Abmahnung erhalten – und nun? Unser Rechtsanwalt Dr. Mathias Schneider zeigt, wie Sie in dieser Situation am besten reagieren sollten und gibt Ihnen wertvolle Tipps zur Lösung des Problems
Sie kommen nichtsahnend zur Arbeit, freuen sich auf den neuen Arbeitstag, checken noch kurz die Post und da liegt sie im Briefkasten: eine Abmahnung. Der Albtraum aller Unternehmer! Nach dem ersten Schweißausbruch und dem ersten Blick auf Google und Wikipedia sind Sie immer noch nicht schlauer. Doch gerade in dieser Situation lohnt es sich oftmals, Ruhe zu bewahren und richtig zu handeln.
Was genau ist eine Abmahnung?
Die Abmahnung bezieht sich auf einen Rechtsverstoß in einem bestimmten rechtlichen Bereich. Wer eine Abmahnung erhält, wird formal dazu aufgefordert, bestimmte Handlungen zu unterlassen. Gerade in der Online-Welt gibt es viele „Fallen“, in die man schnell tappen kann, und eine Abmahnung zur Folge haben. In der Regel handelt es sich bei den Rechtsverstößen, die abgemahnt werden, um Verstöße aus den folgenden Rechtsbereichen:
- Internetrecht
- Wettbewerbsrecht
- Markenrecht
- Urheberrecht
- Geschmacksmusterverletzungen bzw. Designrechtsverletzungen
- Persönlichkeitsrechtsverletzungen (z.B. durch Medienberichterstattung)
- Nutzungs- und Lizenzrechte
Wie hängen Abmahnung, Unterlassungsanspruch und Unterlassungserklärung zusammen?
Die Abmahnung ist die Aufforderung, die die Person erhält, die (angeblich) den Rechtsverstoß begangen hat.
Der Unterlassungsanspruch, ist die rechtliche Grundlage, auf die die Abmahnung und die darin enthaltene Aufforderung zur Unterlassung gestützt wird. Ohne Unterlassungsanspruch lässt sich folglich keine berechtigte Abmahnung aussprechen. Von rechtlicher Seite wird deshalb immer zu prüfen sein, ob ein Unterlassungsanspruch besteht. Der Unterlassungsanspruch kann sich aus dem Gesetz, aber auch aus vertraglichen Vereinbarungen ergeben.
Die Unterlassungserklärung ist eine Erklärung, die abgegeben werden muss, um eine Wiederholung des begangenen Rechtsverstoßes auszuschließen. In diesem Zusammenhang wird auch eine sog. Verpflichtungserklärung abgegeben, wonach bei künftigen Rechtsverstößen eine Geldstrafe zu zahlen ist. Wurde der Rechtsverstoß tatsächlich begangen, kann der Gläubiger dies im Rahmen der Abmahnung verlangen. Denn nur auf diese Weise hat er eine Sicherheit, dass der Rechtsverstoß in Zukunft nicht wieder begangen wird. Zur Vereinfachung werden den Abmahnschreiben meist vorgefertigte Unterlassungserklärungen beigefügt.
Wie verhalte ich mich richtig, wenn ich eine Abmahnung erhalten habe?
Praxistipp von Dr. Schneider:
Der größte Fehler beim Erhalt einer Abmahnung ist nichts zu tun. Nehmen Sie die Abmahnung ernst und reagieren Sie darauf. Eine Abmahnung kann auch dann berechtigt sein, wenn keine Vollmacht oder keine vorformulierte Unterlassungserklärung beigefügt ist. Wenn Sie nicht reagieren, laufen Sie in jedem Fall Gefahr, eine einstweilige Verfügung gegen sich zu erhalten. Dies kann im Einzelfall dazu führen, dass Ihnen ohne Gerichtsverhandlung eine vollstreckbare Entscheidung des Gerichts zugestellt wird, die Sie zur Unterlassung des angeblichen Rechtsverstoßes verpflichtet. Auch wenn der Vorwurf unbegründet ist, dauert es dann eine Zeit, diese Entscheidung aus der Welt zu bringen. In der Zwischenzeit müssen Sie diese Entscheidung befolgen und die damit verbundenen Nachteile in Kauf nehmen. Deswegen lautet der erste Schritt: Setzen Sie sich mit dem Vorwurf auseinander und suchen Sie sich dazu ggf. Rat bei einem Anwalt.
