im Impressum angibt, können ihn auf diesem Wege keine Reklamationen erreichen. Daraus lässt sich ein wettbewerbswidriger Vorteil erzielen. Letztendlich ist jede noch so „unbedeutende“ vergessene Information im Impressum abmahnfähig. Berechtigt zur Abmahnung sind Mitbewerber oder aber auch Verbraucherschutzverbände.

Laut dem Telemediengesetz stellt ein vorsätzlicher oder fahrlässiger Verstoß gegen die Impressumspflicht ferner eine Ordnungswidrigkeit dar, welche mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet werden kann. Achten Sie deshalb immer darauf, Ihr Impressum richtig und vollständig der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen.
Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob Sie ein Impressum angeben sollten, dann empfehle ich Ihnen, sich die Frage zu stellen, ob Sie ein „geschäftsmäßigen“ Sinn mit Ihrer Seite verfolgen. Wenn ja, dann ist das Impressum im Zweifel Pflicht.

Damit Sie nicht in die Rechtsfalle tappen, haben wir für Sie die relevantesten Themen rund um das Thema „Onlinerecht“ in Zusammenarbeit mit Medienanwalt Dr. Mathias Schneider der Kanzlei Hoffmann Liebs Fritsch & Partner Rechtsanwälte mbB zu einem Leitfaden gebündelt. Diesen können Sie sich als PDF-Dokument kostenlos herunterladen. Hier geht’s zum Leitfaden:

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Dr. Mathias Schneider
Mathias SchneiderDr. Mathias Schneider ist Rechtsanwalt bei der Sozietät Hoffmann Liebs Fritsch & Partner Rechtsanwälte mbB (HLFP) und dort auf IT-Recht sowie Datenschutz spezialisiert. Besondere Schwerpunkte liegen dabei im Bereich des E-Commerce und des Online-Marketing.In seiner Ausbildung verbrachte er Stationen in Ho-Chi-Minh-Stadt (Vietnam) und Sydney (Australien). Danach war er promotionsbegleitend zunächst an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Gewerblichen Rechtsschutz (Prof. Dr. Busche) und am Zentrum für Gewerblichen Rechtsschutz tätig.
Dr. Schneider publiziert regelmäßig Fachbeiträge zum IT-Recht und ist gefragter Referent auf fachspezifischen Veranstaltungen, zuletzt beispielsweise zu den rechtlichen Rahmenbedingungen von Apps. Seine Promotion erwarb er mit einer Arbeit über die Rechtsbeziehungen in virtuellen Welten.
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Weitere Beiträge aus der Beitragsreihe mit Dr. Mathias Schneider:

Recht und Online-Texte (Teil 1) – Der Pressekodex
Im ersten Teil widmen wir uns den Bestimmungen und Eigenheiten des deutschen Pressekodex.

Recht und Online-Texte (Teil 2) – Geschützte Begriffe und wie Sie am besten mit ihnen umgehen
Im zweiten Teil finden Sie heraus, ob ein Begriff geschützt ist und wie Sie ihn verwenden dürfen.

Recht und Online-Texte (Teil 4) – Abmahnungen in der Online-Welt
Im vierten Teil erfahren Sie mehr über Abmahnungen in der Online-Welt und wie Sie in dieser Situation am besten regaieren sollten.

Recht und Online-Texte (Teil 5) – Bilder nutzen ohne das Urheberrecht zu verletzen
Im fünften Teil erhalten Sie einen detaillierten Einblick in das Thema Urheberrecht und erfahren, was bei der Benutzung von fremden Bildern zu beachten ist.

Recht und Online-Texte (Teil 6) – Die Datenschutzgrundverordnung
Im sechsten Teil informieren wir über die neue Datenschutzgrundverordnung und stellen Ihnen einen Checkliste zur Verfügung.

Recht und Online-Texte (Teil 7) – Facebook Custom Audiences: Was ist das? Und was ist zu beachten?
Im siebten Teil erfahren Sie, worauf Sie bei der Verwendung von Facebook Custom Audiences und Facebook Pixeln achten müssen.

Weitere Rechtsbeiträge:

Vermeidung rechtlicher Fehler in Pressemitteilungen – 12 Tipps
Professionelle und zugleich qualitativ hochwertige Pressemitteilungen sind die Basis für eine erfolgreiche Öffentlichkeitsarbeit. Als Grundlage für die Professionalität ist es wichtig, Pressemitteilungen immer sachlich und regelkonform zu schreiben.

