Recht und Online-Texte (Teil 2) – Geschützte Begriffe und wie Sie am besten mit ihnen umgehen

Geschützte Begriffe und wie Sie am besten mit ihnen umgehen

Wie Sie herausfinden, ob ein Begriff geschützt ist und wie Sie ihn verwenden dürfen

Wettbewerbsrecht und Markenrecht sind wichtige Orientierungsgrößen für Marketing und PR. Eine Dimension dieser Bereiche des Rechts ist dabei der Umgang mit geschützten Begriffen, Marken und Produkten der Konkurrenz.

Was sind geschützte Begriffe?

Geschützte Begriffe gibt es häufiger, als man auf den ersten Blick erwarten würde. So sind etwa die meisten Begriffe rund um die aktuelle EM markenrechtlich von der UEFA geschützt. Die Organisation hat sich einige Wortkombinationen wie „EURO 2016“ als Marke schützen lassen und besitzt damit die Rechte an diesem Begriff. Ist ein Begriff geschützt, so bedeutet das, dass grundsätzlich ein exklusives Nutzungsrecht des Markeninhabers besteht. Bei der Verwendung solcher Begriffe ist deshalb Vorsicht geboten: Sie dürfen nur eingeschränkt zur eigenen Werbung benutzt werden und unterliegen Richtlinien zu ihrer Verwendung.

Wozu geschützte Begriffe nicht verwenden werden dürfen

Grundsätzlich dürfen markenrechtlich geschützte Begriffe nicht zur Kennzeichnung eigener Produkte eingesetzt werden. So darf etwa ein geschützter Markenname prinzipiell auch nicht in der URL einer Seite auftauchen oder in Meta-Tags verwendet werden. Darüber hinaus sind auch andere Verwendungen eines geschützten Begriffes unzulässig, die erfolgen, um das Suchmaschinenranking einer Seite zu verbessern. Auch im Pfad einer Webseite – also etwa in Kategorien – darf kein fremder geschützter Begriff verwendet werden. Zudem darf bei der Verwendung eines geschützten Begriffes nicht der Eindruck entstehen, Sie seien in irgendeiner Weise daran beteiligt bzw. ein Partner desAkteurs, der den Begriff für sich geschützt hat. Außerdem darf eine eingetragene Marke nach dem Wettbewerbsrecht nicht verunglimpft werden.

Mathias SchneiderTipp von Rechtsanwalt Dr. Schneider: Die Nutzung von Begriffen einer Großveranstaltung ist als rechtliche Problematik unter dem Stichwort „Ambush Marketing“ oder „Guerilla Marketing“ bekannt geworden. Problemtisch daran ist vor allem das Verhältnis zu den offiziellen Sponsoren. Wird wahrheitswidrig auf eine Sponsorenbeziehung hingewiesen, ist darin eine unzulässige Irreführung nach § 5 UWG zu erkennen. Doch auch bei subtileren Formen des Ambush Marketings kann ein Rechtsverstoß vorliegen. Bei gezieltem Ausschalten fremder Werbung ist etwa an eine wettbewerbsrechtlich unzulässige Behinderung zu denken.

Woran Sie erkennen, ob ein Begriff geschützt ist

Viele geschützte Begriffe erkennen Sie zunächst an Ihren Trademark-Logos. Man begegnet dabei häufig drei solcher Logos: dem amerikanischen ™-Logo, dem deutschen “R im Kreis” ® und dem Copyright-Logo ©. Dabei ist zu beachten, dass nicht alle Kennzeichnungen dasselbe meinen. Die ™-Kennzeichnung bedeutet lediglich, dass eine Marke Schutz für den Begriff beansprucht. Der Schutz kann nicht nur durch formale Eintragung entstehen, sondern auch durch langjährige Benutzung des Begriffs zur Kennzeichnung von Produkten. Dies soll mit Hilfe der ™-Kennzeichnung ausgedrückt werden. Das ® hingegen kennzeichnet demgegenüber einen beim jeweiligen Markenamt eingetragenen und geschützten Begriff. Das Copyright-© wird indes für das Labeling geistigen Eigentums genutzt . Dabei geht es vorrangig um urheberrechtlich geschützte Werke und eben nicht um markenrechtlich geschützte Begriffe. Im Ergebnis sind also vor allem die Begriffe zu beachten, die durch ™ oder ® gekennzeichnet sind. Einige geschützte Begriffe werden dennoch von den Rechteinhabern auch ohne diese Kennzeichnung verwendet und sind so schwerer als geschützter Begriff erkennbar.