Beachten Sie unbedingt die Fristen in dem Abmahnschreiben. Wenn die gesetzten Fristen nicht ausreichen, bitten Sie ggf. um Fristverlängerung. Bereits ein Überschreiten der Frist um wenige Stunden kann dazu führen, dass der Gegner eine Gerichtsentscheidung beantragt.
Wer zum Beispiel kein Impressum auf seiner Website oder Social Media-Präsenz führt, obwohl er dazu verpflichtet ist, sollte dies schnellstmöglich nachholen. Auch solche Rechtsverstöße sind grundsätzlich abmahnfähig. Wer den Verstoß einmal begangen hat und deswegen abgemahnt wurde, kann sich zwar im Regelfall nicht mehr gegen den Unterlassungsanspruch und die abzugebende Unterlassungserklärung wehren. Dennoch sollte der Verstoß dann im eigenen Interesse schnellstmöglich behoben werden. Wurde bereits eine Unterlassungserklärung abgegeben, hat jeder weitere Verstoß eine Vertragsstrafe zur Folge. Erfahren Sie in dem Beitrag „Impressumspflicht in Deutschland“, ob Sie impressumspflichtig sind und wie Sie eine Abmahnung von vorneherein umgehen können.
Wann ist eine Abmahnung wirksam?
Nicht jede Abmahnung ist wirksam. Eine wirksame Abmahnung muss bestimmte Kriterien erfüllen:
- Eindeutige Bezeichnung von Gläubiger und Schuldner
- Bevollmächtigung der Gläubiger bei Einschaltung des Anwalts
- Abmahnberechtigung des Gläubigers (z.B. nach § 8 Abs. 3 UWG)
- Angemessene Fristsetzung
- Drohung gerichtlicher Maßnahmen bei Nicht-Berücksichtigung der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung
Ist dem Abmahnschreiben keine Unterlassungserklärung beigefügt, handelt es sich nach der Rechtsprechung um ein „einseitiges Rechtsgeschäft“, vergleichbar mit einer Kündigung. Hierfür muss der abmahnende Rechtsanwalt dann zusätzlich eine Vollmachtsurkunde vorlegen, damit die Abmahnung wirksam ist.
Im Übrigen kommt es darauf an, ob der Gläubiger tatsächlich über den Unterlassungsanspruch verfügt, den er mit der Abmahnung geltend macht. Dies muss rechtlich überprüft werden.
Praxistipp von Dr. Schneider:
Sie betreiben eine Internet-Seite und sammeln durch Inbound-Content oder Marketing-Tools die Daten Ihrer Kunden? Dann besteht nach § 13 Abs. 1 TMG eine Pflicht, auf der Website eine Datenschutzerklärung vorzuhalten. Wenn Sie keine Datenschutzerklärung auf Ihrer Website angeben, kann dies durch Mitbewerber oder Kunden abgemahnt werden. Immer mehr Gerichte haben in letzter Zeit bestätigt, dass auch solche Rechtsverstöße wegen fehlender Datenschutzerklärung abmahnfähig sind. Hinzu kommt, dass inzwischen die Verbraucherschutzorganisationen ebenfalls Abmahnungen in diesem Bereich aussprechen dürfen.
Was mache ich, wenn die Abmahnung zum Teil oder komplett ungerechtfertigt ist?
Selbst wenn die Abmahnung fehlerhaft ist, sollte schnell reagiert werden. Demjenigen, der sich nicht zur Wehr setzt, droht gleichermaßen eine einstweilige Verfügung vom Gericht. Denn die Gerichte folgen zunächst dem Vortrag des Gläubigers, wenn er schlüssig ist. Um eine einstweilige Verfügung abzuwenden, kann vorbeugend eine sog. Schutzschrift bei den Gerichten hinterlegt werden. Dies ist bei kritischen Fällen sinnvoll. Für Schutzschriften sollte anwaltliche Unterstützung in Anspruch genommen werden, da diese meist bei Landgerichten hinterlegt werden müssen und dies wirksam nur über einen anwaltlichen Vertreter geschehen kann.