5 Tipps: So machen Sie Ihre Bilder und Grafiken rechtssicher
Ein gutes Bild oder eine ansprechende Grafik darf heute in einer Online-Pressemitteilung nicht mehr fehlen. Bei der Nutzung von Bildern, Grafiken und Videos gibt es rein rechtlich aber einiges zu beachten.

Recht und Online-Texte (Teil 2) – Geschützte Begriffe und wie Sie am besten mit ihnen umgehen

Geschützte Begriffe und wie Sie am besten mit ihnen umgehen

Wie Sie herausfinden, ob ein Begriff geschützt ist und wie Sie ihn verwenden dürfen

Wettbewerbsrecht und Markenrecht sind wichtige Orientierungsgrößen für Marketing und PR. Eine Dimension dieser Bereiche des Rechts ist dabei der Umgang mit geschützten Begriffen, Marken und Produkten der Konkurrenz.

Was sind geschützte Begriffe?

Geschützte Begriffe gibt es häufiger, als man auf den ersten Blick erwarten würde. So sind etwa die meisten Begriffe rund um die aktuelle EM markenrechtlich von der UEFA geschützt. Die Organisation hat sich einige Wortkombinationen wie „EURO 2016“ als Marke schützen lassen und besitzt damit die Rechte an diesem Begriff. Ist ein Begriff geschützt, so bedeutet das, dass grundsätzlich ein exklusives Nutzungsrecht des Markeninhabers besteht. Bei der Verwendung solcher Begriffe ist deshalb Vorsicht geboten: Sie dürfen nur eingeschränkt zur eigenen Werbung benutzt werden und unterliegen Richtlinien zu ihrer Verwendung.

Wozu geschützte Begriffe nicht verwenden werden dürfen

Grundsätzlich dürfen markenrechtlich geschützte Begriffe nicht zur Kennzeichnung eigener Produkte eingesetzt werden. So darf etwa ein geschützter Markenname prinzipiell auch nicht in der URL einer Seite auftauchen oder in Meta-Tags verwendet werden. Darüber hinaus sind auch andere Verwendungen eines geschützten Begriffes unzulässig, die erfolgen, um das Suchmaschinenranking einer Seite zu verbessern. Auch im Pfad einer Webseite – also etwa in Kategorien – darf kein fremder geschützter Begriff verwendet werden. Zudem darf bei der Verwendung eines geschützten Begriffes nicht der Eindruck entstehen, Sie seien in irgendeiner Weise daran beteiligt bzw. ein Partner desAkteurs, der den Begriff für sich geschützt hat. Außerdem darf eine eingetragene Marke nach dem Wettbewerbsrecht nicht verunglimpft werden.

Mathias SchneiderTipp von Rechtsanwalt Dr. Schneider: Die Nutzung von Begriffen einer Großveranstaltung ist als rechtliche Problematik unter dem Stichwort „Ambush Marketing“ oder „Guerilla Marketing“ bekannt geworden. Problemtisch daran ist vor allem das Verhältnis zu den offiziellen Sponsoren. Wird wahrheitswidrig auf eine Sponsorenbeziehung hingewiesen, ist darin eine unzulässige Irreführung nach § 5 UWG zu erkennen. Doch auch bei subtileren Formen des Ambush Marketings kann ein Rechtsverstoß vorliegen. Bei gezieltem Ausschalten fremder Werbung ist etwa an eine wettbewerbsrechtlich unzulässige Behinderung zu denken.

Woran Sie erkennen, ob ein Begriff geschützt ist

Viele geschützte Begriffe erkennen Sie zunächst an Ihren Trademark-Logos. Man begegnet dabei häufig drei solcher Logos: dem amerikanischen ™-Logo, dem deutschen “R im Kreis” ® und dem Copyright-Logo ©. Dabei ist zu beachten, dass nicht alle Kennzeichnungen dasselbe meinen. Die ™-Kennzeichnung bedeutet lediglich, dass eine Marke Schutz für den Begriff beansprucht. Der Schutz kann nicht nur durch formale Eintragung entstehen, sondern auch durch langjährige Benutzung des Begriffs zur Kennzeichnung von Produkten. Dies soll mit Hilfe der ™-Kennzeichnung ausgedrückt werden. Das ® hingegen kennzeichnet demgegenüber einen beim jeweiligen Markenamt eingetragenen und geschützten Begriff. Das Copyright-© wird indes für das Labeling geistigen Eigentums genutzt . Dabei geht es vorrangig um urheberrechtlich geschützte Werke und eben nicht um markenrechtlich geschützte Begriffe. Im Ergebnis sind also vor allem die Begriffe zu beachten, die durch ™ oder ® gekennzeichnet sind. Einige geschützte Begriffe werden dennoch von den Rechteinhabern auch ohne diese Kennzeichnung verwendet und sind so schwerer als geschützter Begriff erkennbar.