Mathias SchneiderTipp von Rechtsanwalt Dr. Schneider: Da auch einige scheinbare Alltagsbegriffe zur Gruppe der geschützten Begriffe gehören, sollten Sie im Zweifel auf Nummer Sicher gehen, und überprüfen, ob ein Begriff, den Sie verwenden wollen, markenrechtlich geschützt wurde. Ob dem so ist, können Sie zum Beispiel mittels der Datenbank des Deutschen Marken- und Patentamts (DPMA) überprüfen. Wollen Sie den Begriff selbst zur Kennzeichnung von Produkten oder für eine Domain benutzen, reicht diese Recherche jedoch nicht aus. Um wirklich sicher zu stellen, dass Sie in diesem Fall keine fremden Rechte verletzten, sollte eine Recherche bei einem professionellen Dienstleister erfolgen.

Wie Sie einen geschützten Begriff verwenden können

Es ist nicht so, dass ein geschützter Begriff gar nicht verwendet werden dürfte. Tatsächlich wird den meisten Unternehmen daran gelegen sein, dass ihre Markennamen in aller Munde sind. Das Wettbewerbs- und Markenrecht regelt jedoch, dass aus der Verwendung eines fremdgeschützten Begriffes im übertragenen Sinne kein Profit geschlagen werden darf. Wollen Sie zum Beispiel einfach nur über die EM berichten oder darauf aufmerksam machen, dass Sie ein Tippspiel veranstalten – ohne kommerziell davon zu profitieren – ist die Verwendung der Begriffe legal. Rein beschreibende Verwendung des Begriffs – etwa „passend zu EM bieten wir Ihnen Sonderangebote“ – sind demnach erlaubt. Vorsicht ist nur bei der Verwendung von Logos und anderen Visuals geboten. Solange der Rechteinhaber deren Verwendung nicht explizit für den von Ihnen zur Veröffentlichung vorgesehenen Kontext erlaubt, dürfen diese nicht ohne weitere Erlaubnis verwendet werden.Sind Sie sich nicht sicher, ob Sie einen geschützten Begriff verwenden sollten, dann sind Sie auf der sicheren Seite, wenn sie Synonyme verwenden.

Damit Sie nicht in die Rechtsfalle tappen, haben wir für Sie die relevantesten Themen rund um das Thema „Onlinerecht“ in Zusammenarbeit mit Medienanwalt Dr. Mathias Schneider der Kanzlei Hoffmann Liebs Fritsch & Partner Rechtsanwälte mbB zu einem Leitfaden gebündelt. Diesen können Sie sich als PDF-Dokument kostenlos herunterladen. Hier geht’s zum Leitfaden:

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Dr. Mathias Schneider
Dr. Mathias Schneider ist Rechtsanwalt bei der Sozietät Hoffmann Liebs Fritsch & Partner Rechtsanwälte mbB (HLFP) und dort auf IT-Recht sowie Datenschutz spezialisiert. Besondere Schwerpunkte liegen dabei im Bereich des E-Commerce und des Online-Marketing.In seiner Ausbildung verbrachte er Stationen in Ho-Chi-Minh-Stadt (Vietnam) und Sydney (Australien). Danach war er promotionsbegleitend zunächst an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Gewerblichen Rechtsschutz (Prof. Dr. Busche) und am Zentrum für Gewerblichen Rechtsschutz tätig.
Dr. Schneider publiziert regelmäßig Fachbeiträge zum IT-Recht und ist gefragter Referent auf fachspezifischen Veranstaltungen, zuletzt beispielsweise zu den rechtlichen Rahmenbedingungen von Apps. Seine Promotion erwarb er mit einer Arbeit über die Rechtsbeziehungen in virtuellen Welten.

Kontakt

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Weitere Beiträge aus der Beitragsreihe mit Dr. Mathias Schneider:

Recht und Online-Texte (Teil 1) – Der Pressekodex
Im ersten Teil widmen wir uns den Bestimmungen und Eigenheiten des deutschen Pressekodex.

Recht und Online-Texte (Teil 3) – Impressumspflicht in Deutschland
Im dritten Teil zeigen wir Ihnen, wie Sie die Impressumspflicht einhalten und welche Informationen im Impressum Pflicht sind.

Recht und Online-Texte (Teil 4) – Abmahnungen in der Online-Welt
Im vierten Teil erfahren Sie mehr über Abmahnungen in der Online-Welt und wie Sie in dieser Situation am besten regaieren sollten.

Recht und Online-Texte (Teil 5) – Bilder nutzen ohne das Urheberrecht zu verletzen
Im fünften Teil erhalten Sie einen detaillierten Einblick in das Thema Urheberrecht und erfahren, was bei der Benutzung von fremden Bildern zu beachten ist.

Recht und Online-Texte (Teil 6) – Die Datenschutzgrundverordnung
Im sechsten Teil informieren wir über die neue Datenschutzgrundverordnung und stellen Ihnen einen Checkliste zur Verfügung.

Recht und Online-Texte (Teil 7) – Facebook Custom Audiences: Was ist das? Und was ist zu beachten?
Im siebten Teil erfahren Sie, worauf Sie bei der Verwendung von Facebook Custom Audiences und Facebook Pixeln achten müssen.

Weitere Rechtsbeiträge:

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