Dem Empfänger einer unberechtigten Abmahnung steht ferner auch die Möglichkeit einer Feststellungsklage zu, mit der gerichtlich klargestellt wird, dass die Abmahnung ohne Rechtsgrund erfolgt ist. Bei Erfolg muss die Person, die ursprünglich abgemahnt hat, die Kosten der Klage übernehmen. Sinn macht eine Feststellungsklage allerdings nur dann, wenn ein besonderes Interesse an der Feststellung besteht, z.B. wenn der Geschäftsbetrieb auf dem fortwährenden (angeblichen) Rechtsverstoß aufbaut.
Ist die Abmahnung nur zum Teil gerechtfertigt, muss die verlangte Unterlassungserklärung nicht vollständig abgegeben werden. Der Abmahnung ist nur insoweit nachzukommen, wie der Unterlassungsanspruch des Gläubigers besteht. Deshalb kann es im Einzelfall genügen, nur einen Teil des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs zu erfüllen und die Unterlassungserklärung auf diesen Teil zu beschränken.
Praxistipp von Dr. Schneider:
Wenn Sie eine Abmahnung wegen des Verstoßes gegen Markenrecht erhalten, wird dies meistens einen bestimmten Teil Ihres Geschäftsbetriebs erfassen und für die Zukunft geklärt werden müssen. Hier gilt es zu kontrollieren, ob Sie tatsächlich einen geschützten Begriff verwendet haben und ob die Verwendung im Kontext überhaupt abmahnfähig ist. Es gibt dann verschiedene Möglichkeiten zu reagieren. Zunächst kann man seine Position darlegen und die Sache aussitzen bzw. versuchen, eine Lösung zu verhandeln, z.B. durch eine Abgrenzungsvereinbarung. Wer ernsthaft mit einer einstweiligen Verfügung rechnet, sollte aber in jedem Fall eine Schutzschrift bei den zuständigen Gerichten hinterlegen. Für den, der überzeugt ist, dass er keinen Verstoß gegen das Markenrecht begangen hat, besteht zudem die Möglichkeit einer Gegenabmahnung wegen „unberechtigter Schutzrechtsabmahnung“. Auf diese Weise lässt sich der Spieß sogar umdrehen und einen Teil der Rechtsanwaltskosten wieder hereinholen.
Soll ich eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung unterzeichnen?
Grundsätzlich gilt: Eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung sollte nie unterschrieben werden, ohne diese im Voraus gründlich zu prüfen. Beim Unterschreiben der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung verpflichtet man sich, die vorgeworfene Handlung nicht zu wiederholen und bei Wiederholung eine Strafe zu zahlen. Eine einmal unterschriebene Unterlassungs- und Verpflichtungserklärungen ist in der Welt und lässt sich nur schwerlich wiederrufen.
Falls es zu einer Abmahnung aufgrund von urheberrechtlichen Verstößen kommt, zum Beispiel durch Verwendung eines urheberrechtlich geschützten Bildes in einer Pressemitteilung ohne die entsprechende Lizenz, sollte die Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung unbedingt auf folgende Tatsachen geprüft werden: Wird das geschützte Bild korrekt dargestellt? Wurden die verbotenen Verwendungsvarianten in der Unterlassungserklärung tatsächlich verletzt?
Praxistipp von Dr. Schneider:
Aus unserer langjährigen Berufserfahrung wissen wir, dass die Unterlassungserklärungen, die einer Abmahnung beigefügt sind, in aller Regel im Sinne des Gläubigers formuliert sind und häufig keinen Bezug zum Inhalt der Abmahnung haben. Die Erklärung enthält in den meisten Fällen auch eine überhöhte Vertragsstrafe, die Sie nicht ohne Weiteres unterschreiben sollten. Wer die Höhe der Vertragsstrafe selbst festlegt, riskiert aber, dass sie zu niedrig ist und ihren Abschreckungseffekt verliert. Dann büßt die gesamte Erklärung ihre Wirkung ein und der Gläubiger kann klagen.