Mathias SchneiderTipp von Rechtsanwalt Dr. Schneider: Da auch einige scheinbare Alltagsbegriffe zur Gruppe der geschützten Begriffe gehören, sollten Sie im Zweifel auf Nummer Sicher gehen, und überprüfen, ob ein Begriff, den Sie verwenden wollen, markenrechtlich geschützt wurde. Ob dem so ist, können Sie zum Beispiel mittels der Datenbank des Deutschen Marken- und Patentamts (DPMA) überprüfen. Wollen Sie den Begriff selbst zur Kennzeichnung von Produkten oder für eine Domain benutzen, reicht diese Recherche jedoch nicht aus. Um wirklich sicher zu stellen, dass Sie in diesem Fall keine fremden Rechte verletzten, sollte eine Recherche bei einem professionellen Dienstleister erfolgen.

Wie Sie einen geschützten Begriff verwenden können

Es ist nicht so, dass ein geschützter Begriff gar nicht verwendet werden dürfte. Tatsächlich wird den meisten Unternehmen daran gelegen sein, dass ihre Markennamen in aller Munde sind. Das Wettbewerbs- und Markenrecht regelt jedoch, dass aus der Verwendung eines fremdgeschützten Begriffes im übertragenen Sinne kein Profit geschlagen werden darf. Wollen Sie zum Beispiel einfach nur über die EM berichten oder darauf aufmerksam machen, dass Sie ein Tippspiel veranstalten – ohne kommerziell davon zu profitieren – ist die Verwendung der Begriffe legal. Rein beschreibende Verwendung des Begriffs – etwa „passend zu EM bieten wir Ihnen Sonderangebote“ – sind demnach erlaubt. Vorsicht ist nur bei der Verwendung von Logos und anderen Visuals geboten. Solange der Rechteinhaber deren Verwendung nicht explizit für den von Ihnen zur Veröffentlichung vorgesehenen Kontext erlaubt, dürfen diese nicht ohne weitere Erlaubnis verwendet werden.Sind Sie sich nicht sicher, ob Sie einen geschützten Begriff verwenden sollten, dann sind Sie auf der sicheren Seite, wenn sie Synonyme verwenden.

Damit Sie nicht in die Rechtsfalle tappen, haben wir für Sie die relevantesten Themen rund um das Thema „Onlinerecht“ in Zusammenarbeit mit Medienanwalt Dr. Mathias Schneider der Kanzlei Hoffmann Liebs Fritsch & Partner Rechtsanwälte mbB zu einem Leitfaden gebündelt. Diesen können Sie sich als PDF-Dokument kostenlos herunterladen. Hier geht’s zum Leitfaden:

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Dr. Mathias Schneider
Dr. Mathias Schneider ist Rechtsanwalt bei der Sozietät Hoffmann Liebs Fritsch & Partner Rechtsanwälte mbB (HLFP) und dort auf IT-Recht sowie Datenschutz spezialisiert. Besondere Schwerpunkte liegen dabei im Bereich des E-Commerce und des Online-Marketing.In seiner Ausbildung verbrachte er Stationen in Ho-Chi-Minh-Stadt (Vietnam) und Sydney (Australien). Danach war er promotionsbegleitend zunächst an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Gewerblichen Rechtsschutz (Prof. Dr. Busche) und am Zentrum für Gewerblichen Rechtsschutz tätig.
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Kontakt

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Weitere Beiträge aus der Beitragsreihe mit Dr. Mathias Schneider:

Recht und Online-Texte (Teil 1) – Der Pressekodex
Im ersten Teil widmen wir uns den Bestimmungen und Eigenheiten des deutschen Pressekodex.

Recht und Online-Texte (Teil 3) – Impressumspflicht in Deutschland
Im dritten Teil zeigen wir Ihnen, wie Sie die Impressumspflicht einhalten und welche Informationen im Impressum Pflicht sind.

Recht und Online-Texte (Teil 4) – Abmahnungen in der Online-Welt
Im vierten Teil erfahren Sie mehr über Abmahnungen in der Online-Welt und wie Sie in dieser Situation am besten regaieren sollten.

Recht und Online-Texte (Teil 5) – Bilder nutzen ohne das Urheberrecht zu verletzen
Im fünften Teil erhalten Sie einen detaillierten Einblick in das Thema Urheberrecht und erfahren, was bei der Benutzung von fremden Bildern zu beachten ist.

Recht und Online-Texte (Teil 6) – Die Datenschutzgrundverordnung
Im sechsten Teil informieren wir über die neue Datenschutzgrundverordnung und stellen Ihnen einen Checkliste zur Verfügung.

Recht und Online-Texte (Teil 7) – Facebook Custom Audiences: Was ist das? Und was ist zu beachten?
Im siebten Teil erfahren Sie, worauf Sie bei der Verwendung von Facebook Custom Audiences und Facebook Pixeln achten müssen.

Weitere Rechtsbeiträge:

Vermeidung rechtlicher Fehler in Pressemitteilungen – 12 Tipps
Professionelle und zugleich qualitativ hochwertige Pressemitteilungen sind die Basis für eine erfolgreiche Öffentlichkeitsarbeit. Als Grundlage für die Professionalität ist es wichtig, Pressemitteilungen immer sachlich und regelkonform zu schreiben.

5 Tipps: So machen Sie Ihre Bilder und Grafiken rechtssicher
Ein gutes Bild oder eine ansprechende Grafik darf heute in einer Online-Pressemitteilung nicht mehr fehlen. Bei der Nutzung von Bildern, Grafiken und Videos gibt es rein rechtlich aber einiges zu beachten.

 

Clevere Marketing- und PR-Ideen

Clevere Marketing- und PR-Ideen

Warum Erfolg keine Frage von Budget und Größe ist

Inhalt:
Mit den neuen Medien können Unternehmen schnell und einfach clevere Marketing- und PR-Aktionen starten, die nicht viel kosten. Erfahren Sie im Webinar wie Sie Ideen für Themen finden, die Ihre Kunden wirklich interessieren und wie Sie mit kostengünstigen Online-PR und Marketing-Instrumenten Ihre Inhalte in den neuen Medien platzieren. Profitieren Sie von mehr Sichtbarkeit Ihrer Produkte und Dienstleistungen im Internet, um mehr potenzielle Kunden zu erreichen und zu gewinnen.

Arbeitshilfen zum Webinar

Handout

Clevere Marketing- und PR-Ideen

Das Handout „Clevere Marketing- und PR-Ideen“ fasst noch einmal alle Informationen und Tipps aus dem Webinar zusammen. Sie erfahren unter anderem:

  • Wie Ihnen der Perspektivenwechsel gelingt.
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  • Wie Sie aus einem Inhalt viele verschiedene Medien produzieren können.
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  • Wie Sie wertvolle Touchpoints (Berührungspunkte) im Web generieren.

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Praxisleitfaden

Die 7 Regeln erfolgreicher PR mit Online-Pressemitteilungen

Der Praxisleitfaden „Die 7 Regeln erfolgreicher PR mit Online-Pressemitteilungen“ gibt Ihnen nützliche Tipps für den inhaltlichen und strukturellen Aufbau Ihrer digitalen PR-Botschaften, um mehr Reichweite und Auffindbarkeit im Internet zu erzielen. Sie erfahren:

  • Wie Sie Ihre Pressemitteilung zur Kundeninformation wandeln
  • Wie Sie mit einem klaren Aufbau Ihre Leser überzeugen
  • Wie Sie relevante Keywords (Schlüsselwörter) finden und einsetzen
  • Wie Sie Hyperlinks und Ankertexte optimal einbinden
  • Wie Bilder und Videos den größten Effekt erzielen
  • Wie wichtig eine regelmäßige Veröffentlichung ist

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Checkliste

So nutzen Sie erfolgreich die digitalen Kommunikations-Kanäle

Die Checkliste „So nutzen Sie erfolgreich die digitalen Kommunikations-Kanäle gibt Ihnen einen Überblick über die verfügbaren Portale, Websites und Netzwerke, die Ihnen für eine weitreichende Marketing- und PR-Strategie zur Verfügung stehen. Zusätzlichen erfahren Sie, welche Inhalte sich besonders gut für welchen Kanal eignen und wie Sie die jeweiligen Besonderheiten der Kanäle optimal einsetzen.