Wie kann ich mich vor Abmahnungen schützen (lassen)?
Praxistipp von Dr. Schneider:
Um Abmahnungen zu vermeiden, sollten Sie Ihren Content immer prüfen – egal ob Sie eine Pressemitteilung veröffentlichen oder in den Social Media einen Blogbeitrag weitreichend vernetzen. Prüfen Sie Ihre Werbeaussagen, Ihre Homepage auf Impressum und Widerrufsrecht, die Bilder, die Sie für die Veröffentlichung Ihrer Beiträge verwenden, und die E-Mails, die Sie für das Unternehmen versenden.
Dr. Mathias Schneider
Dr. Mathias Schneider ist Rechtsanwalt bei der Sozietät Hoffmann Liebs Fritsch & Partner Rechtsanwälte mbB (HLFP) und dort auf IT-Recht sowie Datenschutz spezialisiert. Besondere Schwerpunkte liegen dabei im Bereich des E-Commerce und des Online-Marketing.In seiner Ausbildung verbrachte er Stationen in Ho-Chi-Minh-Stadt (Vietnam) und Sydney (Australien). Danach war er promotionsbegleitend zunächst an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Gewerblichen Rechtsschutz (Prof. Dr. Busche) und am Zentrum für Gewerblichen Rechtsschutz tätig.
Dr. Schneider publiziert regelmäßig Fachbeiträge zum IT-Recht und ist gefragter Referent auf fachspezifischen Veranstaltungen, zuletzt beispielsweise zu den rechtlichen Rahmenbedingungen von Apps. Seine Promotion erwarb er mit einer Arbeit über die Rechtsbeziehungen in virtuellen Welten.
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Weitere Beiträge aus der Beitragsreihe mit Dr. Mathias Schneider:
Recht und Online-Texte (Teil 1) – Der Pressekodex
Im ersten Teil widmen wir uns den Bestimmungen und Eigenheiten des deutschen Pressekodex.
Recht und Online-Texte (Teil 2) – Geschützte Begriffe und wie Sie am besten mit ihnen umgehen
Im zweiten Teil finden Sie heraus, ob ein Begriff geschützt ist und wie Sie ihn verwenden dürfen.
Recht und Online-Texte (Teil 3) – Impressumspflicht in Deutschland
Im dritten Teil zeigen wir Ihnen, wie Sie die Impressumspflicht einhalten und welche Informationen im Impressum Pflicht sind.
Recht und Online-Texte (Teil 5) – Bilder nutzen ohne das Urheberrecht zu verletzen
Im fünften Teil erhalten Sie einen detaillierten Einblick in das Thema Urheberrecht und erfahren, was bei der Benutzung von fremden Bildern zu beachten ist.
Recht und Online-Texte (Teil 6) – Die Datenschutzgrundverordnung
Im sechsten Teil informieren wir über die neue Datenschutzgrundverordnung und stellen Ihnen einen Checkliste zur Verfügung.
Recht und Online-Texte (Teil 7) – Facebook Custom Audiences: Was ist das? Und was ist zu beachten?
Im siebten Teil erfahren Sie, worauf Sie bei der Verwendung von Facebook Custom Audiences und Facebook Pixeln achten müssen.
Weitere Rechtsbeiträge:
Vermeidung rechtlicher Fehler in Pressemitteilungen – 12 Tipps
Professionelle und zugleich qualitativ hochwertige Pressemitteilungen sind die Basis für eine erfolgreiche Öffentlichkeitsarbeit. Als Grundlage für die Professionalität ist es wichtig, Pressemitteilungen immer sachlich und regelkonform zu schreiben.
5 Tipps: So machen Sie Ihre Bilder und Grafiken rechtssicher
Ein gutes Bild oder eine ansprechende Grafik darf heute in einer Online-Pressemitteilung nicht mehr fehlen. Bei der Nutzung von Bildern, Grafiken und Videos gibt es rein rechtlich aber einiges zu beachten.