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Fragen und Antworten

Linkliste

„Clevere Marketing- und PR-Ideen für kleine und große Unternehmen“ on Bundlr

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Via:: Online-Seminare und Webinare

Was sind eigentlich Newsjacking und Agenda-Surfing?

Wie Sie aktuelle Ereignisse für sich nutzen können und was es dabei zu beachten gilt Immer wieder fallen in Fachartikeln zu PR und Content Marketing Begriffe wie Newsjacking und Agenda Surfing, aber nur selten wird erklärt, was die Begriffe wirklich…

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Via:: Trendthemen

Recht und Online-Texte (Teil 1) – Der Pressekodex

Recht und Online-TexteIn unserer neuen Reihe „Recht und Online-Texte“ geben wir Ihnen gemeinsam mit Rechtsanwalt Dr. Mathias Schneider Tipps, mit denen Sie rechtliche Probleme durch ihre Online-Texte vermeiden können. Im ersten Teil widmen wir uns den Bestimmungen und Eigenheiten des deutschen Pressekodex.

Recht und Pflicht: Auch Online-Texte unterliegen dem Pressekodex

Alle redaktionellen Inhalte – ob online oder offline – vom Artikel bis zu Pressemitteilungen, Social Media- und Blogbeiträgen, fallen rechtlich gesehen unter die Pressefreiheit und müssen sich damit nach den inhaltlichen Richtlinien des Pressekodex richten. Dabei spielt es keine Rolle, ob diese Inhalte von einer journalistischen Redaktion, einer PR-Abteilung oder einem corporate Blogger stammen. Aufgrund der Meinungsfreiheit kommen der Presse in Deutschland besondere Rechte zu und nur wenige für die Presse geltende Richtlinien sind gesetzlich geregelt. Auch bei dem Pressekodex handelt es sich nicht um eine gesetzliche vorgeschriebene Richtlinie, sondern um eine Selbstregulierung der Presse durch den politisch unabhängigen Presserat. Wer sich aber an den Pressekodex hält, geht inhaltlich auf Nummer sicher und senkt die Wahrscheinlichkeit von Rechtstreitigkeiten mit den Betroffen und dem Presserat.

Welche Richtlinien des Pressekodex Sie für Ihre Online-Texte berücksichtigen sollten

Der Pressekodex besteht aus einem Präambel zur Pressefreiheit und der in Ziffer 1 festgelegten Beachtung der Würde des Menschen sowie 15 weiteren Ziffern, in denen festgelegt ist, welchen Grundsätzen redaktionelle Beiträge entsprechen sollten.
Besonders wichtig für erfolgreiche, Pressekodex-konforme Online-Texte sind die folgenden Grundsätze:

1. Sorgfaltspflicht (geregelt in Ziffer 2)
Hier geht es vor allem um wahrheitsgemäße Berichterstattung: Es sollen keine reinen Tatsachenbehauptungen aufgestellt werden, die man nicht belegen kann. Veröffentlichen Sie also zum Beispiel eine Online Pressemitteilung, in der es um neue Erkenntnisse geht, führen Sie immer auch Belege für diese Erkenntnisse an. Das macht Ihre Mitteilung nicht nur Pressekodex-konform, sondern auch glaubwürdiger.

2. Schutz der Persönlichkeit (geregelt in Ziffer 8)
Persönlichkeitsrechte wiegen immer dann schwerer als die Pressefreiheit, wenn es um Äußerungen geht, die den Ruf oder die Privatsphäre eines Individuums schädigen können. So sieht der Pressekodex verstärkte Sorgfalt bei Äußerungen über einzelne Personen vor. Werden etwa Anschuldigungen gemacht, muss es auch Beweise für diese geben, auf die verwiesen wird. Grundsätzlich gilt: Auf der sicheren Seite sind Sie in diesem Bereich, wenn Sie nur gesicherte Tatsachen berichten, sich Zitate freigeben lassen und nur Bilder von Personen publizieren, deren Einverständnis Sie zuvor eingeholt haben.

3. Jugendschutz (geregelt in Ziffer 11)
Es sollte keine positive Darstellung von Gewalt, Drogenkonsum, Brutalität und Leid stattfinden, um Jugendschutz zu gewährleisten.

4.Vermeidung von Diskriminierungen (geregelt in Ziffer 12)
Im Pressekodex heißt es wörtlich: „Niemand darf wegen seines Geschlechts, einer Behinderung oder seiner Zugehörigkeit zu einer ethnischen, religiösen, sozialen oder nationalen Gruppe diskriminiert werden.“ Das heißt, dass auch in Online-Texten keinerlei Diskriminierung stattfinden darf.

Darüber hinaus sollten Sie sich stets als Urheber Ihrer Texte zu erkennen geben. In Deutschland herrscht Impressumspflicht für redaktionelle Erzeugnisse und außerdem wird bei werblichen Inhalten deutlich, dass eine Verbindung von Werbung und Redaktion vorliegt. Damit umgehen Sie den Verdacht der Schleichwerbung (Ziffer 7).

Der ganze Pressekodex

Pressekodex als Orientierungshilfe

Da der Pressekodex sich in erster Linie an tatsächliche Presseerzeugnisse richtet, sind für die Veröffentlichung von Online-Texten jedoch nicht alle Ziffern gleichermaßen relevant. Insbesondere zum Zusammenhang von Redaktion & Werbung, der in Ziffer 7 thematisiert wird, gelten für Journalisten strenge Regeln. Bei einer Pressemitteilung jedoch ist von vornherein klar, dass es sich um einen – wenn auch inhaltlich relevanten – werblichen Inhalt handelt, der deshalb nicht noch einmal explizit als solcher gekennzeichnet werden muss. Dennoch kann der Pressekodex als hilfreiche Leitlinie in der PR dienen, um nicht nur rechtliche Probleme zu vermeiden, sondern auch die Qualität der eigenen Mitteilungen auf einem hohen Niveau zu halten.

Drei Fragen an Dr. Mathias Schneider zum Pressekodex

Mathias Schneider

Was droht bei einem Verstoß gegen den Pressekodex?
Da der Presskodex nur eine Selbstverpflichtung ist und aus rechtlicher Sicht keine Normqualität hat, kann ein Verstoß gegen den Pressekodex unmittelbar nur vom Presserat geahndet werden. Der Presserat hat hierbei die Möglichkeit, einen Hinweis, eine Missbilligung oder eine Rüge zu erteilen. Die stärkste Form ist die Rüge, die bei krassen Verstößen verhängt wird und vom Presserat öffentlich gemacht werden kann. Der Kodex verpflichtet den Verletzer dann ferner dazu, die Rüge selbst zu publizieren. Im Ergebnis können sich Maßnahmen des Presserates somit vor allem auf die Reputation eines Unternehmens auswirken.

Wie kann man sich gegen die Maßnahmen des Presserats wehren?
Es besteht die Möglichkeit, den Presserat auf Unterlassung seiner Äußerungen in Anspruch zu nehmen und notfalls darauf zu klagen. Bei der Veröffentlichung von Rügen mit unternehmensschädigender Wirkung muss der Presserat genau abwägen, ob die Rechtsbeeinträchtigung dafür schwer genug wiegt.

Besteht auch die Möglichkeit, abgemahnt zu werden?

Hier ist zu unterscheiden zwischen den unmittelbaren Folgen des Verstoßes gegen den Pressekodex und den Verstößen gegen geltendes Recht, die hinter einem Verstoß gegen den Kodex stehen können. In aller Regel geht es bei letzterem um Persönlichkeitsrechte oder unternehmerische Interessen derjenigen, über die berichtet wird. Dies kann im Einzelfall zu Unterlassungs-, Widerrufs- und Schadensersatzansprüchen der Betroffenen führen. Eine Verletzung des Pressekodex kann darüber hinaus auch einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht darstellen, z.B. bei unzulässiger Verbindung von Werbung und redaktionellen Inhalten. Bei einem solchen Verstoß können u.a. auch die Mitbewerber Unterlassung verlangen. Jeder Unterlassungsanspruch berechtigt zu einer Abmahnung.

Damit Sie nicht in die Rechtsfalle tappen, haben wir für Sie die relevantesten Themen rund um das Thema „Onlinerecht“ in Zusammenarbeit mit Medienanwalt Dr. Mathias Schneider der Kanzlei Hoffmann Liebs Fritsch & Partner Rechtsanwälte mbB zu einem Leitfaden gebündelt. Diesen können Sie sich als PDF-Dokument kostenlos herunterladen. Hier geht’s zum Leitfaden:

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Dr Mathias Schneider

Dr. Mathias Schneider ist Rechtsanwalt bei der Sozietät Hoffmann Liebs Fritsch & Partner Rechtsanwälte mbB (HLFP) und dort auf IT-Recht sowie Datenschutz spezialisiert. Besondere Schwerpunkte liegen dabei im Bereich des E-Commerce und des Online-Marketing.In seiner Ausbildung verbrachte er Stationen in Ho-Chi-Minh-Stadt (Vietnam) und Sydney (Australien). Danach war er promotionsbegleitend zunächst an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Gewerblichen Rechtsschutz (Prof. Dr. Busche) und am Zentrum für Gewerblichen Rechtsschutz tätig.
Dr. Schneider publiziert regelmäßig Fachbeiträge zum IT-Recht und ist gefragter Referent auf fachspezifischen Veranstaltungen, zuletzt beispielsweise zu den rechtlichen Rahmenbedingungen von Apps. Seine Promotion erwarb er mit einer Arbeit über die Rechtsbeziehungen in virtuellen Welten.
Kontakt

Hoffmann Liebs Fritsch & Partner

Rechtsanwälte mbB

Telefon +49 (0) 211 51882 – 197
Fax +49 (0) 211 51882 – 220
E-Mail mathias.schneider@hlfp.de
Internet www.hlfp.de
Twitter: @HLFPNews

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Weitere Beiträge aus der Beitragsreihe mit Mathias Schneider:

Recht und Online-Texte (Teil 2) – Geschützte Begriffe und wie Sie am besten mit ihnen umgehen
Im zweiten Teil widmen wir uns dem Thema „geschützte Begriffe“ und wie Sie am besten mit Ihnen umgehen.

Recht und Online-Texte (Teil 3) – Impressumspflicht in Deutschland
Im dritten Teil zeigen wir Ihnen, wie Sie die Impressumspflicht einhalten und welche Informationen im Impressum Pflicht sind.

Recht und Online-Texte (Teil 4) – Abmahnungen in der Online-Welt
Im vierten Teil erfahren Sie mehr über Abmahnungen in der Online-Welt und wie Sie in dieser Situation am besten regaieren sollten.

Recht und Online-Texte (Teil 5) – Bilder nutzen ohne das Urheberrecht zu verletzen
Im fünften Teil erhalten Sie einen detaillierten Einblick in das Thema Urheberrecht und erfahren, was bei der Benutzung von fremden Bildern zu beachten ist.

Recht und Online-Texte (Teil 6) – Die Datenschutzgrundverordnung
Im sechsten Teil informieren wir über die neue Datenschutzgrundverordnung und stellen Ihnen einen Checkliste zur Verfügung.

Recht und Online-Texte (Teil 7) – Facebook Custom Audiences: Was ist das? Und was ist zu beachten?
Im siebten Teil erfahren Sie, worauf Sie bei der Verwendung von Facebook Custom Audiences und Facebook Pixeln achten müssen.

Weitere Rechtsbeiträge:

Vermeidung rechtlicher Fehler in Pressemitteilungen – 12 Tipps
Professionelle und zugleich qualitativ hochwertige Pressemitteilungen sind die Basis für eine erfolgreiche Öffentlichkeitsarbeit. Als Grundlage für die Professionalität ist es wichtig, Pressemitteilungen immer sachlich und regelkonform zu schreiben.

5 Tipps: So machen Sie Ihre Bilder und Grafiken rechtssicher
Ein gutes Bild oder eine ansprechende Grafik darf heute in einer Online-Pressemitteilung nicht mehr fehlen. Bei der Nutzung von Bildern, Grafiken und Videos gibt es rein rechtlich aber einiges zu beachten.

Studie digitale Unternehmenskommunikation

Studie: 90% setzen auf Pressemitteilungen und Social Media

Neue Studie zur digitalen Unternehmenskommunikation 2015

Die wichtigste Erkenntnis vorweg:

91% der Agenturen und Unternehmen veröffentlichen regelmäßig oder gelegentlich Online-Pressemitteilungen. Nahezu genauso wichtig für die regelmäßige Kommunikation sind Social Media Posts. 87% der Kommunikationsarbeiter posten regelmäßig oder gelegentlich.

Themenfindung für Medien

Für welche Online-Medien Kommunikationsarbeiter regelmäßig oder gelegentlich Themen im Internet recherchieren. Quelle: Studie „Digitale Unternehmenskommunikation 2015“, ADENION GmbH

Das zeigt unsere neue Studie „Digitale Unternehmenskommunikation 2015“, für die wir rund 330 Kommunikationsprofis aus Agenturen und Unternehmen befragt haben.

Im Sommer 2012 befragten wir erstmals Kommunikationsprofis zum Stellenwert von Online-Medien für ihre Kommunikationsarbeit in der Studie „Zukunft der Unternehmenskommunikation“. Damals nutzten weniger als 50% die wichtigsten Online-Medien.

Heute ist selbst der Corporate Blog mit 63% im Portfolio der Mehrheit zu finden. 2012 waren Corporate Blogs mit knapp 20% noch ein Minderheiten-Phänomen.

Nutzung Online-Medien 2012

Nutzung von Online-Medien 2012. Quelle: Studie „Zukunft der Unternehmenskommunikation“, ADENION GmbH.

Während 2012 noch nur rund die Hälfte der Kommunikationsarbeiter Online-Medien nutzte, hat sich dieses Bild in der aktuellen Studie zur digitalen Unternehmenskommunikation 2015 vollständig gedreht. Online-Medien werden genutzt und Content für diese produziert.

Unternehmenskommunikation ist also wesentlich digitaler als noch vor 3 Jahren. Eine rasante Entwicklung. Es bleibt aber immer noch viel Luft nach oben.

Immer noch spielen die klassischen Ansätze der PR eine wichtige Rolle. Rund 74% der Kom-munikationsarbeiter verschicken ihre Pressemitteilungen weiterhin an Journalistenverteiler, aller.

Nutzung Journalistenverteiler für Pressemitteilungen

Nutzung von Journalistenverteilern: Wie viele Teilnehmer geben an, regelmäßig oder gelegentlich selbst bzw. fremd generierte Verteiler zu nutzen

Also alles gut?

Es bleiben dennoch noch viele Handlungsfelder. Social Media Tools für Content Curation, Distribution und Marketing, über die man bequem nachvollziehen kann, was Trends setzende und meinungsstarke Influencer favorisieren, werden immer noch nur von wenigen genutzt (ca. 25%).

Studie digitale unternehmenskommunikation

Die gesamte Studie zur digitalen Unternehmenskommunikation 2015 steht jetzt kostenlos zum Download bereit. Lesen Sie, wie über 330 Kommunikationsprofis zentrale Fragen zu Themenfindung, Mediengenerierung und Distribution einschätzen.

» Zum Download der Studie „Digitale Unternehmenskommunikation 2015“

Die „Studie Zukunft der Unternehmenskommunikation“ von 2012 steht ebenfalls zum kosten-losen Download zur Verfügung.

» Zum Download der Studie „Zukunft der Unternehmenskommunikation“

FAQ Online-Seminar: "Online-Pressemitteilungen schreiben"

Online-Pressemitteilungen schreiben – FAQ

Die 5 wichtigsten Fragen und Antworten aus dem Online-Seminar

FAQ Online-Seminar: "Online-Pressemitteilungen schreiben"

Die 5 wichtigsten Fragen und Antworten aus dem Online-Seminar „Online-Pressemitteilungen schreiben“

Online-Pressemitteilungen bieten das optimale Gerüst, um inhaltlich, visuell und formal bei den Zielgruppen im Internet einzuschlagen. Ähnlich wie bei einem Do-it-yourself-Baukasten lässt sich das Medienformat in seine Einzelteile zerlegen und gemäß den Bedürfnissen potenzieller Leser und den Besonderheiten des Webs als Version 2.0 wieder zusammensetzen. Im Online-Seminar „Online-Pressemitteilungen schreiben“ der ADENION Academy erfuhren die Teilnehmer von der Überschrift bis zum Abbinder, wie die perfekte Online-Pressemitteilung aussieht, welche Keywords wirklich funktionieren und warum der Einsatz von relevanten Links den Unterschied ausmacht. Nachfolgend haben wir für Sie die 5 wichtigsten Fragen und Antworten aus dem Online-Seminar zusammengestellt.

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